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	Kommentare zu: In Wolfram Weimers Urheberrechtshölle muss die Strafverfolgungsbehörde ermitteln: Und auch ich tauche ungefragt als Autor des The European auf	</title>
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	<description>Sachverständiger für Plagiatsprüfung</description>
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		Von: Dr Maier-Müller		</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr Maier-Müller]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Oct 2025 20:27:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://plagiatsgutachten.com/blog/weimer-urheberrechtsskandal/#comment-12002&quot;&gt;Whistleblower&lt;/a&gt;.

Das Vorgehen erfüllt nicht die Definition eines Plagiats, sondern den Straftatbestand der Raubkopierei.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a target="_blank" rel="noopener noreferrer" href="https://plagiatsgutachten.com/blog/weimer-urheberrechtsskandal/#comment-12002">Whistleblower</a>.</p>
<p>Das Vorgehen erfüllt nicht die Definition eines Plagiats, sondern den Straftatbestand der Raubkopierei.</p>
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		Von: Whistleblower		</title>
		<link>https://plagiatsgutachten.com/blog/weimer-urheberrechtsskandal/#comment-12002</link>

		<dc:creator><![CDATA[Whistleblower]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Oct 2025 14:51:55 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Ok, das ist schon wieder geil: Plagiieren von einem Plagiatsjäger. Diese Chuzpe muss man erst mal haben.

Ich frage mich ja die ganze Zeit, wer da genau beim European arbeitet und was genau Wolfram Weimer im Detail wusste. Wahrscheinlich hat er das ja nicht selbst zusammengeschustert. Dann trägt er nur Verantwortung im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit, denn zumindest das Geschäftsmodell musste ihm ja bekannt sein.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ok, das ist schon wieder geil: Plagiieren von einem Plagiatsjäger. Diese Chuzpe muss man erst mal haben.</p>
<p>Ich frage mich ja die ganze Zeit, wer da genau beim European arbeitet und was genau Wolfram Weimer im Detail wusste. Wahrscheinlich hat er das ja nicht selbst zusammengeschustert. Dann trägt er nur Verantwortung im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit, denn zumindest das Geschäftsmodell musste ihm ja bekannt sein.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
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		<title>
		Von: Dr. Markus Kühbacher		</title>
		<link>https://plagiatsgutachten.com/blog/weimer-urheberrechtsskandal/#comment-11995</link>

		<dc:creator><![CDATA[Dr. Markus Kühbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Oct 2025 17:02:06 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://plagiatsgutachten.com/blog/?p=10190#comment-11995</guid>

					<description><![CDATA[Als Fachanwalt für Strafrecht und Urheberrecht habe ich die öffentlich erhobenen Vorwürfe gegen Herrn Wolfram Weimer, den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, einer juristischen Prüfung unterzogen. Die Analyse konzentriert sich auf die Frage, ob ein Anfangsverdacht für strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Urheberrecht besteht. Grundlage dieser Bewertung ist der Sachverhalt, wie er von Doz. Dr. Stefan Weber auf seinem Blog dargelegt wird (https://plagiatsgutachten.com/blog/weimer-urheberrechtsskandal/).

Im Anschluss finden Sie einen Entwurf für eine Strafanzeige aus der Perspektive von Herrn Doz. Dr. Weber.

Teil 1: Juristische Analyse hinsichtlich eines strafrechtlichen Anfangsverdachts

Die Prüfung eines Anfangsverdachts erfolgt auf Grundlage von § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO). Demnach ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (Legalitätsprinzip), wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Es bedarf keiner Gewissheit über die Tatbegehung, sondern lediglich der Möglichkeit, dass eine Straftat begangen wurde, basierend auf kriminalistischer Erfahrung.

1. Sachverhaltsgrundlage

Die Analyse basiert auf den Darstellungen von Doz. Dr. Stefan Weber. Demnach hat Herr Wolfram Weimer in seinen Publikationen in signifikantem Umfang Textpassagen aus Werken von Dr. Weber wörtlich oder nahezu wörtlich übernommen. Diese Übernahmen erfolgten ohne Einwilligung des Urhebers und ohne die erforderliche Kennzeichnung der Quelle (Plagiat). Dr. Weber dokumentiert diese Vorwürfe durch detaillierte Textgegenüberstellungen (Synopsen).

2. Strafrechtliche Relevanz: § 106 UrhG

Das Verhalten könnte den Straftatbestand der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) erfüllen.
&#062; § 106 Abs. 1 UrhG: Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
&#062; 
a) Objektiver Tatbestand
(1) Geschützte Werke: Die Texte von Dr. Weber (wissenschaftliche Beiträge, Analysen) genießen als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Schutz, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Bei derartigen Texten wird die erforderliche Schöpfungshöhe regelmäßig durch die individuelle Gedankenführung, Struktur und Formulierung erreicht. Hiervon ist auszugehen.
(2) Verwertungshandlungen: Die Übernahme der Textpassagen in eigene Manuskripte stellt eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) dar. Die Veröffentlichung dieser Manuskripte (z.B. als Buch oder Online-Artikel) erfüllt den Tatbestand der Verbreitung (§ 17 UrhG) oder der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG).
(3) Rechtswidrigkeit: Die Verwertung ist rechtswidrig, da sie laut Sachverhalt ohne Einwilligung des Urhebers erfolgte. Die Handlungen sind auch nicht durch urheberrechtliche Schranken gedeckt. Insbesondere scheidet das Zitatrecht nach § 51 UrhG aus. Ein Zitat setzt zwingend die deutliche Angabe der Quelle voraus (§ 63 UrhG). Bei einem Plagiat fehlt diese Angabe definitionsgemäß. Zudem muss die Übernahme einem legitimen Zitatzweck dienen, was bei der unkenntlichen Integration in den eigenen Text zur Täuschung über die Urheberschaft nicht der Fall ist.
b) Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
§ 106 UrhG setzt Vorsatz voraus, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Der Täter muss die Rechtsverletzung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben.
Angesichts des von Dr. Weber dokumentierten Umfangs und der hohen textlichen Identität der Übernahmen bestehen starke Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln. Ein versehentliches Parallelschaffen oder eine fahrlässige Übernahme ist bei derart umfangreichen und systematischen Übereinstimmungen auszuschließen. Zudem ist bei Herrn Weimer als langjährigem Publizisten und Verleger eine umfassende Kenntnis des Urheberrechts vorauszusetzen, was ebenfalls für ein vorsätzliches Handeln spricht.

3. Strafverfolgungsvoraussetzungen (§ 109 UrhG)

Gemäß § 109 UrhG ist die Tat nach § 106 UrhG ein relatives Antragsdelikt. Die Verfolgung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

Ein besonderes öffentliches Interesse dürfte hier vorliegen. Der Beschuldigte ist der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien. Er bekleidet damit ein hohes Amt, das unmittelbar dem Schutz von Kulturgütern und geistigem Eigentum verpflichtet ist. Der Vorwurf, dass gerade der Inhaber dieses Amtes systematisch Urheberrechte verletzt, ist geeignet, die Glaubwürdigkeit der staatlichen Kulturförderung und den Respekt vor dem Urheberrecht insgesamt zu erschüttern.

4. Fazit zum Anfangsverdacht

Die von Doz. Dr. Stefan Weber vorgelegten, detaillierten Dokumentationen und Textvergleiche stellen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dar. Es besteht der Anfangsverdacht einer Straftat nach § 106 Abs. 1 UrhG durch Wolfram Weimer. Dieser Verdacht rechtfertigt und erfordert die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

Teil 2: Entwurf einer Strafanzeige

[Anschrift des Anzeigenerstatters in Salzburg]
[Kontaktdaten: Telefon, E-Mail]

An die
Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin
(Anmerkung: Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft wird hier aufgrund des Dienstsitzes des Verdächtigten in Berlin sowie als möglicher Tatort im Sinne des Verbreitungsortes angenommen.)

Salzburg, den 20. Oktober 2025

Strafanzeige und Strafantrag
gegen
Herrn Wolfram Weimer,
Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien,
[Dienstanschrift, z.B. Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin]
- nachfolgend: der Verdächtigte -

wegen des Verdachts der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 UrhG sowie aller weiteren in Betracht kommenden Delikte.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich, Doz. Dr. Stefan Weber, Strafanzeige gegen Herrn Wolfram Weimer.

Ich stelle hiermit gemäß § 109 UrhG i.V.m. § 77 StGB ausdrücklich Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte zu meinem Nachteil.

Ich bitte um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und um Mitteilung des Aktenzeichens.

Begründung:

I. Sachverhalt

Ich bin Kommunikationswissenschaftler, Publizist und Urheber zahlreicher Texte, die urheberrechtlichen Schutz genießen.

Ich musste feststellen, dass der Verdächtigte, Herr Wolfram Weimer, in verschiedenen seiner Publikationen in erheblichem Umfang Textpassagen aus meinen Werken wörtlich oder nahezu wörtlich übernommen hat.

Diese Übernahmen erfolgten ohne meine Einwilligung und ohne jegliche Kenntlichmachung meiner Urheberschaft (z.B. durch Quellenangaben). Der Verdächtigte hat meine individuellen Formulierungen, Analysen und Textstrukturen als seine eigene geistige Leistung ausgegeben. Es handelt sich um Plagiate.
Ich habe diese Urheberrechtsverletzungen detailliert dokumentiert. Die umfassende Dokumentation inklusive einer Synopse (Textgegenüberstellungen), welche die Verletzungshandlungen belegt, ist öffentlich abrufbar unter:
https://plagiatsgutachten.com/blog/weimer-urheberrechtsskandal/

Die dort dokumentierten Textvergleiche zeigen evident, dass es sich nicht um zufällige Parallelen oder die Übernahme freier Fakten handelt, sondern um die gezielte und systematische Aneignung meiner persönlichen geistigen Schöpfung.

Beweismittel:

1. Die Plagiatsdokumentation unter dem o.g. Link (ein Ausdruck sollte zur Sicherheit beigefügt werden).

2. Die betroffenen Publikationen des Verdächtigen (zur Sicherstellung durch die Ermittlungsbehörden).

3. Meine Originalwerke, aus denen die Passagen entnommen wurden (werden auf Anforderung vorgelegt).

4. Zeugnis des Anzeigenerstatters (ladungsfähige Anschrift siehe oben).

II. Rechtliche Würdigung

Das Verhalten des Verdächtigen erfüllt den Tatbestand des § 106 Abs. 1 UrhG. Er hat meine urheberrechtlich geschützten Werke (§ 2 UrhG) ohne meine Einwilligung vervielfältigt (§ 16 UrhG) und verbreitet (§ 17 UrhG) bzw. öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG).
Diese Handlungen sind nicht durch das Zitatrecht (§ 51 UrhG) gedeckt, da es an der nach § 63 UrhG zwingend erforderlichen Quellenangabe fehlt und der Umfang der Übernahmen das zulässige Maß überschreitet.
Angesichts des Umfangs und der Systematik der Übernahmen sowie der professionellen Erfahrung des Verdächtigen als Verleger und Publizist ist von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen.

III. Besonderes öffentliches Interesse

Ich rege an, das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 109 UrhG zu bejahen und von Amts wegen einzuschreiten. Der Verdächtige ist Inhaber eines herausgehobenen staatlichen Amtes, des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. In dieser Funktion ist er in besonderem Maße dem Schutz des geistigen Eigentums verpflichtet. Die im Raum stehenden Vorwürfe der systematischen Urheberrechtsverletzung durch den obersten Kulturbeauftragten selbst sind geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Kulturschaffenden in die Integrität dieses Amtes und den staatlichen Schutz des Urheberrechts massiv zu beschädigen. Eine konsequente Strafverfolgung ist daher geboten.

Ich bitte um Bestätigung des Eingangs dieser Anzeige.

Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Fachanwalt für Strafrecht und Urheberrecht habe ich die öffentlich erhobenen Vorwürfe gegen Herrn Wolfram Weimer, den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, einer juristischen Prüfung unterzogen. Die Analyse konzentriert sich auf die Frage, ob ein Anfangsverdacht für strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Urheberrecht besteht. Grundlage dieser Bewertung ist der Sachverhalt, wie er von Doz. Dr. Stefan Weber auf seinem Blog dargelegt wird (<a target="_blank" rel="noopener noreferrer" href="https://plagiatsgutachten.com/blog/weimer-urheberrechtsskandal/" rel="ugc">https://plagiatsgutachten.com/blog/weimer-urheberrechtsskandal/</a>).</p>
<p>Im Anschluss finden Sie einen Entwurf für eine Strafanzeige aus der Perspektive von Herrn Doz. Dr. Weber.</p>
<p>Teil 1: Juristische Analyse hinsichtlich eines strafrechtlichen Anfangsverdachts</p>
<p>Die Prüfung eines Anfangsverdachts erfolgt auf Grundlage von § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO). Demnach ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (Legalitätsprinzip), wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Es bedarf keiner Gewissheit über die Tatbegehung, sondern lediglich der Möglichkeit, dass eine Straftat begangen wurde, basierend auf kriminalistischer Erfahrung.</p>
<p>1. Sachverhaltsgrundlage</p>
<p>Die Analyse basiert auf den Darstellungen von Doz. Dr. Stefan Weber. Demnach hat Herr Wolfram Weimer in seinen Publikationen in signifikantem Umfang Textpassagen aus Werken von Dr. Weber wörtlich oder nahezu wörtlich übernommen. Diese Übernahmen erfolgten ohne Einwilligung des Urhebers und ohne die erforderliche Kennzeichnung der Quelle (Plagiat). Dr. Weber dokumentiert diese Vorwürfe durch detaillierte Textgegenüberstellungen (Synopsen).</p>
<p>2. Strafrechtliche Relevanz: § 106 UrhG</p>
<p>Das Verhalten könnte den Straftatbestand der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) erfüllen.<br />
&gt; § 106 Abs. 1 UrhG: Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
&gt;<br />
a) Objektiver Tatbestand<br />
(1) Geschützte Werke: Die Texte von Dr. Weber (wissenschaftliche Beiträge, Analysen) genießen als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Schutz, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Bei derartigen Texten wird die erforderliche Schöpfungshöhe regelmäßig durch die individuelle Gedankenführung, Struktur und Formulierung erreicht. Hiervon ist auszugehen.<br />
(2) Verwertungshandlungen: Die Übernahme der Textpassagen in eigene Manuskripte stellt eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) dar. Die Veröffentlichung dieser Manuskripte (z.B. als Buch oder Online-Artikel) erfüllt den Tatbestand der Verbreitung (§ 17 UrhG) oder der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG).<br />
(3) Rechtswidrigkeit: Die Verwertung ist rechtswidrig, da sie laut Sachverhalt ohne Einwilligung des Urhebers erfolgte. Die Handlungen sind auch nicht durch urheberrechtliche Schranken gedeckt. Insbesondere scheidet das Zitatrecht nach § 51 UrhG aus. Ein Zitat setzt zwingend die deutliche Angabe der Quelle voraus (§ 63 UrhG). Bei einem Plagiat fehlt diese Angabe definitionsgemäß. Zudem muss die Übernahme einem legitimen Zitatzweck dienen, was bei der unkenntlichen Integration in den eigenen Text zur Täuschung über die Urheberschaft nicht der Fall ist.<br />
b) Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)<br />
§ 106 UrhG setzt Vorsatz voraus, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Der Täter muss die Rechtsverletzung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben.<br />
Angesichts des von Dr. Weber dokumentierten Umfangs und der hohen textlichen Identität der Übernahmen bestehen starke Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln. Ein versehentliches Parallelschaffen oder eine fahrlässige Übernahme ist bei derart umfangreichen und systematischen Übereinstimmungen auszuschließen. Zudem ist bei Herrn Weimer als langjährigem Publizisten und Verleger eine umfassende Kenntnis des Urheberrechts vorauszusetzen, was ebenfalls für ein vorsätzliches Handeln spricht.</p>
<p>3. Strafverfolgungsvoraussetzungen (§ 109 UrhG)</p>
<p>Gemäß § 109 UrhG ist die Tat nach § 106 UrhG ein relatives Antragsdelikt. Die Verfolgung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.</p>
<p>Ein besonderes öffentliches Interesse dürfte hier vorliegen. Der Beschuldigte ist der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien. Er bekleidet damit ein hohes Amt, das unmittelbar dem Schutz von Kulturgütern und geistigem Eigentum verpflichtet ist. Der Vorwurf, dass gerade der Inhaber dieses Amtes systematisch Urheberrechte verletzt, ist geeignet, die Glaubwürdigkeit der staatlichen Kulturförderung und den Respekt vor dem Urheberrecht insgesamt zu erschüttern.</p>
<p>4. Fazit zum Anfangsverdacht</p>
<p>Die von Doz. Dr. Stefan Weber vorgelegten, detaillierten Dokumentationen und Textvergleiche stellen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dar. Es besteht der Anfangsverdacht einer Straftat nach § 106 Abs. 1 UrhG durch Wolfram Weimer. Dieser Verdacht rechtfertigt und erfordert die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.</p>
<p>Teil 2: Entwurf einer Strafanzeige</p>
<p>[Anschrift des Anzeigenerstatters in Salzburg]<br />
[Kontaktdaten: Telefon, E-Mail]</p>
<p>An die<br />
Staatsanwaltschaft Berlin<br />
Turmstraße 91<br />
10559 Berlin<br />
(Anmerkung: Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft wird hier aufgrund des Dienstsitzes des Verdächtigten in Berlin sowie als möglicher Tatort im Sinne des Verbreitungsortes angenommen.)</p>
<p>Salzburg, den 20. Oktober 2025</p>
<p>Strafanzeige und Strafantrag<br />
gegen<br />
Herrn Wolfram Weimer,<br />
Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien,<br />
[Dienstanschrift, z.B. Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin]<br />
&#8211; nachfolgend: der Verdächtigte &#8211;</p>
<p>wegen des Verdachts der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 UrhG sowie aller weiteren in Betracht kommenden Delikte.</p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>hiermit erstatte ich, Doz. Dr. Stefan Weber, Strafanzeige gegen Herrn Wolfram Weimer.</p>
<p>Ich stelle hiermit gemäß § 109 UrhG i.V.m. § 77 StGB ausdrücklich Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte zu meinem Nachteil.</p>
<p>Ich bitte um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und um Mitteilung des Aktenzeichens.</p>
<p>Begründung:</p>
<p>I. Sachverhalt</p>
<p>Ich bin Kommunikationswissenschaftler, Publizist und Urheber zahlreicher Texte, die urheberrechtlichen Schutz genießen.</p>
<p>Ich musste feststellen, dass der Verdächtigte, Herr Wolfram Weimer, in verschiedenen seiner Publikationen in erheblichem Umfang Textpassagen aus meinen Werken wörtlich oder nahezu wörtlich übernommen hat.</p>
<p>Diese Übernahmen erfolgten ohne meine Einwilligung und ohne jegliche Kenntlichmachung meiner Urheberschaft (z.B. durch Quellenangaben). Der Verdächtigte hat meine individuellen Formulierungen, Analysen und Textstrukturen als seine eigene geistige Leistung ausgegeben. Es handelt sich um Plagiate.<br />
Ich habe diese Urheberrechtsverletzungen detailliert dokumentiert. Die umfassende Dokumentation inklusive einer Synopse (Textgegenüberstellungen), welche die Verletzungshandlungen belegt, ist öffentlich abrufbar unter:</p>
<blockquote class="wp-embedded-content" data-secret="9gbYo7L12y"><p><a target="_blank" rel="noopener noreferrer" href="https://plagiatsgutachten.com/blog/weimer-urheberrechtsskandal/">In Wolfram Weimers Urheberrechtshölle muss die Strafverfolgungsbehörde ermitteln: Und auch ich tauche ungefragt als Autor des The European auf</a></p></blockquote>
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<p>Die dort dokumentierten Textvergleiche zeigen evident, dass es sich nicht um zufällige Parallelen oder die Übernahme freier Fakten handelt, sondern um die gezielte und systematische Aneignung meiner persönlichen geistigen Schöpfung.</p>
<p>Beweismittel:</p>
<p>1. Die Plagiatsdokumentation unter dem o.g. Link (ein Ausdruck sollte zur Sicherheit beigefügt werden).</p>
<p>2. Die betroffenen Publikationen des Verdächtigen (zur Sicherstellung durch die Ermittlungsbehörden).</p>
<p>3. Meine Originalwerke, aus denen die Passagen entnommen wurden (werden auf Anforderung vorgelegt).</p>
<p>4. Zeugnis des Anzeigenerstatters (ladungsfähige Anschrift siehe oben).</p>
<p>II. Rechtliche Würdigung</p>
<p>Das Verhalten des Verdächtigen erfüllt den Tatbestand des § 106 Abs. 1 UrhG. Er hat meine urheberrechtlich geschützten Werke (§ 2 UrhG) ohne meine Einwilligung vervielfältigt (§ 16 UrhG) und verbreitet (§ 17 UrhG) bzw. öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG).<br />
Diese Handlungen sind nicht durch das Zitatrecht (§ 51 UrhG) gedeckt, da es an der nach § 63 UrhG zwingend erforderlichen Quellenangabe fehlt und der Umfang der Übernahmen das zulässige Maß überschreitet.<br />
Angesichts des Umfangs und der Systematik der Übernahmen sowie der professionellen Erfahrung des Verdächtigen als Verleger und Publizist ist von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen.</p>
<p>III. Besonderes öffentliches Interesse</p>
<p>Ich rege an, das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 109 UrhG zu bejahen und von Amts wegen einzuschreiten. Der Verdächtige ist Inhaber eines herausgehobenen staatlichen Amtes, des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. In dieser Funktion ist er in besonderem Maße dem Schutz des geistigen Eigentums verpflichtet. Die im Raum stehenden Vorwürfe der systematischen Urheberrechtsverletzung durch den obersten Kulturbeauftragten selbst sind geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Kulturschaffenden in die Integrität dieses Amtes und den staatlichen Schutz des Urheberrechts massiv zu beschädigen. Eine konsequente Strafverfolgung ist daher geboten.</p>
<p>Ich bitte um Bestätigung des Eingangs dieser Anzeige.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br />
(Unterschrift)</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Dr. Markus Kühbacher		</title>
		<link>https://plagiatsgutachten.com/blog/weimer-urheberrechtsskandal/#comment-11994</link>

		<dc:creator><![CDATA[Dr. Markus Kühbacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Oct 2025 16:48:40 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://plagiatsgutachten.com/blog/?p=10190#comment-11994</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Doz. Dr. Weber,

in dieser Angelegenheit haben Sie meine volle Unterstützung. Bitte stellen Sie einen Strafantrag!

Der folgende Prompt wird aktuell von Googles Gemini 2.5 Pro Deep Think bearbeitet: »Du bist Fachanwalt für Strafrecht und Urheberrecht. Analysiere die aktuell öffentlich thematisierten Vorwürfe gegen den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien der Bundesrepublik Deutschland Wolfram Weimer wegen strafrechtlich relevanter Verstöße gegen das Urheberrecht hinsichtlich eines möglichen Anfangsverdachts, der die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erlauben würde. Verfasse in einem zweiten Schritt eine Strafanzeige aus Sicht des mutmaßlich geschädigten Doz. Dr. Stefan Weber aus Salzburg und berücksichtige dabei den von ihm auf seinem Blog dargelegten Sachverhalt: https://plagiatsgutachten.com/blog/weimer-urheberrechtsskandal/«]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Doz. Dr. Weber,</p>
<p>in dieser Angelegenheit haben Sie meine volle Unterstützung. Bitte stellen Sie einen Strafantrag!</p>
<p>Der folgende Prompt wird aktuell von Googles Gemini 2.5 Pro Deep Think bearbeitet: »Du bist Fachanwalt für Strafrecht und Urheberrecht. Analysiere die aktuell öffentlich thematisierten Vorwürfe gegen den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien der Bundesrepublik Deutschland Wolfram Weimer wegen strafrechtlich relevanter Verstöße gegen das Urheberrecht hinsichtlich eines möglichen Anfangsverdachts, der die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erlauben würde. Verfasse in einem zweiten Schritt eine Strafanzeige aus Sicht des mutmaßlich geschädigten Doz. Dr. Stefan Weber aus Salzburg und berücksichtige dabei den von ihm auf seinem Blog dargelegten Sachverhalt: <a target="_blank" rel="noopener noreferrer" href="https://plagiatsgutachten.com/blog/weimer-urheberrechtsskandal/«" rel="ugc">https://plagiatsgutachten.com/blog/weimer-urheberrechtsskandal/«</a></p>
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