Von einem Leser dieses Blogs wurde ich auf diesen interessanten Artikel hingewiesen:
Aus dem Artikel geht jedoch nicht klar genug hervor, ob diese Post-Brexit-Regel auch rückwirkend für LL.M.-Grade gilt, die zu einem Zeitpunkt erworben wurden, als Großbritannien noch Mitglied der EU und Teil des EWR war. Diese Frage hat mir die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der bundesdeutschen Kultusministerkonferenz (KMK) in einem Brief mit heutigem Posteingang beantwortet. Im Schreiben heißt es:
„Der Zeitpunkt des Graderwerbs ist nicht erheblich.“ – Nun, nachdem ich keine diesbezügliche Ausnahme- oder Sonderbestimmung im Berliner Hochschulgesetz finden konnte, die anderes besagen würde, vermute ich stark, dass ein weiteres Delikt vorliegt: Annelena Baerbock führt ihren „LL.M.“-Titel so, wie es ihr die KMK wohl untersagt. Bei dieser heißt es:
Quelle: https://www.kmk.org/fileadmin/pdf/ZAB/Gradfuehrung_Beschluesse_der_KMK/grundsaetze.pdf
Auf ebendiese Quelle nimmt das Schreiben an mich auch Bezug. Eine Ausnahme besteht laut KMK nur für Doktorgrade.
Die „Völkerrechtlerin“ Annalena Baerbock führt den Titel hingegen bis heute ohne Zusatz „(LSE)“ oder zumindest „(London)“. Das ist laut KMK schlichtweg „untersagt“:
Quelle: https://www.bundestag.de/abgeordnete/biografien/B/baerbock_annalena-518092 (01.06.2021, 19:00 Uhr)
Nun, das ist auch wieder eine Petitesse, klar. Aber denken wir einmal alle bisherigen Petitessen zusammen:
- Vor der aktuellen Berichterstattung offenbar kein aktives Vorgehen gegen die mehrfache Falschzuschreibung eines Bachelors
- Wiederholte Falschangaben der Studienfächer an der Universität Hamburg – schon Jahre vor der aktuellen Berichterstattung nachweisbar
- Vor der aktuellen Berichterstattung keine Angabe des Abschlusses der Politikwissenschaft in Hamburg nur mit einem Vordiplom
- Änderung von „wissenschaftl. Mitarbeiterin“ in „Trainee“
- Irreführende Angabe über den Doktorandenstatus, die ein weiterhin aktuelles Promotionsvorhaben suggeriert, obwohl das Promotionsstudium bereits 2015 mit Abbruch und unabgeschlossen beendet wurde
- Zweifelhafte Verwendung des Begriffs „Völkerrechtlerin“ bei jemandem, der nach deutschem Verständnis allenfalls Politologin ist, zumindest aber keine Juristin
- Und nun auch noch die von der KMK ausdrücklich untersagte falsche Titelführung des „LL.M.“
Sieben Mosaikstücke, separiert betrachtet eher harmlos, und die separierte Betrachtung war auch Gegenstand der bisherigen Baerbock-Verteidiger. In Summe sind die Mosaikstücke allerdings bei weitem zu viel für ein höchstes Amt im Staat.
@Josephine Jandl vom 1.7.2021 00:34 Uhr
Hallo Frau Jandl,
wenn man sich nicht auskennt oder die Rechtslage nicht anerkennen will, dann einfach mal „widersprechen“. Hört sich für Sie wahrscheinlich immer gut an.
Gleichzeitig bestätigen Sie aber die von mir wiedergegebene Rechtslage, wonach Hochschulgrade aus Drittstaaten (gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt erworben) in Deutschland „durchaus (Ihr O-Ton)“ in ihrer Originalform bzw. allgemein üblichen Abkürzung unter Angabe der verleihenden Hochschule zu führen sind. Knackpunkt ist aber ein ganz anderer. Selbstverständlich darf Frau Baerbock den Mastergrad so führen wie er ihr verliehen worden ist, also „LL.M.“ nur eben nicht mehr alleine, sondern jetzt, nachdem Großbritannien aus der EU ausgetreten ist, muss in einem den LL.M. ergänzenden Klammerzusatz der Namen der verleihenden Hochschule zwingend aufführt werden (vgl. nochmals https://anabin.kmk.org/filter/news/newsdetails/artikel//grossbritannien-3.html i.V.m. dem Beschluss der Kultusminister-Konferenz vom 14.04.2000). Dieser Klammerzusatz ist das, worum es geht. Merkwürdigerweise sparen Sie sich hierzu aus. Wem oder was „widersprechen“ Sie wirklich?
Auch dass Großbritannien Signatarstaat der Lissabon Konvention bleibt, ist wahrlich nichts Neues. Die entsprechende Fundstelle befindet sich in Ziff. 1 des anabin-KMK-Schreibens vom 14.01.2021, zu welchem ich verlinkt hatte.
Entweder Sie fanden es nicht notwendig, das Schreiben komplett zu lesen oder Sie verschweigen den entscheidenden, letzten Satz im 1. Absatz ganz bewusst, in dem steht , ich zitiere: „Es handelt sich jetzt (im Falle Großbritanniens) formal um Abschlüsse aus einem Drittstaat“. Und jetzt kommen die Gradführungsvorschriften im 2. Absatz zum Tragen, nachdem „Hochschulgrade aus Drittstaaten in Deutschland in ihrer Originalform bzw. allgemein üblichen Abkürzung unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden dürfen.“
Widersprechen Sie etwa, dass es genaue Regularien für das Führen von akademischen Graden aus dem Drittstaat Großbritannien gibt?
Ich kann nur hoffen, dass Sie nicht in die Kategorie „Völkerrechtlerin“ fallen, sonst wäre ihr Beitrag schlicht „ungenügend“ (vgl. https://wiki.zum.de/wiki/Schulnoten: „Leistung entspricht nicht den Anforderungen und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können“).
Oder Sie verschweigen es ganz bewusst der Öffentlichkeit, dass Großbritannien nach Brexit als Drittstaat gilt, Hauptsache „widersprochen“. Dass Sie und viele Ihrer Freunde die Welt so gestalten wollen wie Sie Ihnen gefällt ist nichts Neues. Formal korrektem Verhalten muss widersprochen werden. Basta. Annalena muss aufs Podest, ob Siegerin oder nicht.
Wenn das alles so arg ist, dann muss man eben wieder cdu und laschet wählen.
Die Übergangsfrist, während derer Bildungsabschlüsse aus dem Vereinigten Königreich als EU-Abschlüsse behandelt wurden, galt bis zum 31.12.2020. Seit dem 01.01.2021 können im Vereinigten Königreich erworbene Bachelor- und Mastergrade in Deutschland weiterhin anerkannt werden, es handelt sich nun aber formal um Abschlüsse aus einem Drittstaat, welche deshalb nicht mehr in der bisherigen Form geführt werden dürfen (vgl. Ziff. 2 des nachfolgend verlinkten Schreibens der Kultusministerkonferenz – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen).
https://anabin.kmk.org/filter/news/newsdetails/artikel//grossbritannien-3.html
Es gilt der Beschluss der Kultusminister-Konferenz vom 14.04.2000, danach sind Hochschulgrade aus Drittstaaten (gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt erworben) in Deutschland in ihrer Originalform bzw. allgemein üblichen Abkürzung unter Angabe der verleihenden Hochschule zu führen. Frau Baerbock darf ihren Mastergrad also nicht so führen, wie er auf der Homepage des Deutschen Bundestages aufgeführt ist (Abruf 29.06.2021, 16:41 Uhr: Annalena Baerbock, Bündnis 90/Die Grünen – Völkerrechtlerin, LL.M.), sondern muss in einem Klammerzusatz den Namen der verleihenden Hochschule zwingend aufführen: „LL.M. (London School of Economics and Political Science)“.
Marcus Weiler, Senior Associate und Rechtsanwalt in der renommierten Kanzlei CMS zeigt in seiner Vorstellung auf der CMS Homepage ( https://cms.law/de/deu/people/marcus-weiler ), wie man einen in Großbritannien erworbenen akademischen Grad richtig führt. Ohne Klammerzusatz – wie im Fall Baerbock, handelt es sich um eine unberechtigte Führung des akademischen Grades, was nach § 123a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar sein könnte.
Nur nebenbei sei erwähnt, dass es eben keine Bagatelle ist, jeder Rechtsanwalt, egal ob in Groß- oder Kleinkanzlei, der bspw. in Südafrika seine Zusatzqualifikation erworben hat, muss im Kanzleiaushangschild, auf Briefköpfen und Visitenkarten schreiben: LL.M. (Stellenbosch). Nicht besonders sexy. Da hat deshalb niemand Verständnis für die Eskapaden einer Weiß-Nicht-Kanzlerkandidatin. Marcus Weiler wäre sicherlich froh, wenn er diesen (langen) Klammerzusatz nicht jedes Mal nennen bzw. aufführen müsste.
Jede(r) Abgeordnete hat dem Deutschen Bundestag gegenüber etwaige Korrekturwünsche seiner Biografie für das Bundestagshandbuch bzw. die BT-Homepage selbständig anzeigen, zu was die Abg. Baerbock angesichts der veränderten Gradführungsvorschriften ab 01.01.2021 auch verpflichtet gewesen wäre. Die Alternative wäre, sie machte gegenüber dem Deutschen Bundestag – wie einst Joseph Fischer (Frankfurt) – überhaupt keine Angaben zu Ausbildung und außerpolitischem Berufsleben.
Nach der Missachtung der durch den Brexit erfolgten Veränderungen dürfte auch auf den persönlichen und dienstlichen Visitenkarten und Briefköpfen der Abg. Baerbock deren akademischer Grad nicht korrekt geführt werden.
Seien wir mal gespannt, wann Frau Baerbock ihren Eintrag auf der Homepage des Deutschen Bundestages „überarbeitet“.
Guten Abend,
Ich muss Ihnen widersprechen. Es ist durchaus gestattet, den original Titel, wie erworben (zum Beispiel LLM oder MSc oder MRes) als Namenszusatz zu führen. Nicht erlaubt ist die (freie) Übersetzung ins Deutsche, es sei denn, man hat eine Äquivalenzbescheinigung der Nationalen Kontaktstelle (NARIC), welche einen vergleichbaren Titel in deutscher Sprache inkludiert. Brexit hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Anerkennung von Studienleistungen (in beide Richtungen), da der Bologna-Prozess nicht an die EU-Mitgliedschaft gebunden ist (Lissabon Konvention) . Faktisch werden Antragsteller den Brexit durchaus bemerken.
Entschuldigung, verbärbockt. Es ist der Paragraph 132a Strafgesetzbuch.
Nachtrag: Nachdem ich mich extra hinter die Bezahlschranke der HAZ begeben habe, kann ich festhalten: Annalena Baerbock HAT wohl für diese Zeitung als freie Mitarbeiterin Artikel verfasst. Es fragt sich nur in welchem Zeitraum.
https://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Annalena-Baerbock-und-Hannover-Die-gruene-Kanzlerkandidatin-aus-Pattensen :
“ „Rot macht mich aggressiv“, erklärte Annalena Baerbock rigoros. Das war der allererste Satz in ihrem ersten Artikel für die HAZ. Die Grünen-Politikerin … schrieb ihn im November 1999. Damals war sie gerade 18 Jahre alt und baute als Schülerin das Projekt „ZiSh“ („Zeitung in der Schule“) mit auf. ( … )
Ansonsten schrieb sie für die HAZ damals über Mode, Musik, Beziehungen und das Abi im Expo-Jahr 2000. (… )
Später, ehe sie das Studium in Hamburg zu sehr in Beschlag nahm, porträtierte sie als freie Mitarbeiterin verdiente Sportveteranen aus Dörfern der Region Hannover. Sie berichtete vom Kiesgruben-Open-Air in Banteln und stellte die Weihnachtskrippe der St.-Lucas-Kirchengemeinde in Pattensen vor.“
Meint der Autor mit „ehe sie das Studium in Hamburg zu sehr in Beschlag nahm“ irgendwann im Jahr 2003 (dann wäre Baerbocks Angabe 2000 – 2003 formal korrekt) oder meint er bis sie ihr Studium begann (also im Oktober 2000) ? Meine Vermutung: Dann doch wohl eher Ersteres. Obwohl, wenn man Baerbocks sorglosen Umgang mit Zahlen im restlichen Lebenslauf zum Maßstab nimmt …
… und Punkt 10 zeigt sich auch schon schemenhaft am Horizont: Der in der (noch, Stand: 8.6.2021, 16.39 Uhr MESZ) aktuellen Fassung der Homepage von Frau Baerbock stehende Eintrag „Trainee des British Institute of Comparative and Public International Law (2005)“ scheint fragwürdig zu sein, da man mit Google kein Institut dieses Namens im Internet findet. Es gibt allerdings ein „British Institute of International and Comparative Law (BIICL)“ (https://www.biicl.org/), das gemeint sein könnte. – JA KANN DAS DENN WAHR SEIN? Ist eine Kanzlerkandidatin (!!!!!) nicht in der Lage, in ihrem Lebenslauf den Namen eines solchen Instituts korrekt wiederzugeben? Ist das für diese junge Frau alles nur ein Spiel, muß man sich deren Denkprozesse so vorstellen: „da war doch noch irgendwas, da hab ich doch bei sonem Institutsdings nen Kurs belegt, irgendwas mit Völkerrecht, wie hieß das doch gleich auf Englisch … ach ja, Public International Law und irgendwas mit vergleichen … ne, das Zeugnis such ich jetzt nicht raus, wird schon stimmen …)“? – Bei dem BIICL gibt es übrigens ein Angebot an zu bezahlenden, nicht sehr umfangreichen Trainings-Kursen (m.E. nichts, was man in einem Lebenslauf erwähnt, da zu unbedeutend!) … sollte Frau Baerbock wegen der sprachlichen Nähe den Trainingsteilnehmer selbstherrlich mit einem Trainee gleichgesetzt haben? 🤔 Ich befürchte es! 🙄 … Am Rande sei erwähnt, daß – ausweislich des Impressums der Homepage – Frau Baerbock persönlich für den Inhalt ihrer Homepage verantwortlich ist, nicht etwa irgendwelche Mitarbeiter der Partei.
Es war abzusehen. Das Rennen um Punkt 8 ist entschieden: Es ist…. die „Büroleiterin“.
Zumindest für das Jahr 2006 ist die Webseite der Europaabgeordneten Schroedter aufgetaucht, mit Vorstellung der Berlin/Potsdamer Büroleiterin Antje von Brook und einer für die Betreuung der Website zuständigen „Mitarbeiterin“ namens Annalena Baerbock. (Markus Kühlbacher auf Twitter).
Wenn sie 2006 nicht Büroleiterin war, dann war sie es 2005 schon gar nicht. 2005 ist also schon mal glatt gelogen, 2006 vermutlich auch, es sei denn, sie ist im Lauf des Jahres noch aufgestiegen. Das ist insofern möglich, als die Büroleiterin Antje von Brook im Dezember 2006 zum BUND wechselte (https://www.bund.net/ueber-uns/organisation/bundesgeschaeftsstelle/geschaeftsfuehrung/).
Bleibt also die Möglichkeit, dass Annalena Baerbock noch für einige Wochen im Dezember 2006 zur Büroleiterin aufstieg, und 2007 sowie ein Teil des Jahres 2008 (bis sie in diesem Jahr Referentin für die Bundestagsfraktion wurde) in dieser Position tätig war.
Mein Tip für Nr. 9:
„2000 – 2003: Freie Mitarbeiterin bei der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“.
In Artikeln der HAZ von diesem Jahr berichten Redakteure dieser Zeitung von der Zeit, als Baerbock ein „Schülerpraktikum“ dort machte, das Teil eines speziellen Programms der Zusammenarbeit der HAZ mit örtlichen Schulen war. Es nannte sich ZiSH (Zeitung in den Schulen Hannovers o.s.ä.) Heute heißt es MadS (Medien an den Schulen o.s.ä.). Es wird nur von EINEM Artikel der Schülerin Baerbock berichtet (An der Ampel sah ich rot, o.s.ä.) und immer nur im Rahmen dieses (unbezahlten) Schülerpraktikums. Hat Annalena Baerbock jemals als (bezahlte) Freie Mitarbeiterin für die HAZ geschrieben?
Es ist noch nicht allzu lange her, da hat sich ein Diplomjurist öffentlich als Rechtsanwalt ausgegeben und bekam sodann einen Hausbesuch durch die Staatsgewalt morgens um sechs inklusive eingetretener Tür…
Nicht, dass ich mich über sowas aufregen würde da unser Berufsstand ohnehin im Ansehen leidert allerdings sollte auch gleiches mit Gleichem bemessen werden – das Führen falscher Titel ist nun eben strafbar. Das gilt auch für Politiker.
Haben Sie Strafanzeige erstattet Herr Dr. Weber?
„gleiches mit Gleichem bemessen werden“
Soso, sich als Organ der Rechtspflege (RA) auszugeben, soll also auf gleicher Stufe stehen mit dem fehlerhaften Führen echter, akademischer GRADE, ja? Und sie sind slebst RA, ja? Ohh mein Gott …
Es ist heute wohl üblich, bei Lebensläufen voll in die Trickkiste zu greifen. Nehmen wir nur die vielen Journalistischen Lebensläufe, wie sie von Journalisten in FAZ, WELT oder SÜDDEUTSCHE veröffentlicht werden. Wenn da steht „studierte“, kann man davon ausgehen, ohne Abschluss. Dann gibt es Leute, die studierten Volkswirtschaft, Politologie und Geschichte. Wie soll das gehen? Mit welchem Abschluss? Baerbock ist ein Paradebeispiel für den laxen Umgang mit Studiengängen, Studienabschlüssen und Titeln. Mal ganz abgesehen davon, dass Studiengänge wie Medienwissenschaften ,beispielsweise in Münster als Masterstudiengang, mit den Fächern Germanistik, Soziologie und Medien, nur zu Halbbildung führt. Was da raus kommt, ist weder ein Germanist, noch ein Soziologe noch ein Medienwissenschaftler. Eher schon ein Sekundärer Analphabet (Enzensberger).
Ist das unbefugte Tragen ausländischer Titel nicht nach Paragraph 132 Strafgesetzbuch strafbar?
Von wegen harmlos?
Wie kommen Sie auf solche Behauptungen?
§ 132 StGB behandelt die AMTsanmaßung im Sinne öffentlicher Ämter. Mit akademischen Titeln hat das grundsätzlich nichts zu tun, außer, Baerbock würde behaupten, Dekanin der Völkerrechtsfakultät der Hochschule/Universität xy zu sein. Mit akademischen GRADEN (Dr.) hat es natürlich rein gar nichts zu tun.
Es ist mindestens eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 30, 34 Hochschulgesetz Brandenburg, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- € belegt wird. Also keineswegs eine Petitesse wie etwa ein Parkverstoß.
In der einschlägigen Kommentierung bei Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben StGB § 132a Rn. 19 heißt es: „Ein unbefugtes Führen eines auländischen akdemischen Grades liegt vor, wenn der ausländischen Institution die Vergabe solcher Grade gar nicht gestattet ist, Lauchstetter/Beige JR 13, 99. Gleiches gilt für denjenigen, der einen im Ausland erworbenen akademischen Grad ohne die erforderliche Genehmigung bzw. gegen Regelungen der Hochschulgesetze führt…“. Danach spricht einiges auch für eine Straftat nach § 132a StGB.
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Als Politologin würde ich Frau Baerbock nicht unbedingt bezeichnen, denn üblicherweise nennt man nur solche Leute so, die ein politikwissenschaftliches Studium abgeschlossen haben. Dies war bei ihr in Hamburg nicht der Fall, und das Kurzstudium in London war wohl eher ein rechtswissenschaftliches. Insofern passt eigentlich – außer Politikerin – gar nichts als Berufsbezeichnung.
Die den LL.M. verleihende Institution war übrigens nicht die LSE, sondern die University of London, da Erstere erst ab 2008 Grade in eigenem Namen verliehen hat: https://en.wikipedia.org/wiki/London_School_of_Economics