Update: Schavan bediente sich auch bei Luhmann und Kant

Ich gestehe: Viel Zeit hat mich die Beschäftigung mit der Dissertation von Frau Schavan nicht gekostet, um zwei neue problematische Stellen zu entdecken. Frau Schavan hat in der Tat sauber gearbeitet, aber offenbar nur in einem Punkt: in der fein säuberlichen Trennung von (fast) wörtlich übernommenen Texten, die sie nicht unter Anführungszeichen gesetzt hat und von Texten, die sie unter Anführungszeichen gesetzt hat. Ihre Präzision beschränkt sich vor allem auf den Einsatz der Techniken Abschreiben ohne Anführungszeichen und Zitieren.

Auf Seite 67 leitet Frau Schavan das Kapitel 2.3 („Das Grundrecht der Gewissensfreiheit“) mit folgenden Worten ein:

Im allgemeinen versteht man unter Gewissensfreiheit die Freiheit, nach seinem Gewissen handeln zu können. [Absatz auch in der Diss]

Luhmann vertritt nun die eher gegenteilige These, wonach die Gewissensfreiheit „…“. [es folgt ein kurzes direktes Luhmann-Zitat]

Damit sagt Frau Schavan doch, dass sie den ersten Satz selbst gesagt hat, oder? Er sagt ja etwas aus über eine Position, die Luhmann, der im Folgenden referiert wird, nicht vertritt. Deshalb ist dieser Satz auch von dem folgenden Luhmann-Zitat abgehoben. Doch der Leser wird getäuscht. Bei Luhmann steht im Original (in jenem Aufsatz, den Schavan dann zitiert):

In schöner Übereinstimmung versteht man unter Gewissensfreiheit allgemein die Freiheit, nach seinem Gewissen handeln zu können. [Aufsatz aus 1965]

Auf Seite 174 setzt sich die Ministerin mit Kant auseinander. Sie wechselt zwischen direkter Zitation und offenkundiger Kant-Interpretation. Sie schreibt etwa:

Er [der Mensch, Anm. S. W.] muß seinen Verstand aufklären über das, was Pflicht ist oder nicht, „…“. [es folgt ein kurzes Kant-Zitat]

Ja, hier steht nicht „müsse“, hier steht „muß“. Damit wird Kant nicht referiert, sondern interpretiert. Allerdings stammt auch das noch nicht unter Anführungszeichen Gesetzte schon von Kant. Der schrieb nämlich im Original:

Es liegt ihm nur ob, seinen Verstand über das, was Pflicht ist oder nicht, aufzuklären; […].

Isoliert betrachtet, wären die beiden Funde nicht so dramatisch. Hier weisen sie aber auf eine indiskutable Methode hin – und darauf, dass die Fundgrube wohl noch weitere Überraschungen bieten wird.

16 Kommentare zu “Update: Schavan bediente sich auch bei Luhmann und Kant

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  1. mhbfd

    „Er [der Mensch, Anm. S. W.] muß seinen Verstand aufklären über das, was Pflicht ist oder nicht, “…”. [es folgt ein kurzes Kant-Zitat]

    Ja, hier steht nicht “müsse”, hier steht “muß”. Damit wird Kant nicht referiert, sondern interpretiert. Allerdings stammt auch das noch nicht unter Anführungszeichen Gesetzte schon von Kant.“

    Das ist Unsinn. Es wird zugegeben, dass interpretiert wird und nicht referiert, aber dann wird doch so getan, als sei es schlimm. Dieses strenge Gehabe ist ganz willkürlich. Es handelt sich um eine Zusammenfassung, deren Zusammenhang darin ersichtlich ist, dass es sich um einen Satz handelt. Dieses Beispiel ist nicht im geringsten mit dem ersten vergleichbar. Es ist eine normale „Teil“-paraphrase, die aus stilistischen Gründen vertretbar und teilweise zu bevorzugen ist, um nicht immer nur zu zitieren, ausdrücklich zu sagen „er hat gesagt“, oder die Aussagen ständig nur distanziert wiederzugeben, wenn z.B. ersichtlich ist, dass es eine zusammenhängende Wiedergabe ist, oder auf die Aussage „objektiv“ verwiesen wird, als „Tatsache“, weil es sich um einen logischen Sachverhalt handelt, oder einfach weil einstimmig mit dem gesprochen wird (wie gesagt in ausgewiesenen Zusammenhängen, was hier der Fall ist!).

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  2. Kasper

    Habe ich nicht irgendwo gelesen, dass Stoker in Schavans Literaturverzeichnis steht? Damit will ich nicht den Verdacht bezüglich Seite 174 bestärken, nur auf den Hinweis von Erbloggtes eingehen.

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  3. Erbloggtes

    Ich habe folgende Theorie, die vielleicht Martin Heidingsfelder morgen bestätigen kann:

    1. Kant schreibt was (200 Jahre her)
    2. Stoker schreibt, was Kant geschrieben hat, leicht umformuliert (fast 100 Jahre her)
    3. Schavan schreibt, was Kant geschrieben hat, leicht umformuliert (fast 30 Jahre her)

    Die Ähnlichkeit von 2. und 3. beruht darauf, dass sie aus der gleichen Quelle (und in gleicher Weise) geschöpft haben. Wenn man diese Möglichkeit einräumt, würde das sogar Schavan in gewisser Weise entlasten: Denn Stoker hätte dann in gleicher Weise Kant paraphrasiert und auch nicht korrekter belegt als Schavan.

    Noch eine Info: Stoker gibt es nicht in Düsseldorfer wiss. Bibliotheken, sagt der Verbundkatalog. Ob sich Schavan ein Buch von 1925 als Fernleihe bestellt hätte? Zumindest leichte Zweifel kann man da anmelden.

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  4. Martin Heidingsfelder

    Eine Hand voll Plagiatsforscher viele Meinungen. Stoker werde ich morgen in der Hand halten. Bei 11 Worten mit 2 Kommata in der gleichen Reihenfolge muss man einfach noch einmal genauer hinschauen. Wie oben geschildert, riecht es nach der Verwendung von Sekundärliteratur. Mein Tipp: Stoker anschauen

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  5. Erbloggtes

    Nachdem Martin Heidingsfelder mir S. 174 zugänglich gemacht hat, meine ich, dass es sich auch nicht um ein Plagiat von Stoker handelt. Aus Kants Formulierung (s.o.) geht bei normalem Umformulieren in lesbare Sprache ungefähr Schavans Version hervor; gleichermaßen Stokers Version. Stoker und Schavan hätten demnach von Kant abgeschrieben. Bei Schavan ist das aber durch Zitat & Fußnote meiner ganz persönlichen Meinung nach gerechtfertigt.

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    1. admin

      Hallo Erbloggtes,

      das mit Stoker ist ein anderer Verdacht von Herrn Heidingsfelder, der sich m.E. nicht bestätigt hat. Bei der S. 174 geht es nur um Schavan und Kant, nicht um Schavan, Stoker und Kant.

      LG
      sw

  6. GvW

    Sehr geehrter Herr Weber,

    Sie stellen die Frage: „Ist das nicht wie geschrieben für den Fall Schavan? „.

    Die Antwort muss lauten: Keinesfalls!

    Zunächst möchte ich anmerken, dass sich der Beschluss auf Fundstellen bezieht, die uns unbekannt sind. Ob und in welcher Art und Weise sich diese Fundstellen mit dem Fall Schavan vergleichen lassen, können wir lediglich mutmaßen.

    „Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus den Werken von S., W. und N. … weisen die Gemeinsamkeit auf, dass komplette Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der Passagen ist eine zutreffende Quellenangabe gar nicht erfolgt. Doch auch soweit in einzelnen der Passagen ein Hinweis auf die Originalstelle erfolgt ist, genügt dieser nicht, um den Plagiatsvorwurf entfallen zu lassen. Vielmehr kann auch diesen Nachweisangaben nicht entnommen werden, dass ganze Passagen wörtlich entlehnt worden sind […]“

    „Die wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt auch keinen anderen Schluss zu, als dass der Kläger die Passagen unmittelbar abgeschrieben hat. Jedenfalls soweit ein Verweis auf die Fundstelle ganz unterblieben ist, liegt daher unzweifelhaft eine Täuschung über die Urheberschaft der Gedanken vor. Gleiches gilt indes auch, soweit kleinere Änderungen – insbesondere in Form von Umgruppierungen wiederum fast wörtlich übernommener Passagen – vorgenommen worden sind. Auch insoweit ist die Gedankenführung nicht eigenständig entwickelt und darüber getäuscht worden, dass die wissenschaftliche Leistung von einem Anderen stammt“.

    Es geht hier um die wortwörtliche Übernahme fremder Texte oder wortwörtliche Collage fremder Texte ohne Quellennachweis.

    LG

    GvW

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  7. Erbloggtes

    Meine Einschätzung:
    Luhmanns Satz „Im allgemeinen…“ ist plagiiert.
    Kants Aussage ist nur schlecht referiert. Das müsste man besser machen (und Studenten besser beibringen *vor* der Doktorarbeit), aber an der Stelle wird dem Leser nicht vorgemacht, dass diese Aussage ursprünglich von Schavan stamme. Lediglich dass Schavan sie von Kant übernimmt (wollte sie wohl mit dem „muß“ sagen. Da kann man (mit ein bisschen gutem Willen) die korrekte Fußnote(?) nach dem direkten Kant-Zitat als hinreichend akzeptieren.

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  8. GvW

    Sehr geehrter Herr Weber,

    ein Nachtrag zu meinem vorhergehenden Beitrag.

    Ich zweifle nunmehr sehr an Ihrem Willen zur Genauigkeit. Sie zitierten wie folgt:

    “Eine Freiheit des Handelns aus Gewissensgründen wird in der älteren Literatur dagegen einhellig abgelehnt. Erst etwa seit 1970 ist eine Auffassung im Vordringen, die in der Gewissensfreiheit auch eine besonders privilegierte Form der Handlungsfreiheit sieht.”

    Damit haben Sie natürlich nur jenen Teil zitiert, der zu Ihren Gedanken passt. Bereits der nachfolgende Satz lautet:

    „Hierfür lässt sich insbesondere BVerfGE 24, 336 (sic!) anführen, wo sogar die Glaubensverwirklichungsfreiheit unabhängig von Art. 4 Abs. 2 GG aus der Glaubensfreiheit abgeleitet wird.“

    Siehe u.a. auch:

    „‚Gewissensentscheidung‘ im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG ist jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von ‚Gut‘ und ‚Böse‘ orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.“ BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960 (sic!)

    MfG GvW

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    1. admin

      Liebe mitdiskutierende Juristen (wie ich annehmen darf),

      damit auch weiter Zweifel an meiner Genauigkeit beim Argumentieren und/oder wissenschaftlichen Arbeiten bestehen ;-), kopiere ich mal plump einen Absatz aus der Wikipedia hier rein:

      Als „Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung“ bewertete der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 (Aktenzeichen: 9 S 494/08)[35] „die nicht gekennzeichnete Übernahme kompletter Passagen aus dem Werk eines anderen Autors in einer Dissertation“, sofern sie „planmäßig und nicht nur vereinzelt“ erfolge. Eine solche planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergebe sich bereits daraus, „dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen.“[35] Kleine Änderungen an nicht-gekennzeichneten übernommenen Passagen bewertete das Gericht nicht als Beleg für versuchte Eigenständigkeit des Formulierens, sondern als Beleg für „die gezielte Verschleierungsabsicht des Klägers.“ Dies könne die Hochschule „zur Entziehung des verliehenen Doktorgrades berechtigen“. Ausdrücklich hob der VGH in einem Leitsatz hervor: „Auf den Umfang der abgeschriebenen Stellen sowie auf die Frage, ob die Arbeit auch ohne das Plagiat noch als selbständige wissenschaftliche Arbeit hätte angesehen werden können, kommt es grundsätzlich nicht an.“[35]

      Ist das nicht wie geschrieben für den Fall Schavan? Wenn ich das richtig interpretiere, muss doch Frau Schavan der Doktortitel entzogen werden, oder? Es finden sich in ihrer Arbeit doch Plagiate (die ja niemand in Abrede stellt) verschiedener Autoren an mehreren Stellen, siehe etwa die Übernahmen von Stadter oder die berüchtigte Übernahme auf S. 322. Diese sind auf schavanplag bereits dokumentiert. Selbstverständlich wollte ich mit meinen Funden nur eine weitere Suche anregen. Ich wollte damit keinen Nebenkriegsschauplatz eröffnen. Ich möchte nur Eindeutigkeit, wo Eindeutigkeit ist, zumindest so, wie Volker Rieble und ich sie verstehen. Auf eine andere Lesart wäre ich gespannt.

      LG
      sw

  9. GvW

    Sehr geehrter Herr Weber,

    ich muss mich der Meinung des Kollegen Riechelmann anschließen.

    Bei Ihrem ersten „Fragment“ handelt es sich um einen Allgemeinplatz, dessen Wiedergabe in anderen Worten nicht nur nicht notwendig, sondern auch nahezu unmöglich ist. Dabei versucht sich Frau Schavan immerhin an einem Abstand zur Formulierung des Herrn Luhmann.

    „Gewissensfreiheit bedeutet ‚die Freiheit, seinem sittlichen Gewissen gemäß zu handeln‘.“ (Fritz Stier-Somlo, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. august 1919, 3. Aufl., Bonn 1925, S. 91)

    Das zweite „Fragment“ stellt eine missglückte Paraphrase dar. Über den Ursprung des Gedankens wird der Leser, soweit der Satz im Gegensatz zu ihrer Darstellung mit einer Fußnote abgeschlossen wird, jedoch nicht getäuscht. Sollten Sie tatsächlich die Fußnote absichtlich weggelassen haben, so stellt sich hier die Frage nach dem „Warum?“. Ein indirektes Zitat (auch ein missglücktes) ist kein Plagiat!

    Ein Angriff auf einen Promovenden anhand solcher „Nichtfunde“ relativierte die wirklich problematischen Stellen. Ich glaube, dass wenigstens ähnliche Stellen in jeder anderen Dissertation zu finden wären. Dies liegt unter anderem auch in den begrenzten Variationsmöglichkeiten unserer Sprache begründet sowie in der Vorgabe an die Studenten und Promovenden, weitgehend nur indirekt zu zitieren, zu paraphrasieren.

    Ich hoffe, dass Sie entgegen Ihrer bisherigen Arbeit nicht damit beginnen, Ihre wissenschaftliche Genauigkeit dem gewünschten Ergebnis opfern. Die Vielzahl und Geschwindigkeit ihrer Beiträge zu diesem Thema, die Endgültigkeit Ihres Urteils und das Aufführen solcher „Fehlstellen“ erinnert mich doch sehr an die Vorwürfe gegen Herrn Althusmann, die wenig sauber herausgearbeitet worden waren.

    Weniger ist manchmal mehr. Die Aufarbeitung dieses Themas sollte nunmehr der zuständigen Kommission überlassen werden und jede weitere Vorverurteilung unterbleiben.

    Mfg GvW

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  10. Martin Heidingsfelder

    Lieber Stefan,

    super interessante und diskussionswürdige Funde.

    Es könnte gut sein, dass eine Promotionskommission im Falle des Fragments AS Seite 67 Zeile 2-3 die Zeilenschaltung auf Zeile 4 nicht erkennt und/oder gnädig darüber hinweg schaut. VroniPlag würde das wahrscheinlich nur als verdächtig kategorisieren.

    Auch Fragment As Seite 174 Zeile 3-5 ist knifflig. Solche Formulierungen schreien nach: „Sekundärquelle verwendet!“

    Stoker, H. G. Das Gewissen: Erscheinungsformen und Theorien. Bonn:Cohen, 1925, Seite 32 würde ich VroniPlag und SchavanPlag mal empfehlen anzuschauen. Dort findet sich die Formulierung: „Man muß seinen Verstand aufklären über das, was Pflicht ist oder nicht, wenn aber die Tat geschehen ist“

    Im Literaturverzeichnis von Frau Schavan steht Stoker als Quelle.
    Folglich ist die Aussage von SchavanPlag „Die Literatur, die in der Arbeit genannt wird und als Plagiatsquelle in Frage kommt, wurde vollständig gesichtet.“ demotivierend für alle, die sich an der Suche beteiligen wollen.

    Da VroniPlag immer noch keinen Call for Crowd gemacht hat, zeigt sich die fatale Abkapselung und die Angst davor widerlegt oder ergänzt zu werden.

    Es zeigt sich auch, dass das Verständnis davon, wie ein Schwarm funktioniert nicht sehr ausgeprägt ist.
    Zu viel Homogenität und das Ausschalten von Kritik und Minderheitsmeinungen führt leicht zu Katastrophen.
    Eine kleine Arbeitsgruppe macht halt leichter Fehler.
    Die Devise müsste lauten: „No Limits“

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  11. Frank Riechelmann

    Guten Tag!
    Die Beispiele stellen sich für mich nicht als Plagiatsfragmente dar. Im ersten Beispiel ist es meines Erachtens der Verfasserin nicht verboten, so vorzugehen, als ob der Gedanke von ihr stammte, da auch Luhmann behauptet, dass es sich um einen Allgemeinplatz handelt. Und im zweiten Beispiel wird Kant nicht exakt indirekt zitiert. (Und was das mit einem Plagiatsfragment zu tun haben soll, ist mir zudem unklar.) Nein, o nein – die Beispiele passen nicht.
    Freundliche Grüße
    Frank Riechelmann

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    1. admin

      Hallo Herr Riechelmann,

      danke für Ihre Hinweise! Ich habe in Reaktion mein Wording im Blogbeitrag etwas abgeschwächt. Mein Vorwurf des Abschreibens ohne Anführungszeichen bleibt bestehen. Es sollte aber zur Diskussion gestellt werden, ob die beiden Funde als Plagiatsfragmente zu werten sind oder nicht. Ich gebe zu bedenken, dass sich das nur aus dem Kontext der Stellen erschließt – insofern war das Herauspicken der beiden Stellen hier vielleicht gar nicht besonders klug von mir.
      Die Frage lautet ja: Wie ist Frau Schavan mit Luhmann und Kant in den beiden Kapiteln umgegangen? Wo kommt der Leser auf die Idee, dass nicht Luhmann oder Kant spricht, sondern Schavan, die die beiden in eigenen Worten wiedergibt oder einen wissenschaftlichen Kontext herstellt? Und was steht in diesen Passagen? Da mir die gesamte Arbeit erst seit gestern vorliegt, bin ich davon überzeugt, diese Frage bald deutlicher beantworten zu können.

      LG
      sw

    2. admin

      Hallo Herr Riechelmann,

      ich möchte die Diskussion nicht überstrapazieren und bin auch bekanntlich kein Jurist, aber gerade lese ich im Netz: „Eine Freiheit des Handelns aus Gewissensgründen wird in der älteren Literatur dagegen einhellig abgelehnt. Erst etwa seit 1970 ist eine Auffassung im Vordringen, die in der Gewissensfreiheit auch eine besonders privilegierte Form der Handlungsfreiheit sieht.“ (http://www.gewissensfreiheit.de/12_043.htm) Der Herausgeber dieser Webseite ist selbst Jurist. Insofern wäre Luhmanns Behauptung KEIN Allgemeinplatz, hätte also zitiert werden müssen. Luhmann war offenbar mal wieder seiner Zeit voraus ;-).

      LG
      sw

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