Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) | plagiatsgutachten.com

1. Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer erbringt Leistungen in den Bereichen Plagiatsprüfung, Titelprüfung, Lebenslauf-Screening, Gutachten-Prüfung, Ghostwriting-Prüfung, Prüfung auf Hochschulkorruption und Schulungen zu guter wissenschaftlicher Praxis.

Eine Detailbeschreibung der Leistungen erfolgt in jeweils fallspezifischen schriftlichen Kostenvoranschlägen und schriftlichen Auftragsvereinbarungen.

1.1 Gewährleistung

Der Auftragnehmer arbeitet strikt nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in Form der einschlägigen veröffentlichten akademischen Richtlinien und Leitfäden.

Ist die Leistung des Auftragnehmers dennoch mangelhaft, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer davon schriftlich zu verständigen und zur Verbesserung seiner Leistungen aufzufordern. Der Auftragnehmer hat die Mängel innerhalb von vier Wochen ab Empfang der Verständigung zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so hat der Auftraggeber Anspruch auf eine angemessene Minderung des Entgelts.

2. Verschwiegenheitspflicht des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich auf Dauer zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten in allen Belangen des Auftrags. Die Verschwiegenheit umfasst somit auch etwaige Rechtsfolgen und Gerichtsprozesse, die aus dem Gutachten resultieren könnten. Eine Ausnahme stellt hier allerdings die Zeugenvernehmung bei strafrechtlichen Ermittlungen oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren dar: Ein Zeuge steht unter Wahrheitspflicht, die Strafprozessordnung kennt weder in Österreich noch in Deutschland ein Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsdetektive. Die Strafprozessordnung steht hier über der durch die Gewerbordnung garantierten Verschwiegenheitspflicht für Berufsdetektive.

Die Verschwiegenheit kann überdies entfallen, wenn der Auftragnehmer auf Grund der herrschenden Regeln guter wissenschaftlicher Praxis zur Offenlegung der im Zuge der Auftragsausführung gewonnenen Informationen ethisch angehalten ist, um selbst im Zuge der Auftragserfüllung nicht wissenschaftliches Fehlverhalten zu begehen oder begangen zu haben. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer arglistig getäuscht, entfällt die Verschwiegenheit.

In einem allfälligen Plagiatsgutachten findet sich der Hinweis: „Bei diesem Gutachten handelt es sich um ein Sachverständigengutachten im privaten Auftrag.“ Dieser Hinweis ist auf Grund der Rechtslage geboten. Nähere Hinweise zum Auftraggeber erfolgen in Gutachten grundsätzlich nicht.

3. Rücktrittsrecht des Auftragnehmers

Wichtige Gründe, die die Erbringung der vereinbarten Leistungen partiell oder komplett unzumutbar oder unmöglich machen, sind generell ein Rücktrittsgrund. Unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Gutachtenerstellung oder falsche Informationen durch den Auftraggeber sind solche wichtigen Gründe und begründen jederzeit ein Rücktrittsrecht vom Prüfauftrag durch den Auftragnehmer.

Zu unüberwindlichen Schwierigkeiten zählen insbesondere auch vermutete oder faktische Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis (GWP), die bei der Erfüllung des Auftrags in Kauf genommen werden müssten, sowie wissenschaftliche, institutionelle und persönliche Interessenskonflikte oder eine Befangenheit des Auftragnehmers bei der Erfüllung des Auftrags.

Des Weiteren kann der Auftragnehmer vom Auftrag jederzeit partiell oder ganz zurücktreten, wenn sich im Zuge der Begutachtung ergibt, dass er nicht in Besitz aller für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Informationen ist. Jeder Anschein, einen GWP-Verstoß durch Informationsvorenthaltung des Auftraggebers zu decken, ist vom Auftragnehmer durch einen partiellen oder kompletten Rücktritt vom Auftrag abzuwehren. Bei partiellem Rücktritt ist die bereits geleistete Arbeit dem Auftraggeber anteilig zu verrechnen.

4. Rücktrittsrecht des Auftraggebers

Tritt der Auftraggeber vor Abgabefrist, aber jedenfalls 14 Tage nach Unterfertigung einer Auftragsvereinbarung von einer schriftlichen Auftragsvereinbarung zurück, hat der Auftragnehmer das Recht, ihm die bis zum Rücktritt geleistete Arbeit in vollem Umfang in Rechnung zu stellen.

Darüber hinaus befindet sich in unseren Auftragsvereinbarungen mitunter folgende Erklärung, insbesondere im Falle kurzfristiger Deadlines:

Erklärung des Auftraggebers gem. § 10 FAAG:

In Kenntnis dieser Bestimmung bestätige ich, dass mich der Auftraggeber aufgefordert hat, folgendes zu erklären: Ich wünsche, dass der Auftragnehmer noch vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung beginnt und ich bin damit einverstanden, für Arbeiten, die innerhalb der 14-tägigen Frist geleistet worden sind, das entstandene Honorar zu bezahlen.

Wenn ich das Auftragsverhältnis auflösen möchte, muss ich den Auftragnehmer mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B.: E-Mail) über meinen Widerrufs-Entschluss, entweder durch das u.a. Formular oder durch eine ähnliche Erklärung benachrichtigen.

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) sehen Rücktrittsrechte des Verbrauches vor bei…

  • Fernabsatzverträgen (§ 11 FAGG; Fernabsatzvertrag = Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden);
  • Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (§ 11 FAGG) und
  • Vertragserklärung, die weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben werden (§ 3 KSchG).

Diese Rücktrittsrechte können jeweils bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen ausgeübt werden (KSchG und FAGG). Der Lauf dieser Frist beginnt nach dem FAGG bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

Nach dem KSchG beginnt der Lauf der Frist mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält.

Hat ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag eine Dienstleistung zum Gegenstand und wünscht der Verbraucher, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung beginnt, so muss der Unternehmer den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären (§ 10 FAGG).

Bei Dienstleistungen, die der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist vollständig erbracht hat, besteht kein Rücktrittsrecht (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG).

Tritt der Verbraucher von einem Vertrag über Dienstleistungen zurück, nachdem er ein Verlangen gemäß § 10 erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht (§ 16 Abs 1 FAGG).

5. Entgelt

Das Entgelt wird in jedem Fall individuell vereinbart, wobei Umfang und Komplexität des Gutachtensauftrags für die Höhe des Entgelts maßgeblich sind.

5.1 Fälligkeit

In Regel sind 50 Prozent der vereinbarten Kosten bei Unterfertigung der Auftragsvereinbarung zu bezahlen.

Details finden sich in jeweils individuellen schriftlichen Kostenvoranschlägen und Auftragsvereinbarungen.

5.2 Kostenvoranschläge

Sofern einem Vertrag (= einer Auftragsvereinbarung) ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt wird, gilt er als Voranschlag ohne Gewährleistung. Stellt sich eine Überschreitung des Kostenvoranschlags als unvermeidlich heraus, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber kann dann unter angemessener Vergütung der vom Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen vom Vertrag zurücktreten.

5.3 Bankverbindung

IBAN AT062040401501896539, Salzburger Sparkasse Bank AG, Kontoinhaber: Mag. Dr. Stefan Weber

5.4 Verzug (Zinsen)

Für den Fall des Verzugs des Auftraggebers mit Zahlungen stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. ab Fälligkeit zu.

6. Geistiges Eigentum

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den von ihm geschaffenen Plagiatsprüfprotokollen und allfälligen Plagiatsgutachten eine Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs 1 UrhG) ein. Diese Werknutzungsbewilligung umfasst die Verbreitung (§ 16 UrhG) und Vervielfältigung (§ 15 UrhG), nicht aber sonstige Verwertungsarten.

7. Form der Kommunikation

Es zählt die Textform (E-Mail). Eine Zustellung ist an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Auftraggebers wirksam.

8. Rechtswahl

Österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort: Salzburg, Gerichtsstand: Salzburg

Letzte Änderung: 11.05.2023