Vizerektor der Uni Innsbruck wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs angezeigt: Entweder Fügenschuh lügt oder der von ihm geschützte Plagiator

Erstmals in meiner Tätigkeit habe ich ein Rektoratsmitglied einer staatlichen österreichischen Universität wegen Verdachts des wiederholten Amtsmissbrauchs bei der Staatsanwaltschaft angezeigt: Es handelt sich um Vizerektor Bernhard Fügenschuh von der Universität Innsbruck.

Systematischer Verstoß gegen Rechtssatz des VwGH

Evident ist, dass man an der Universität Innsbruck bereits seit zumindest 2006 der vom VwGH in einem Rechtssatz 1982 festgeschriebenen Pflicht zur Plagiatsprüfung bei Aufkommen eines Plagiatsverdachts systematisch nicht nachkommt (der Rechtssatz richtet sich an den „Begutachter“ auf Basis eines konkreten damaligen Plagiatsfalls; gerne judiziere ich es durch, ob er auch für das für Studienangelegenheiten zuständige Organ gilt).

Man „pfeift“ in Innsbruck schlichtweg auf die Anzeigen oder interessiert sich höchstens dafür, aus welchen angeblich „persönlichen“ Motiven diese erfolgten. An der Nordkette prallt alles ab. Das wurde jahrelang vom Leiter des Zentralen Rechtsdienstes der Universität Innsbruck, einem Mag. Johannes Weber, so praktiziert. In Gestalt der Rektoren Töchterle (ÖVP) und Märk wurde das System des Abwürgens von Plagiatsanzeigen weiter „professionalisiert“, bis es nun, seit 2018, von Vizerektor Bernhard Fügenschuh auf die Spitze getrieben wurde.

Hat Vizerektor Fügenschuh zum Verwaltungsverfahren gelogen?

Der aktuell geleugnete Plagiatsfall Alber brachte das Fass für mich nun zum Überlaufen. Sehen wir uns die Darstellungen von Vizerektor Fügenschuh und jene des Plagiators an – einer von beiden muss die Unwahrheit sagen. Damit wird die Sache nun endgültig (und hoffentlich) zu einem Fall fürs Gericht. Vizerektor Fügenschuh schrieb an einen Journalisten in der Causa (ein ehrlicher Irrtum Fügenschuhs ist hier wohl auszuschließen):

Laut Vizerektor Fügenschuh gab es also nie ein Verwaltungsverfahren (der Korrektheit halber: nach AVG, siehe Hinweis im UG) gemäß § 73 und in der Folge § 89 UG. Ein allfälliges sonstiges Verfahren der Plagiatsprüfung außerhalb von § 73 und in der Folge § 89 UG ist im UG nicht normiert. – Das Ergebnis „kein Anfangsverdacht“ wurde dem Journalisten auch erst nach wiederholter Nachfrage mitgeteilt, die „Prüfung“ dauerte möglicherweise fünf Monate (sie würde auch in einem Tag klappen)…

Und das schreibt der betroffene Plagiator Alber in einer nunmehr bekannt gewordenen E-Mail:

Laut Plagiator leitete Vizerektor Fügenschuh somit ein Verwaltungsverfahren ein, im Zuge dessen ein „Gutachter bestellt“ wurde. Mit der Bestellung eines Gutachters durch einen Vizerektor kommt es zu einem Behördenakt und damit zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens. Ich kenne zahlreiche solche Gutachten, die Universität fragt in der Regel immer, ob § 73 und in der Folge § 89 UG angewandt werden soll oder nicht. Oder hat Fügenschuh den Gutachter „unter der Hand“ bestellt?

Der Plagiator zitiert den Gutachter, „dass eine Plagiatsprüfung seitens der Universität überflüssig und nicht zielführend ist“. Daraus folgt, dass es sich um einen externen Gutachter handelte, sonst hätte er sich nicht von einer Prüfung „seitens der Universität“ abgrenzen können. Damit wurde ein Verwaltungsverfahren eingeleitet.

„Kein Anfangsverdacht“ bei 148 gesicherten Plagiatsfragmenten

Und noch gravierender: Wenn nun ein umfassendes, über 100-seitiges Plagiatsgutachten von uns vorliegt und ein zweiter Gutachter dieses wegwischt, dann steht Gutachteraussage gegen Gutachteraussage. Ich beschäftige mich seit 2007 professionell und gutachterlich mit Plagiaten. Sollte ich mich geirrt haben? Das müsste dann ein weiterer Gutachter entscheiden.

Fügenschuh hätte als Vizerektor die Pflicht gehabt, den haarsträubenden Widerspruch aufzuklären. Da behaupten wir die Existenz von 148 Plagiatsfragmenten, und jemand anderer sieht „keinen Anfangsverdacht“.

Mit keinem Wort beruft sich Fügenschuh übrigens auf die unselige „Plagiatsverjährung“, die bei dieser Diplomarbeit womöglich bereits Gültigkeit gehabt hätte.

Mein Vorwurf lautet: Die Universität Innsbruck betreibt mutmaßlich Hochschulkorruption, zumindest in Person des Vizerektors Bernhard Fügenschuh, sehr wahrscheinlich aber auch in Person des Leiters des Zentralen Rechtsdienstes. Und das seit vielen Jahren. Ungesühnt. Vom Steuerzahler mit vielen tausenden Euros finanziert.

Dieser Vorwurf wird durch meine Anzeige hoffentlich geklärt werden. Sollte die Staatsanwaltschaft „keinen Anfangsverdacht“ (sic!) sehen, werde ich selbstverständlich darüber entsprechend auch berichten. Die Schlagzeile hätte ich schon: „‚Kein Anfangsverdacht‘ bei ‚kein Anfangsverdacht'“!


Bernhard Fügenschuh soll in wenigen Tagen vom Unirat der Universität Salzburg zum neuen Rektor gewählt werden.

1 Kommentare zu “Vizerektor der Uni Innsbruck wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs angezeigt: Entweder Fügenschuh lügt oder der von ihm geschützte Plagiator

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  1. Vermutlich...

    …ist dieser Plagiatsfall jetzt verjährt und auch nicht viel anders als der Fall Karner, denke ich…? Wann wurde denn der Fall angezeigt? Die Verjährung müsste seit dem 1. Mai 2024 gelten. Die Arbeit ist ca. 30 Jahre alt.

    Das kann für Sie den Vorteil nun haben, dass Sie Plagiate aufzeigen, Gutachten schreiben und das Plagiat öffentlich diskutieren können, wenn die Plagiierenden Personen des öffentlich Lebens sind. Die Uni wird sie nicht mehr reinwaschen. Gegengutachten sind teuer. Bei Dissertationen oder höheren Arbeiten ändert sich ja nichts.

    Wieso ist Sham Paraphrasing jetzt ein Plagiat, wo es früher gerade kein Plagiat (im Sinne von Täuschungsabsicht) war, sondern eine „Umschreibunkultur“. Zumindest sahen Sie bei Zadic jene Stellen, die zunächst als Plagiat bezeichnet wurden, die also umgeschrieben und irgendwie zitiert waren, nicht als Plagiat. Andere Stellen waren dann aber schon Plagiate, die Arbeit blieb ihr.

    Sham Paraphrasing ist – denke ich – kein Plagiat. Schulze schreibt:
    „Nahe wörtliche Übernahmen oder Übernahmen unter bloßen Satzteilverschiebungen sind keine Plagiate, wenn der Sinn der übernommenen Aussage nicht verfälscht wird und die Fußnotenangabe präzise und vollständig ist, so dass keine Zweifel an der fremden Urheberschaft und an ihrem Umfang entstehen. Dennoch zeugt diese Schreibweise, die auf ein Mosaik von Textbausteinen hinausläuft, von fehlendem Verständnis und mangelnder gedanklicher Durchdringung der nur repetierten Aussagen. Dahingehende Textreisen führen zu schlechtem Stil und weisen auf eine unzureichende Sprachbeherrschung des Verfassers hin. Häufen sich derartige Textpassa-gen, so fehlt die für die Beurteilung entscheidende Eigenleistung des Verfassers“ (https://docplayer.org/25536680-Plagiate-und-anderes-fehlverhalten-in-der-rechtswissenschaft.html)

    Gilt das für die Rechtswissenschaften, muss es auch für andere Wissenschaften gelten, da hier recht allgemein formuliert wird.
    Der Punkt ist: in der Beurteilung kann man eine Arbeit, in der so großflächig vorgegangen wird, sicherlich schlechter (oder negativ) beurteilen, oder diese zumindest überarbeiten lassen. Das wurde im Zuge der Fälle Althusmann und Grasser bereits 2011 aber umfassend diskutiert. Sie schrieben 2011 in der Zeit:

    „In einer mittelmäßig benoteten Diplomarbeit kann man so eine Arbeitsweise vielleicht noch dulden. Eine solche Entscheidung hat es vor ein paar Wochen in Österreich gegeben: Die Diplomarbeit des ehemaligen Finanzministers Karl-Heinz Grasser wurde von der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität geprüft – auch Grasser hatte gewisse Passagen nach der „Vgl.-Ab- und Umschreib-Methode“ erstellt. Peter Weingart von der Universität Bielefeld schreibt in einem Kurzgutachten in seiner Funktion als Kommissionsvorsitzender, dass die Regeln für Diplomarbeiten etwas weniger engmaschig seien als für Dissertationen.“ (https://www.zeit.de/studium/hochschule/2011-07/althusmann-plagiat-umschreiben/seite-2)

    Danke für eine Antwort, beste Grüße

    V.M.

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