Der Fall Obwexer/Hummer an der Universität Innsbruck ist nicht nur in diesem Blog immer wieder erwähnt worden. Nun ist er um eine Facette reicher: Zum Vorwurf des Eigenplagiats in der Habilitationsschrift (rund ein Drittel ebendieser stimmten in der Erstfassung wörtlich und ohne jeden Hinweis mit der Dissertation des Habilitanden Obwexer überein) kommt nun auch noch mehrfache unethische Autorschaft dazu, und zwar wieder mit dem Diplomarbeits-, Doktor- und Habil-‚Vater‘ Hummer. Im Publikationsverzeichnis des umstrittenen Europarechtlers Obwexer macht unter anderem folgendes stutzig:
Quelle: http://www.uibk.ac.at/europarecht/mitarbeiter/downloads/publikationsliste-09_2011.pdf, S. 5
Nun heißt es aber in den „Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis“ der Universität Innsbruck unter III. Regeln, Punkt 5, „Autorenschaft“:
„Die Nennung als Autorin/Autor oder Co-Autor/in hat die tatsächliche Beteiligung am Zustandekommen einer Veröffentlichung widerzuspiegeln. Eine Autorenschaft wird dann begründet, wenn jemand wesentlich zum Forschungsplan, zur Durchführung der Forschungsarbeiten, zur Auswertung und/oder Interpretation der Ergebnisse oder zur Ausarbeitung des Manuskriptes beigetragen hat. Die Leitung der Einrichtung, in der das Forschungsvorhaben durchgeführt wurde, ein Vorgesetztenverhältnis, die Finanzierung der Untersuchungen oder das Lesen des Manuskriptes können eine Autorenschaft nicht begründen. Die Universität Innsbruck lehnt zudem jede Art der Ehren-Autorenschaft (honorary authorship) strikt ab.“
Diese Regel hinderte die Universität Innsbruck offenbar nicht daran, genau das in ihren eigenen Reihen, noch dazu unter Habilitierten, zu tolerieren. Oder bedeuten die mehrfachen Hinweise in der Publikationsliste, dass man dem Duo Obwexer/Hummer auch bezüglich dieser Praxis auf die Schliche gekommen ist? Dann mag man sich langsam fragen, was hier noch alles faul ist. So oder so: Nirgendwo spielen Ethik und Redlichkeit in der Wissenschaft eine geringere Rolle als an der Universität Innsbruck.