Mögliche straf-, studien-, dienst- und urheberrechtliche Folgen der Plagiatsdelikte von Christine Aschbacher

Über die moralische Bewertung der vielfältigen Formen des textuellen Missbrauchs durch Christine Aschbacher war man sich erstaunlich schnell einig. Und so kam es zum kürzesten Ministerrücktritt aller Zeiten nach Auffliegen einer Plagiatsaffäre. Bei Guttenberg hatte es von 16. Februar bis immerhin 1. März 2011 gedauert, bei Frau Aschbacher nicht einmal ganze zwei Tage. Das empor Gehobene muss also großes Gewicht gehabt haben. Die schwerwiegenden Verstöße gegen die Moral, gegen die wissenschaftliche und politische Integrität waren mehr als deutlich erkennbar.

In meinem Blogbeitrag von heute geht es aber nicht um Moral und Ethik, nicht um gute wissenschaftliche Praxis und um wissenschaftliches Fehlverhalten, sondern um die möglichen Rechtsfolgen des Wissenschaftsplagiats, über die man auch sprechen muss.


1. Beginnen wir mit dem Strafrecht. In ihrer Diplomarbeit hat Frau Aschbacher diese ehrenwörtliche Erklärung abgegeben:

Der Verstoß gegen Punkt 1 (d.h. immer: die Annahme einer festgestellten Täuschung) hat meines Erachtens in zweierlei Hinsicht keine Rechtsfolgen: Aschbacher hat eine ehrenwörtliche Erklärung und keine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Und selbst falsche eidesstattliche Versicherungen wären in Österreich nicht strafbar. In Deutschland hingegen schon. Falsche ehrenwörtliche Erklärungen sind in beiden Ländern straffrei.

Und was steht in der Dissertation?

Für den Fall, dass nun die Technische Universität in Bratislava zu dem Schluss kommt, dass gegen diese eidesstattliche Erklärung (= Versicherung) verstoßen wurde, und für den weiteren Fall, dass eine falsche eidesstattliche Erklärung in der Slowakei strafbar ist (was mir im Moment noch kein Anwalt klar beantworten kann) und drittens das Strafausmaß ähnlich wie in Deutschland bemessen wäre, könnten Frau Aschbacher in der Slowakei eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohen.


2. Setzen wir fort mit dem Studienrecht. Frau Aschbacher hat an der FH Wiener Neustadt studiert, die zuständige Rechtsmaterie ist also nicht das Universitätsgesetz (UG), wie von mir im Eifer des Gefechts behauptet, sondern das österreichische Fachhochschulgesetz (FHG). Darin heißt es aber ohnedies analog zum UG (es ist auch ja konsequenterweise in vielen Punkten eine Doublette des UG):

Und auch eine – nicht-verjährbare – Aberkennung eines akademischen Grades ist nach Ungültigerklärung (im UG: „Nichtigerklärung“) der wissenschaftlichen Arbeit möglich. Wenn also die FH Wiener Neustadt zu dem Schluss kommen sollte, dass die Note „Sehr gut“ von Frau Aschbacher „durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel“ … „erschlichen wurde“ (§ 20 FHG), dann kann die Kollegiumsleitung den verliehenen Grad widerrufen (§ 10 Abs 4 Z 4 FHG):

Verfahrungsregeln zum Umgang mit Plagiatsvorwürfen finden sich nicht auf der Website der FH Wiener Neustadt, ich habe beim Geschäftsführer angefragt.

Wie ist die Rechtslage in der Slowakei? Da wurde heute einiges in den Medien falsch berichtet. Richtig ist, dass das slowakische Hochschulgesetz bislang den Widerruf des inländischen akademischen Grades nicht kannte. Falsch ist, dass er deshalb nicht widerrufen werden kann. Es gelten in diesem Fall nämlich die Regularien der jeweiligen Universität, sofern vorhanden. So gestattet die Comenius-Universität Bratislava etwa die Ahndung von Plagiatsvergehen innerhalb eines Jahres nach Begehung:

Es zählt an der Comenius-Universität zu einem „Disziplinarvergehen“, „einen Teil des Werkes eines anderen buchstäblich zu verwenden, ohne den Originalautor zu zitieren“. (Abschnitt 4, Z 5 e) Und weiter: „Ein Disziplinarvergehen ist verjährt, wenn seit seiner Begehung mehr als ein Jahr vergangen ist. Nach dieser Frist kann kein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.“ (Abschnitt 5, Z 9; siehe dazu auch meine Rechtsauskunft vom anabin vom 24.07.2017) Ob davon auch Absolventen betroffen sein können, die das Disziplinarvergehen während des Studiums erbracht haben, wird nicht erwähnt, also m.E. auch nicht ausgeschlossen. Wenn die Technische Universität Bratislava so eine seriöse Universität ist, wie sie heute in den Medien betont hat, habe ich keinen Zweifel daran, dass sie ein entsprechendes oder noch strengeres internes Regelwerk aufweisen wird.

Eine zweite Dimension ist die der Erschleichung der Zulassung zum Doktoratsstudium im Fall des Widerrufs des Magistergrades. Würde hier Frau Aschbacher in Österreich den Instanzenweg bis zum VwGH gehen (was ihr zustehen würde), könnte es sein, dass das Delikt in der Slowakei zwischenzeitlich verjährt wäre: Sie würde dann also ein Leben lang ihren Doktortitel für den Jahrhundertsnonsens behalten dürfen. Man möge in diesem Fall das slowakische Hochschulgesetz bitte schnell wieder reformieren! Allerdings ist unklar, ob eine Erschleichung zum Studium überhaupt verjähren kann.


3. Beleuchten wir drittens das Dienstrecht. In der Wikipedia ist nachzulesen: „Von Juni 2012 bis Dezember 2013 war sie im Kabinett von Finanzministerin Maria Fekter im Bundesministerium für Finanzen tätig, wo sie 2014 das zentrale Risikomanagement leitete. Von Oktober 2014 bis Mai 2015 war sie Mitglied im Kabinett von Reinhold Mitterlehner im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.“ Mutmaßlich wurde Frau Aschbacher hier als Akademikerin höher eingestuft. Wird nun der Grad widerrufen, erfolgt dieser Widerruf auch rückwirkend (ein falscher Verwaltungsakt wird auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben). Möglicherweise gäbe es dann dienst- und disziplinarrechtliche Konsequenzen, möglicherweise auch verbunden mit einer Rückzahlungsaufforderung.

Völlig ungeklärt sind übrigens auch die Rechtsfolgen für die beiden Begutachter der Qualifikationsschriften von Frau Aschbacher, Prof. Dr. Karl Pinczolits und Prof. Ing. Jozef Sablik – freilich immer nur für den Fall, dass Verstöße festgestellt werden. „Übersehene“ Plagiate oder Fehlbenotungen sind Verletzungen der Dienstpflicht. Im Münsteraner Plagiatsskandal gab es etwa deshalb auch Konsequenzen für die Betreuer. Sanktionen wie etwa eine Sperre von Forschungsgeldern werden Kollegen Sablik, der übrigens online die Ko-Autorschaft der Dissertation von Frau Aschbacher beansprucht, wenig bis nicht treffen.


Bleibt 4. das Urheberrecht. Frau Aschbacher hat beide plagiatsinfizierten Qualifikationsschriften veröffentlicht, die Magisterarbeit sogar als Buch mit dem Titel „Der TRIUMPHIERENDE Key Account Manager“, und dies im in diesem Blog schon mehrfach kritisierten Verlag Dr. Müller (VDM-Verlag), der auf gut Deutsch gegen Bares jeden Schmarrn druckt, sogar kopierte Wikipedia-Artikel. Man darf ihn öffentlich getrost als „akademische Müllhalde“ bezeichnen. Das Buch von Frau Aschbacher erfreut sich erwartungsgemäß auf amazon.de seit gestern einiger „freundlicher“ Rezensionen. Der Hauptgeplünderte, Herr Biesel, kann nun sicherlich das Potenzial des Urheberrechts ausschöpfen: von Unterlassung und Beseitigung bis zu Schadensersatz und Entschädigung. Denn Frau Aschbacher hat versucht, u.a. mit der Plünderung seiner Ausführungen Geld zu machen.


Ich will hier nicht alle möglichen Juristenkeulen schwingen. Ich beschreibe nur, was alles möglich sein kann, wenn wir die Gesetze streng auslegen. Vieles hier ist wohl spekulativ, beschreibt Eventualitäten und betritt womöglich sogar juristisches Neuland. Die Kernaussage ist allerdings: Plagiate können handfeste Rechtsfolgen haben. Sie sind nicht nur Verhandlungssache der scientific community und Gegenstand ethischer Urteile. Wir sollten den Studierenden nicht immer nur damit drohen, sondern nun einmal das Potenzial des Rechtsstaats voll und ganz ausschöpfen.


Demnächst in diesem Blog: Analyse der weiteren wissenschaftlichen Veröffentlichungen von Frau Aschbacher et al. auf Plagiat und Content-Qualität. Bleiben Sie dran!

11 Kommentare zu “Mögliche straf-, studien-, dienst- und urheberrechtliche Folgen der Plagiatsdelikte von Christine Aschbacher

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  1. Anton Hofmeister

    HOFFENTLICH NUR „TIPPFEHLER“!
    Wolfgang
    16. Januar 2021 um 23:04
    Wenn sich jemand mit einem Plagiat (oder einem Ghostwriter) einen akademischen Titel erschwindelt und damit die Vo-r-aussetzungen von bestimmten Stellenausschreibungen (- Z.B. – a-bgeschlossenes Studium für eine Stelle im Finanzministerium) schafft, sieht das für mich aus wie Betrug. Es ist nicht nur Betrug an der Wissenschaft, – – der Uni (oder Fachhochschule), sondern auch Betrug gegenüber Mitbewerbern um Stellen, ganz besonders dort, wo man einen Uniabschluss brauch -t- oder der „Dr . -“ eine maßgebliche Zusatzqualifikation darstellt.

    Mich erinnert das an Dopingbetrug gegenüber Veranstaltern und (sportlichen) SPORT- Konkurrenten. Dopingbetrüger bekommen die volle Härte des Strafrechts zu spüren und zumindest nach meinem Empfinden sehe ich da keinen großen Unterschied. Beide sind auch Betrug an der Gesellschaft. Mitleid ist hier fehl AM PLATZ (angebracht). …

    Antworten
  2. Wolfgang

    Wenn sich jemand mit einem Plagiat (oder einem Ghostwriter) einen akademischen Titel erschwindelt und damit die Vorraussetzungen von bestimmten Stellenausschreibungen (zb Abgeschlossenes Studium für eine Stelle im Finanzministerium) schafft, sieht das für mich aus wie Betrug. Es ist nicht nur Betrug an der Wissenschaft, gegenüber der Uni (oder Fachhochschule), sondern auch Betrug gegenüber Mitbewerbern um Stellen, ganz besonders dort, wo man einen Uniabschluss brauch oder der „Dr“ eine maßgebliche Zusatzqualifikation darstellt.

    Mich erinnert das an Dopingbetrug gegenüber Veranstaltern und sportlichen Konkurrenten. Dopingbetrüger bekommen die volle Härte des Strafrechts zu spüren und zumindest nach meinem Empfinden sehe ich da keinen großen Unterschied. Beide sind auch Betrug an der Gesellschaft. Mitleid ist hier fehl angebracht. Im Gegenteil, solange das strafrechtlich derart unbehelligt bleibt, soll zumindest dieses öffentliche an den Pranger stellen als Abschreckung sorgen. Hinzukommen dann noch die politischen Seilschaften……  Ihre Aufdeckung hat wenigstens ein bisschen Gerechtigkeit gebracht. Hoffen wir, dass es noch weitere Folgen haben wird. Der Aufdecker sollte eine staatliche Stelle leiten, um systematisch solchen Betrug bekämpfen können. Ob dazu die Politiker den Mut haben? Oder eher Angst ?

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  3. horst teferle

    Da ich weder juristisch noch akademisch in der Lage bin, die “ wissenschaftlichen“ Leistungen zu beurteilen möchte ich mich dahingehend nicht äußern; jedoch erwarte ich mir nicht nur den Rücktritt und die wahrscheinliche Aberkennung ihrer akademischen Titel sondern als Steuerzahler fordere ich die VOLLSTÄNDIGE Rückzahlung aller Gelder die die Ministerin bezogen bzw verursacht hat ( Lohn, Spesen, Präsentationsgelder usw.) da sie in betrügerischer Art-und Weise die Position der Ministerin ergaunert hat; Darüber hinaus darf sie in keiner öffentlichen -oder öffentlichkeitsnahen Tätigkeit eine Anstellung bekommen;

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  4. karin dachbauer

    In  der vorletzten Zeile beweisen Sie, was sie als Schreiberling wirklich draufhaben. Nach jedem Satzende Punkt kommt ein Leerzeichen.

    Habe mir nicht die Mühe gemacht auch den Rest zu prüfen.

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  5. Nicole Huber

    Besonders interessant finde ich auch die per Hand gemalten Grafiken, die nicht einmal in einer Seminararbeit akzeptiert würden.

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  6. Harald Anton

    Vielen Dank für den Hinweis auf die betreuenden Professoren.
    Die Texte auf der Webseite von Herrn Pinczolits waren für mich „erhellend“. Im Besondern „Digitaler Zwilling“ (pdf). — Nach der Lektüre der Textbeispiele von Frau Aschbacher vor einigen Tagen hatte ich jetzt
    beim Lesens von „Digitaler Zwilling“ „Aha“- Momente!

     

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  7. Stephan Haas

    Wer bitte ist der Zweitautor dieser neuen Studie, dieser Herr Benjamin Abdullah Karl Schmacher, M.Sc.??

    Zum Vergleich sollte man sich das Literaturverzeichnis der genannten Arbeit anschauen:

    „Mitarbeitermitivation durch Winterbereifung“ ???

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  8. Andi

    Interessant wäre es nun auch noch die Arbeit Ihres Mannes zu prüfen.

    Ob dort die selben sprachlichen Ungereimtheiten auftauchen, denn dann wäre dass ganze seeeeehr verdächtig

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  9. Herbert Wehdorn

    Nur halb off-topic: was wurde eigentlich aus der Causa Shermin V.? Seit vergangenem Sommer war nirgends mehr etwas dazu zu lesen.

     

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  10. Willi Mann

    Und falsche eidesstattliche Versicherungen sind in Österreich nicht strafbar.

    Meinen Sie nicht „falsche ehrenwörtliche Versicherungen“?

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