Hier ein kleiner Überblick über die mir bislang vorliegenden Dokumente:
Aus den „Leitsätzen Gute wissenschaftliche Praxis im Öffentlichen Recht“, beschlossen von der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer e. V. bereits 2012 (hier S. 3):
Aus dem „Oxford University Standard for the Citation of Legal Authorities“ (kurz OSCOLA, 4. Auflage, 2012, S. 8):
Aus dem US-amerikanischen Harvard Bluebook, „Whitepages“ für akademische Publikationen:
Findet jemand entsprechende Regeln für die österreichische Rechtswissenschaft? Wenn nicht: Könnte es sein, dass es sich hier eine Wissenschaftsdisziplin ein wenig zu bequem gemacht hat?
Ein paar Gedanken aus der Sicht eines österreichischen Rechtsanwenders:
Wenn in einer juristischen Publikation Ausführungen Dritter (wie zB aus einem Urteil eines Höchstgerichts, Kommentarliteratur, Lehrbüchern etc) unter Anführungszeichen gesetzt, kursiv, eingerückt oä wiedergegeben wird, dann gehe ich als Leser davon aus, dass es sich um eine wortgetreue und nicht bloß um eine sinngemäße Wiedergabe handelt.
Eine bloß sinngemäße Wiedergabe, die unter Setzung von Anführungszeichen oä erfolgt, würde ich als Fehlzitat ansehen, die dem zitierten Verfasser Worte in den Mund legt, die er so nicht gesagt hat.
Selbstverständlich ist auch eine sinngemäße Wiedergabe ohne Verwendung von Anführungzeichen oä, bei der der Autor die Ausführungen Dritter falsch versteht oder interpretiert und deshalb unrichtig wiedergibt, ein Fehler, der den Wert der Arbeit für mich beeinträchtigt. Ich halte diesen Fehler allerdings für verzeihlicher als ein vermeintlich wortgetreues Zitat einer Aussage, die so nicht getätigt wurde.
Eine paraphrasierte Übernahme unter Anführungszeichen in einem juristischen Text habe ich noch nie gesehen, wäre falsch, ja im Grunde einfach dumm.
Eine paraphrasierte Übernahme ohne Hinweis auf die Quelle ist ein Plagiat bzw. ein Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis. Mühsam, diese Selbstverständlichkeit immer wieder wiederholen zu müssen.
@Lege Artis
Die Angabe der Quelle ist eine Selbstverständlichkeit. Das habe ich vorausgesetzt und daher in meinem Beitrag nicht erwähnt.
Ich wollte einzig die Frage ansprechen, ob eine paraphrasierte Übernahme unter Anführungszeichen zu erfolgen hat. Ich hatte Herrn Weber so verstanden, dass er dieser Ansicht ist. Offenbar ein Mißverständnis von mir.
Ja, bin einverstanden mit der zusammenfassenden Interpretation unserer Diskussion durch Stefan Weber:
– Dass genau zitiert werden muss, woher ein bestimmter Gedanke stammt, darin besteht in den Rechtswissenschaften Einigkeit. Wenn das Einzelne in Österreich nicht verstehen wollen, dann stellen sie sich nur selbst ins Abseits.
– Über das „WIE“ kann man diskutieren, bspw. „Anführungszeichen“, „Einrücken“, mit ausgeschriebenem Vornamen, mit abgekürztem Vornamen, ohne Vornamen….
Gebe sogar dem „Juristen“ recht, dass ein Werk von Stefan Weber über das korrekte Arbeiten von Juristen in Österreich wertvoll sein könnte. Und wenn es im Wesentlichen darin bestehen sollte, die international anerkannten Regeln auch in Österreich publik zu machen: Auch das könnte heilsam sein!
Wahre Worte.
Über das „Wie“ sollte man aber nicht diskutieren müssen. Ich hatte sowohl im Geologie- als auch Informatikstudium völlig eindeutige, unmissverständliche Zitierregeln einzuhalten. (Erstere waren etwas aufwendiger; letztere das watscheneinfache Zitieren nach IEEE.)
Zitieren wie man gerade lustig ist kann es doch wirklich nicht sein. Liegt es daran, dass Juristen eh kaum etwas publizieren und es somit bislang relativ „wurscht“ war?
@Stefan Weber: Dann Kerschner-Buch unbrauchbar.
Nein, nicht unbrauchbar. Wenn es etwas zu verbessern gibt, und das sehe ich durchaus so, dann sollte dies ein Grund sein, ein besseres Buch herauszubringen.
Ich bin mir sicher, dass es genügend Juristen und Univ. Prof. gibt, die gerne in Kooperation mit Stefan Weber ein neues Standardwerk zum wissenschaftlichen Arbeiten herausbringen würden. Eine interdisziplinäre Kooperation unter Berücksichtigung der Besonderheiten des juristischen Arbeitens würde hier eine Lücke schließen. Ich sehe das auch als Handlungsauftrag an Stefan Weber.
Absolut Ihrer Meinung. Als erstes müssten aber einmal die Verfasser von „AZR“ und „Leg cit“ Stellung beziehen. Für mich besteht kein Zweifel mehr daran, dass in diese beiden Bücher ganz klare Regeln zum wörtlichen Zitieren mit Anführungszeichen hineingehören. Das ist nur in den „NZR“ in der neuen Auflage drinnen, und auch da speist sich die Darstellung aus mitunter nicht-rechtswissenschaftlichen Webquellen. Ich hatte beim Lesen fast den Eindruck, es würde hier die Unterscheidung zwischen wörtlichem und sinngemäßem Zitat in der österreichischen Rechtswissenschaft erstmals/neu eingeführt.
Auch zum fehlenden Lehrbuch muss ich Ihnen zustimmen: Es gibt so viele Rechtswissenschaftler in Österreich, und das einzige Lehrbuch Kerschner ist in der Letzt-Auflage 2014 vergriffen. Das ist ein Irrsinn.
Drittens: Mich würde interessieren, ob es irgendwo eine Regel gibt, dass das geringfügige Umstellen von Satzteilen oder das geringfügige Austauschen von Wörtern (Synonymersetzung) in einem Satz ein indirektes Zitat rechtfertigt.
LG
Ich kenne dieses Buch von Kerschner nicht, aber wenn das, was Sie hier referieren, tatsächlich in Kerschner stehen sollte, dann würde ich dieses Buch für problematisch ansehen. Aber schon der Satz, es gebe Ihres Wissens darüber hinaus „kein Buch über das juristische Arbeiten in Österreich“ wirft die Frage auf, ob eine solche Diskussion überhaupt fortgeführt werden soll. Eigentlich schade um die Zeit.
Und die Formulierung „juristisches Arbeiten in Österreich“! Was soll das heißen? Gibt es ein juristisches Arbeiten in Österreich, das anders sein soll, als das juristische Arbeiten in Deutschland? Oder in der Schweiz? Oder in den „internationalen Rechtswissenschaften“ (Europarecht, Vergleichendes Recht, Völkerrecht)? Schlimm wär´s …. Dann müsste der Leser bei jedem Buch zuerst kontrollieren, bei welchem Verlag es erschienen ist und dann die Zitierregeln des jeweiligen Landes studieren, damit er weiß, wie er die Inhalt zu beurteilen hat? Wie soll dann ein Leser aus New York vorgehen, der eine englischsprachige österreichische Diplomarbeit studieren will? Soll er sich „Kerschner“ besorgen und durch Google Translator laufen lassen? Oder gehen Sie davon aus, dass österreichische Arbeiten grundsätzlich nicht außerhalb Österreichs gelesen werden? Dann könnte man vielleicht über die Einführung eigener Wissenschaftsregeln über das juristische Arbeiten in Österreich nachdenken – wenn man dieser Disziplinar tatsächlich ihre Wissenschaftlichkeit nehmen will!
Nein, es macht keinen Sinn, eine solche Diskussion zu führen!
Eines muss man Dozent Weber schon jetzt lobend zusprechen: Was für Lücken, für Untiefen, hat er doch innerhalb weniger Tage in den österreichischen Rechtswissenschaften offen gelegt!
Ich habe das Buch Kerschner bei mir im Büro stehen. Ich bin mit ihm so unglücklich, dass ich Kerschner schon vor langer Zeit ein kritisches Mail geschrieben habe. Er schreibt an einer Stelle, Anführungszeichen werden nur dort gesetzt, wo es auf den Wortlaut ankommt (diese Stelle referiert auch „Ein Jurist“). Wenige Seiten später steht: Wörtlich übernommene Gesetzesstellen werden behandelt wie alle anderen wörtlichen Übernahmen: Die Gesetzesstelle wird in Anführungszeichen gesetzt. Kann ich gerne morgen raussuchen.
Ja, juristisches Arbeiten ist nicht in allen Ländern gleich, das ist schon durch die unterschiedlichen Rechtssysteme, vor allem das „Case Law“ im angloamerikanischen Raum, bedingt.
Was ich aber eigentlich mit dem Satz sagen wollte: Es gibt kein für alle Länder der Erde gültiges Buch über das juristische wissenschaftliche Arbeiten. Als Jurist in Österreich ist es daher nur logisch, dass ich mich an das Standardwerk für Österreich halte. Damit sind etwaige Zitierfehler bzw. solche, die von anderen dafür gehalten werden, aber nicht vorwerfbar. Ich bin als Jusstudent oder Doktoratsstudent in Österreich nicht verpflichtet, mich über Zitierregeln in allen Ländern dieser Welt zu informieren, schon gar nicht, wenn sich eine Arbeit, wie die meisten Arbeiten, nur auf die österreichische Rechtslage beziehen. Was anderes mag für rechtsvergleichende Arbeiten gelten.
Ich habe einmal eine rechtsvergleichende Arbeit verfasst, und ja, da habe ich mich über die Zitierregeln in Deutschland schlau gemacht. Gesetzesmaterialien werden dort zB anders zitiert als in Österreich. Es ist eben mitnichten alles international vereinheitlicht, schon gar nicht in den Rechtswissenschaften. Und wenn es schon innerhalb Österreichs teilweise unterschiedliche Ansichten gibt (siehe die Meinungen von Höpfel und Zerbes, und sogar Stefan Weber hat gesagt, dass er manches nicht so streng sieht wie andere), wird dies umso mehr international gelten, zumal die Rechtswissenschaften alles andere als eine internationale Wissenschaft sind. Rechtsvergleichende Arbeiten gibt es vor allem mit Deutschland und der Schweiz, und englischsprachige Publikationen halten sich – gemessen an der Fülle der Publikationen – stark in Grenzen Ja, deswegen gehe ich davon aus, dass die meisten österreichischen juristischen Arbeiten nicht außerhalb Österreichs gelesen werden. Und das wird auch umgekehrt so sein.
Eine Diskussionsverweigerung halte ich für einen zu absolutistischen Ansatz, den ich nicht teile. Hier geht es darum, vor allem fachfremden Personen aufzuzeigen, dass hier in vielen Fällen seitens der Diplomanden und Dissertanten keine Skandale vorliegen und absichtliches Täuschen, sondern der Fehler möglicherweise anderswo liegt. Wie gesagt, Verschulden und Vorwerfbarkeit müssen auch hier Maßstäbe sein.
Spannende Debatte!
Kann es sein, dass „Ein Jurist“ und „Lege artis“ hier von zwei verschiedenen Ebenen sprechen?
Bitte korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liege, aber:
„Lege artis“ scheint zu behaupten, die ‚destillierbaren‘ Grundregeln, der kleinste gemeinsame Nenner, der ist weltweit gleich (ich sehe da etwa: Quellenkritik, korrekte Inhaltswiedergabe, korrekte Quellenwiedergabe, vollständige Quellenwiedergabe, Wortlaut unter Anführungszeichen). Ich glaube nicht, dass man sagen kann: Frankreich legt keinen Wert auf korrekte Quellenwiedergabe. Oder: Quellenkritik ist in Japan unüblich. Oder: Kanada hat keine Anführungszeichen (oder eben Ähnliches). Wenn doch, bitte korrigieren Sie mich.
„Ein Jurist“ scheint zu argumentieren: Die konkrete Ausgestaltung etwa von Verweisen variiert von Land zu Land (ist ja m.E. auch logisch, wenn es verschieden Arten von juristischen Länderkulturen und Normtexten gibt), und die Formalia variieren von Manual zu Manual (OSCOLA, Bluebook usw.). Auch das erscheint mir logisch, denn sonst hätten sich ja keine unterschiedlichen Zitiermanuals entwickelt. Ein Beispiel aus meinem Fach: Man kann im Autor-Jahr-System schreiben: (Luhmann 1994: 18) oder (Luhmann 1994, S. 18).
LG
Als Jurist, der selbst einige wissenschaftliche Arbeiten verfasst hat, einige Gedanken dazu:
1. Das Standardwerk zum wissenschaftlichen Arbeiten für Juristen in Österreich ist das Buch „Wissenschaftliche Arbeitstechnik und Methodenlehre für Juristen“. von F. Kerschner., WUV-Verlag. Wie aus dem Subttitel erkennbar, ist es ein Leitfaden für alle juristischen wissenschaftlichen Arbeiten, von Seminararbeiten bis wissenschaftliche Artikel. Dieses Buch wurde – zumindest an meiner Universität – empfohlen. Soweit mir bekannt, gibt es darüber hinaus kein Buch für Juristen in Österreich über das wissenschaftliche Arbeiten in den Rechtswissenschaften. In der 6. Auflage findet sich auf den Seiten 224 bis 229 das Kapitel „Verwerten fremder Erkenntnisse“. Auf Seite 227 wird zum wörtlichen Zitieren ausgeführt, dass das nur zu erfolgen hat, wenn es ausnahmsweise auf die genaue Formulierung ankommt.
Die AZR und das Buch „leg cit“ (Keiler/Bezemek, Verlag Österreich) beschränken sich auf den formellen Aspekt des Zitierens. Die NZR (Jahnel/Sramek, Jan Sramek Verlag) gehen auf den ersten 8 Seiten nur kurz auf das Verwerten fremder Erkenntnisse ein. Hier heißt es ua auf Seite 6, der zweiten Auflage, dass Passagen, die nicht wörtlich zitiert werden, nicht unter Anführungszeichen zu setzen sind.
2. Das Buch von Kerschner lässt manche Fragen offen. Auf Seite 229 führt der Autor (emer. Univ. Prof) selbst aus, dass sich Regeln zum Zitieren ausgebildet haben, die nicht verpflichtend und nicht einheitlich sind und in Zukunft auch keine Einheitlichkeit erzielt werden wird. Das bezieht sich mE zwar primär auf den formellen Aspekt, der recht unterschiedlich sein kann (zB keine Punkte nach Abkürzungen), zeigt aber doch, dass man eben noch weit von Einheitlichkeit entfernt ist (auch wenn ich hier eine alte Auflage zitiere, hat sich mE daran nichts geändert).
3. Es hat zu meiner Zeit im Studienplan keinerlei verpflichtende Vorlesung oder ein Seminar zum Thema wissenschaftliches Arbeiten für Juristen gegeben. Es ist daher nur logisch, dass man sich auch bei anderen wissenschaftlichen Arbeiten, wie Kommentare, wissenschaftliche Artikel etc , abschaut, wie dort zitiert wurde, besonders, wenn diese von Univ. Prof. verfasst wurden. Hier wird man dann schnell merken, dass fast immer mit Umformulierungen gearbeitet wird und Anführungszeichen die absolute Ausnahme sind.
4. Es wurde zwar schon angemerkt, aber dennoch nochmal der Hinweis: es ist in juristischen Arbeiten nicht einfach möglich, Sätze einfach umzuformulieren, oder in anderen Worten darzustellen, da ein einzelnes Wort bereits den Sinngehalt des Inhalts zu stark abändern kann. Es gibt mE kaum Wissenschaften, wo es so sehr auf einzelne Wörter ankommt wie in den Rechtswissenschaften. Gerade, um sich den Vorwurf zu ersparen, einfach wortwörtlich abzuschreiben (natürlich trotzdem unter Nennung der Quelle) formuliert man dann halt einzelne Wörter um. Damit liegt aber kein wörtliches Zitat mehr vor. Der Hauptzweck korrekten Zitierens ist, dass man fremde Erkenntnisse als solche sichtbar macht und diese nicht „stiehlt“. Es ist für mich daher kein Plagiat, wenn Anführungszeichen fehlen, auch wenn das andere anders sehen mögen. Einziger Maßstab ist für mich ohnehin das UG, welches in dieser Hinsicht nur oberflächlich formuliert ist, und die Judikatur des VwGH, welcher schlussendlich zu entscheiden hat, ob ein Plagiat vorliegt oder nicht.
5. Ich finde korrektes Zitieren sehr wichtig, und bin froh, dass dieses Thema auch in der Öffentlichkeit verstärkt aufschlägt. Ich habe aber das Gefühl, dass dieses Thema mit einer Anklagementalität verfolgt wird. In der Juristerei wird zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit und Vorsatz unterschieden, und das zu Recht. Das sollte auch beim Thema korrektes wissenschaftliches Arbeiten nicht vergessen werden.
Eines der gängigsten Werke zu Zitierregeln der österreichischen Rechtswissenschaften ist das AZR in der 8. Auflage von 2019 vom Verlag MANZ.
Zu TzudemR:
Eine Fußnote ist mit Sicherheit kein „Zitatzeichen“.
Das sind Anführungszeichen, gegebenenfalls auch Einrückungen u.ä.
Für die österreichische Rechtswissenschaft gelten genau dieselben Regeln!
Frage zu Punkt 9: Was sind „Zitatzeichen“?
Könnte es nicht sein, dass damit auch das hier diskutierte Zitieren mit „nur“ einer Fußnote und ohne Anführungszeichen ebenso erlaubt wird?