Veröffentlichung oder Geheimhaltung von Plagiaten und Titelaberkennungen? Zur überholten „Amtsverschwiegenheit“ in Österreich

Als der deutschen Ex-Bildungsministerin Annette Schavan 2013 der Doktorgrad aberkannt wurde, begab sich der Dekan der Philosophischen Fakultät der Universität Düsseldorf, Bruno Bleckmann, nicht nur in die Öffentlichkeit, um den Verfahrensstand mitzuteilen, sondern auch, um forsch das Ergebnis des Verfahrens samt Abstimmungsdetails vor laufenden Kameras zu verkünden.

In Österreich wäre dies nur im Falle einer Nicht-Aberkennung möglich gewesen, da diese kein eigener Verwaltungsakt gewesen wäre, sondern nur die Bestätigung eines bereits in der Vergangenheit vorgenommenen Aktes. Das heißt: Wenn eine Person des öffentlichen Lebens ihren Doktortitel öffentlich kommuniziert, wird diese in Österreich im Falle eines Verlusts des Doktortitels vor der Öffentlichkeit geschützt. Mit Persönlichkeitsrechten oder Datenschutz hat dies allerdings nur indirekt zu tun. Es geht im Kern um § 46 Abs 1 UG:

„Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.“

Das heißt etwa, der Informant über einen Plagiatsfall hat keine Parteienstellung und ist nur „Beteiligter“ (zur Unterscheidung siehe etwa hier), er erhält somit keinerlei Informationen über den Stand und Ausgang eines Plagiatsprüfverfahrens. In Deutschland ist dies ganz anders: Da werde ich als der das Plagiat Anzeigende sogar immer wieder zu Universitäten zur Vorsprache eingeladen, und das Ergebnis eines Plagiatsverfahrens wird mir in der Regel per Brief des Rektors mitgeteilt. Dies ist nicht zuletzt dann sehr wichtig, wenn es um juristische Auseinandersetzungen geht und brachte mich in die erfreuliche Lage, bisher noch keinen Prozess verloren zu haben.

Auch die Öffentlichkeit darf im Falle einer Aberkennung in Österreich nicht informiert werden – wegen der Amtsverschwiegenheit. Das passt so gar nicht ins Bild einer autonomen, transparenten Universität. Einerseits werden mit Open Access- und Open Content-Initiativen Forschungsergebnisse transparent gemacht, und damit auch Qualifikationsschriften, andererseits zieht man sich in das stille Beamtenkämmerlein wie vor 150 Jahren zurück, wenn es um das wichtige Thema der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis ex post geht.

Dennoch wird auch die Amtsverschwiegenheit an Österreichs Universitäten unterschiedlich gehandhabt, wie einige Beispiele zeigen (zugegebenermaßen ohne Namensnennungen):

  • Das Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft der Universität Salzburg kommunizierte 2006 auf seiner öffentlich zugänglichen Webseite, dass der Fachbereich einen Bachelorgrad aberkennen musste.
  • Ebenso 2006 publizierte der damalige Rektor der Universität Klagenfurt diese Presseaussendung zum „Fall Wickie“, einer plagiierten Diplomarbeit einer damaligen Universitätsassistentin.
  • Im Fall zweier sowohl voneinander als auch von zahllosen Webquellen abgeschriebenen Dissertationen sagte der Rektor der Universität Klagenfurt dem ORF kurz nach meinen Plagiatsanzeigen, die Arbeiten dürften tatsächlich zum überwiegenden Teil abgeschrieben worden sein.
  • Ein führender Mitarbeiter der Universität Wien teilte mir 2007 den Ausgang von drei Plagiatsverfahren sowie seine Einschätzung des Falls Johannes Hahn offen mit. Mit Letzterem blieb er in der Minderheit.

Nun beweist die Übertretung einer Norm in den meisten Fällen ja gerade nicht, dass deshalb die Norm schlecht ist. Im Falle der Geheimhaltung bei Plagiatsfällen steht aber das Bild einer bunkernden Beamtenschaft dem einer offenen Universität im Netzzeitalter deutlich entgegen.

Unklar ist auch der Umgang mit identifizierten Plagiaten in Bibliotheken. Ich kenne fünf Varianten, und für jede Variante kenne ich Beispiele in Österreich:

  • Die Exemplare bleiben weiterhin ohne jeden Hinweis in den Bibliotheken (mehrfach geschehen in der Nationalbibliothek, sogar bei rechtskräftig aberkannten Titeln!).
  • Die Exemplare enthalten einen Hinweis auf das Plagiat – in Form eines Einlegers oder Aufklebers (so etwa geschehen mit einer Diplomarbeit an der Universität Salzburg, die zu mehr als einem Drittel abgeschrieben war).
  • Die Exemplare werden gesperrt bzw. wandern in einen „Sonderbestand“ (so geschehen im „Fall Wickie“).
  • Die Exemplare erhalten bereits im Online-Bibliothekskatalog einen „Plagiatsvermerk“.
  • Die Exemplare verschwinden ganz (so geschehen im Falle einer Diplomarbeit, bei der aus meiner Dissertation abgeschrieben wurde).

Wie man von Bibliothekaren hört, handelt es sich auch hier um eine rechtliche Grauzone, und niemand weiß genau, was zu tun ist.

Der Gesetzgeber wird sich all diesen Aspekten des öffentlichen Umgangs mit Plagiatsfällen annehmen müssen, denn der jüngste öffentliche Fall aus der Steiermarkt wird nicht der letzte gewesen sein. Es warten weitere große Überraschungen.

Gefordert wären in all diesen Fragen nun eigentlich auch die ÖAWI sowie die Universitätenkonferenz.

Teil 4 meiner Kommentarserie wird sich mit dem eigentlich wichtigsten Punkt beschäftigen: der Plagiatsprävention und den oft unzulänglichen Zitierfibeln der Universitäten.

 

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