Die sakrosankte Masterthesis der Bundeskanzlerin in spe Annalena Baerbock

Ein Leser meines Blogs fragte mich zur Masterthesis von Annalena Baerbock heute:

„Was ich nicht verstehe, ist, warum hier die Medien oder Twitter keinen Druck aufbauen, um das endlich mal prüfen zu können. Entweder sie hat ihre eigene Masterarbeit verloren, oder sie hält sie aus irgendwelchen Gründen geheim. Immerhin ist es eine Gefahr, wenn sie Kanzlerin wird und danach rauskommt, dass bei der Masterarbeit geschummelt wurde, das wäre für das ganze Land destabilisierend.“

Mich interessiert die Masterthesis von Frau Baerbock nun nicht, weil ich vermute, dass sie geschummelt hat. Ich glaube auch nicht, dass ein Plagiat das Land destabilisieren würde. Es können noch so viele Politikerplagiate aufgedeckt werden: Die Muster und Probleme bleiben dieselben. Bislang zumindest.

Mich interessiert einfach, was Annalena Baerbock geschrieben hat, nachdem sie Kobalt mit Kobold verwechselte, nachdem sie erzählte, dass Menschen CO2 verbrauchen, nachdem sie sonst allerlei Unsinn über die soziale Marktwirtschaft oder das Stromnetz von sich gab, nachdem sie Schwierigkeiten im Umgang mit Zitaten bewies und zumindest ein Satz ihrer Website ein Plagiat von Joe Biden ist. Vor allem aber interessiert mich die Masterthesis nach den vielen, nicht enden wollenden Änderungen im Lebenslauf.

Ich denke, die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf, zu erfahren, was in der Masterthesis einer Kanzlerkandidatin steht. Oder nicht? Leben wir noch in der mittelalterlichen Zeit der Geheimwissenschaft? Für die bundesdeutschen Journalist*innen scheint die Masterarbeit jedenfalls bislang sakrosankt zu sein.

Was schreibt mir die London School of Economics (LSE) zur Causa?

E-Mail des Media Relations Department der LSE an mich, 26.05.2021, 15:17

Masterthesen sind also nicht online öffentlich verfügbar. Aber wäre es nach so vielen Falschangaben und Übertreibungen im Lebenslauf, nach so vielen inhaltlichen und sprachlichen Hoppalas nicht geboten, genau diese eine Masterthesis zu veröffentlichen?

In der Tat: Niemand kann Frau Baerbock dazu zwingen. Aber es erstaunt doch für jemanden, der wiederholt so deutlich seinen Bildungsweg herausstreicht und sich als „Völkerrechtlerin“ bezeichnet – durchaus auch mit dem Brustton der Wissenschaftlichkeit. Vielleicht hat die ganzen Patzer von Frau Baerbock ihr Team verbockt: Dann wäre es erst recht an der Zeit, die Masterarbeit zu publizieren.

Die rechtliche Lage ist übrigens in jedem Land anders: In England und Deutschland müssen Masterarbeiten nicht veröffentlicht werden. In Österreich herrscht hingegen Veröffentlichungspflicht, dort heißen alle Arbeiten ab der Master-Ebene „wissenschaftliche Arbeiten“. Österreich ist hier somit weiter als Deutschland und England:

Quelle: § 86 UG, https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128&Artikel=&Paragraf=86

Miriam Meckel hat vor einigen Jahren ein Buch geschrieben mit dem Titel: „Mein Kopf gehört mir“. Bei Annalena Baerbock liegt die interessante Auffassung von Wissenschaft vor: „Meine Masterthesis gehört nur mir“.

Foto: Die Grünen

42 Kommentare zu “Die sakrosankte Masterthesis der Bundeskanzlerin in spe Annalena Baerbock

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  1. Jochen Leuschner

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass AB einen LLM mit Masterarbeit auf legalem Weg erhalten hat. Ihr Englisch ist derart schlecht, dass sie niemals den Anforderungen der LSE für den Fachbereich „Law – LLM“ entsprochen hätte. Auf keinem Fall hat AB selbstständig eine wissenschaftliche Arbeit in Englisch anfertigen können – egal wie hoch die Anforderungen an die akademische Arbeit war. Ich habe in den USA zunächst ein Jahr die High School als Austauschschüler in Cincinnati besucht und meine Kenntnisse in English (Oxford-English-Mittelstufen Anspruch) waren für dieses breite Südstaatler US-English kaum zu Gebrauchen. In diesem einem Jahr bin ich aber fluent im amerikanisch-Englisch geworden und hatte dann wieder Adaptierungsprobleme zum Oxford-Abitur-English an der deutschen Oberstufe! Aber: Ich habe in diesem einem Jahr US-English wie ein Nativ-Speaker gelernt und später jeden TOEFL-Test oder die Cambridge-English Scale mit mindestens C1 Advanced bestanden und meine akademischen Studien in den USA später vertiefen können. Davon ist AB jedoch meilenweit entfernt. Schon aufgrund der minimalistischen English Proficiency der AB ist ein reguläres Law Master Studium an der LSE m.E. ausgeschlossen gewesen. Die LSE hätte AB mit den von ihr ausgewiesenen Englischkenntnissen nie angenommen, denn AB hätte den akademischen Studienbetrieb mit ihren schlechten Englischkenntnissen nur gestört! Da haben ganz andere Kräfte gewirkt, sofern das Masterdiplom tatsächlich von der LSE verliehen worden ist. Jedenfalls wird ein rechtsgültiges Diplom von keiner Universität dieser Welt ohne die Unterschrift des Presidenten sowie dem Dean der University und mit Siegel versehen ausgestellt. Ich denke, dass das Thema „Master of Law“ zu sehr in der Versenkung verschwunden ist – die Mainstreams haben bekanntlich über anderes zu berichten. Mal sehen, ob man da nicht doch wieder anfangen sollte zu buddeln.

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    1. Cameron

      Sehr kluger Hinweis. Das habe ich mir auch schon gedacht. Ich kenne Leute, die mal nur für ein Semester im Ausland waren und die haben alle super Englisch gesprochen. Bei AB ist alles mies, die Betonung, die Ausdrücke und Phrasen, der Vokabelumfang.

  2. Nico Vorwerk

    Ich finde es schon höchst problematisch wenn ein „Politiker“ Abschlüsse in seine Vita auflisten kann wie es Ihm/Ihr gerade in‘s Konzept passt. Jeder Arbeitnehmer muss seinen Beruflichen Werdegang von der Schule über die Lehre/Ausbildung bis hin zur Rente dokumentieren und auch nachweisen. Wie kann es dann sein, dass sich die Politiker (Entscheider auf höchster Ebene) hier aus nehmen. Macht als Beispiel ein Instalateur einen Fehler kann natürlich auch ein finanzieller/materieller Schaden entstehen für den dieser bei Fahrlässigkeit dann auch haften muss. Wie sieht es bei den politischen Amtsträgern aus? Hier braucht niemand eine Ausbildung nachweisen was in so wichtigen Ressort wie dem Außenministerium fatal enden könnte. Hier muss dringend nachgebessert werden.

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  3. Harald Speck

    Es ist heute leider usus
    Ausbildungsnachweise
    zu überhöhen um somit mehr Kompetenz zu suggerieren.
    Mehr Schein als Sein und dann noch die Skrupellosigkeit an den
    Tag legen einen Ministerposten zu
    beanspruchen.
    Diese Kategorie von Politikern trifft
    man oft auch in den sogenannten
    Bananenrepubliken.
    Denk an Deutschland in der Nacht,
    So bin ich um den Schlaf gebracht
    ( Heinrich Heine)

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    1. Dieter Hoffmann

      ES WIRD EINFACH ZEIT DAS DIE STAATSANWALTSCHAFT GEGEN FRAU ANALENA BAERBOCK IN JEDER HINSICHT OHNE ANSEHEN DER PERSON UND AMT INTENSIV ERMITTELT. Ich glaube sie ist eine „HOCHSTAPLERIN“??? SIE GIBT NUR DAS ZU WAS MAN IHR DETAILLIERT NACHWEISEN KANN UND ENTSCHULDIGT SICH DANN SCHNELL.

    2. Viola Beckmann

      In diesem Kontext Heines „Denk ich an Deutschland“ zu zitieren, zeugt übrigens auch von höchster UNbildung. In dem Gedicht geht es mitnichten um Deutschland, sondern um seine kranke Mutter, die in Deutschland im Sterben liegt, während er selbst in Frankreich weilt.

    3. Jochen Leuschner

      @Viola Beckmann
      Das Gedicht bzw. der Satz aus dem Gedicht von Heine „Denk ich an Deutschland in der Nacht…“ dient als Metapher und auch als Kritik an Deutschland. Heine sagt ja selbst in diesem Gedicht,
      „nach Deutschland lechzt ich nicht so sehr,
      wenn nicht die Mutter dorten wär“;
      und
      „Seit ich das Land verlassen hab,
      So viele sanken dort ins Grab,
      Die ich geliebt – wenn ich sie zähle,
      So will verbluten meine Seele“.
      Heine zeigt in diesem Gedicht auf, wie emotional ihn die Ereignisse um den „Weber Aufstand“ (ist in einem anderem Gedicht von ihm verarbeitet worden) und die damaligen blutigen Aufstände mitgenommen haben und wie schön und lieblich doch das Leben in Frankreich mit seiner Liebsten ist. Heine hat in diesem Gedicht Kritik am „Vaterland“ geäußert aber seine Liebe zum „Mutterland“ kundgetan. Daher ist Ihre Kritik an der „UNbildung“ Specks fehl am Platz und wird zum Rohrkrepierer und Eigentor!

  4. Peter

    Wenn Baerbocks Masterarbeit und ihre abgebrochene Doktorarbeit ähnliche Qualität aufweisen wie ihr nahezu 100-prozentiges Plagiat in Buchform, müsste es Prodeste hageln, wenn diese unglaubwürdige Person mit einem Minister-Amt betraut werden sollte. Eigentlich ein Skandal.

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    1. Dieter Hoffmann

      Es wird Zeit,dass endlich eine Staatsanwaltschaft in jeder Richtung gegen Frau Annalena Baerbock ermittelt und das ohne Ansehen der Person und Amt. Es besteht der Verdacht, dass sie eine „Hochstaplerin “ ist und sich hinter ihrem jetzigen Amt versteckt und uns zum „NARREN“hält.
      Wo ist ihr z.b. Ihre Masterarbeit, wer hat diese geschrieben????
      (Ihr gesamter Lebenslauf/Werdegang ist sehr skuriell.

  5. B. L.

    So oder so,
    solange sie selber so ein Geheimnis draus macht, steht für mich persönlich fest: Irgendwas ist da, und wenn da irgendwas ist dann ist sie im Zweifelsfalle damit erpressbar. Somit ist sie für höhere Ämter die unabhängig (unerpressbar) bleiben müssen in einer Demokratie leider ungeeignet bzw. unwürdig.
    Mutet wie in einer griechischen Tragödie an, dass sie es selbst mit ihrer Geheimniskrämerei provoziert hat.
    So oder so

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  6. Anästhesist

    Ich finde es verwunderlich, dass bisher niemand auf den Zeitfaktor des Vordiploms geschaut hat. Es ist doch beachtlich, dass Frau Baerbock 4 Jahre also 8 Semester für dieses Vordiplom gebraucht hat. Wenn ich mich nicht ganz irre liegt die Regelstudienzeit bei 4 Semester. Für mich stellt sich die Frage, warum man sich nach 4 Jahren exmatrikuliert (oder vielleicht auch von Rechtswegen exmatrikuliert wurde). Es besteht zumindest der Verdacht, dass die Voraussetzungen zum Hauptstudium nicht erfüllt sind.
    Und betrachtet man die Zugangsvoraussetzung zum LLM an der Fern Uni Hagen oder der Uni Münster, sind diese nicht mit den Voraussetzungen in GB zur Zeit 2005 zu vergleichen. Uni Münster gymnasial Niveau, GB Walldorfschule.
    Ich glaube, dass Frau Baerbock die damalige Gunst der Stunde ergriffen hat, nämlich die im Niveau nach unten angepasste Synchronisierung der Universitären Abschlüsse auf EU Ebene, um mit wenig Aufwand und wenig Wissen einen Abschluss zu ergattern.
    Ich merke an: Dies sind alles nur Mutmaßungen, aber die Indizien sprechen doch für sich.

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    1. Jochen Leuschner

      Die Regelstudienzeit zum Vordiplom hat A.B. sicherlich nicht eingehalten, jedoch sind ABs Angaben zum den Studienzeiten sehr komprimiert aufgelistet:

      2000-2005 Studium Politische Wissenschaft mit Vordiplom (Universität Hamburg) und Public International Law mit Abschluss Master of Laws, LL.M. (London School of Economics and Political Science)!

      Wenn davon ausgegangen wird, dass AB vom Wintersemester 2000 bis Sommersemester 2004 durchgehend in Hamburg studiert hat, dann waren es tatsächlich 8 Semester bis zum Vordiplom. Nicht unbedingt eine Meisterleistung jedoch nachvollziehbar, wenn unterstellt wird, dass sie möglicherweise politisch aktiv im ASTA war und bei anderen „kulturellen“ Angelegenheiten (Alte Flora, Kampnagel, etc.). Möglicherweise hat AB die Vordiplomprüfung wiederholen müssen. Das ist jedoch alles „Kaffeesatzleserei“ solange wie keine konkreten und belastbare Informationen hierzu auftauchen. Aufgrund der miserablen proficiency von AB in Englisch (max B- Level) meine ich aber, dass das Masterstudium und die Masterarbeit „gekauft“ waren und AB überhaupt keine Masterarbeit abgegeben hat und ihr der Titel „geschenkt“ worden ist. Da in der UK aber auch in D keine Veröffentlichungspflicht und Aufbewahrungspflicht von mehr als 5- 10 Jahren für Masterarbeiten besteht, wird an der Gültigkeit des Mastertitels nicht mehr zu rütteln sein! Denn die Grundlage des Mastertitels ist die Masterarbeit und da dieselbe nicht mehr auffindbar sein wird, sollten wir uns anderen Dingen zuwenden. Strafbar ist das alles nicht (mehr) sondern allerhöchsten moralisch verwerflich. Annalena Baerbock diskreditiert sich ja bereits von alleine. Armes Deutschland! Ich schließe insoweit auch mit dem Zitat von Heinrich Heine
      „Denk an Deutschland in der Nacht,
      So bin ich um den Schlaf gebracht!“

  7. Nikolas W.

    @Josephine Jandl: Beschäftigen Sie sich bitte einmal mit den Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion (und den sehr erhellenden Kommentierungen hierzu in diesem Forum) in Gestalt von § 4 der Promotionsordnung der FU Berlin in der damals gültigen Fassung.
    Ein LL.M. ist nicht ausreichend, unter keinem Gesichtspunkt.
    Ein Vordiplom in Politikwissenschaften ohnehin nicht.
    Die Zulassung zum LL.M. war seinerzeit nur möglich mit einem M.A. (statt nach 2004 mit Bachelor), ersten Staatsexamen oder Diplom. Über nichts von alledem verfügt bekanntlich Frau Baerbock.
    Wenn über ein Vordiplom hinaus „substantive studies“ in einem weiteren Studienjahr nachgewiesen wurden, hat die LSE es mit „Öffnungsklausel“ formuliert: „we would also consider… Vordiplom… “
    Das ist erstaunlich, denn ein Vordiplom, zumal fachfremd, ist nicht annähernd vergleichbar mit Arbeitsaufwand und Schwierigkeitsgrad eines juristischen Staatsexamens.
    Zur Illustration: Als ich 2001 in Exeter „meinen“ LL. M. absolvierte, wurden Bewerber nicht genommen, die KEIN sog. Prädikatsexamen hatten.
    Und relativ zeitnah will Frau Baerbock – naturgemäß ohne einen möglichen Nachweis von „substantive studies“ mit einem Vordiplom in Politikwissenschaften (!) die Zulassung erlangt haben?
    Geld ist willkommen, auch bei der LSE. Aber diese Zulassung erscheint mir überwiegend unwahrscheinlich.
    Mit anderen Worten: Bislang existiert ein Scan der Urkunde. Nicht mehr und nicht weniger.
    Bis die Arbeit nicht veröffentlicht wird, gehe ich davon aus, dass sie nicht existiert, auch weil schon eine Zulassung gar nicht möglich war.
    Und: Ein examinierter Jurist, der gut Englisch kann, und wissenschaftliches Arbeiten gelernt hat, kann mit relativ geringem Aufwand eine solche Arbeit erstellen. Jemand ohne Vorbildung und mit derart miserablem Englisch wie Frau Baerbock nicht.
    Und, abschließend: Selbst mit einem Master Legum sind die Voraussetzungen des o.g. § 4 der Promotionsordnung NICHT erfüllt, siehe oben. Der Master ist kein annähernd äquivalenter Abschluss. Wie auch?
    3 bis 4 Wochen Arbeit ersetzen nicht 6 bis 8 Semester Jurastudium, plus 1 bis 2 Jahre extrem harte Examensvorbereitung, die totale Fokussierung erfordern, und einen Ausnahmezustand bedeuten, den kein Nicht-Jurist ermessen kann. Das wäre wie Mittelgebigs-Wandern mit Extrem-Alpinismus zu vergleichen, ohne Sauerstoff.
    Und das schlägt sich ja auch unstreitig, und ohne jeglichen Ermessensspielraum, in der besagten Promotionsordnung wieder.
    Hierfür (öffentliche) Gelder im Rahmen einer Förderung durch die Böll-Stiftung in Anspruch genommen zu haben, begründet den dringenden Anfangsverdacht eines Betruges, das zum Schluß.

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  8. Dr.König

    In der Tat, gibt es überhaupt einen wirklichen Nachweis, daß sie den LLM erhalten hat?
    Aus Sicht eines Volljuristen ist das ohnehin ein Witz. Jeder weiß, daß diese ausländischen LLM nur erworben werden, weil man einen deutschen Dr. nicht packt, die Voraussetzungen nicht erfüllt oder keine Zeit dafür opfern und den ausländischen Mandanten mit etwas imponieren will, das für sie ein Begriff ist. Das einzige, was ein so ein ausländischer LLM aussagt, ist da der Kandidat überdurchschnittlich Fachenglisch beherrscht. Daher kommt es überhaupt nicht darauf an, ob sie dort regulär angenommen oder wirklich den LLM erhalten hat – das ganze ist ein schlechter Witz. Wie man nur freiwillig auf die Idee kommen kann, kein ordentliches Diplom in D zu machen (und wenn es Hamburg ist) sondern so eine windige LLM-Sache für schweinemäßg viel Geld. Aber vielleicht war ihr das Diplom zu schwer?
    Aber diese Anmaßung, als Beruf „Völkerrechtler“ anzugeben. Das ist kein Beruf, allenfalls eine Bezeichnung des fachlichen Tätigkeitsgebiets – wenn man Jurist wäre (aber auch „Jurist“ ist keine Berufsbezeichnung sondern beschreibt die genossene Ausbildung). Ich bezeichne mich, wenn ich nach meinem Beruf gefragt werde, als Zivilrechtler oder EDV-Rechtler, sondern als Rechtsanwalt . Aber ich habe ja auch einen ordentlichen Beruf, im Gegensatz zu Frau Baerbock.
    Und dann noch, sich gegenüber dem immerhin (bis zum Beweis des Gegenteils) ordentlich promovierten Vollakademiker Habeck als „aus dem Völkerrecht kommend“ zu überhöhen. Dem muß in diesem Moment die Galle hochgekommen sein. Die Frau ist offenbar nicht nur völlig schwindelfrei, sie scheint auch nicht das geringste Gefühl für „richtig“ und „falsch“ zu besitzen.

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    1. Elke Becker

      Frau Baerbock könnte ja von sich aus ihre Masterarbeit unaufgefordert auf den Tisch legen, um auch hier allen Verdächtigungen einen Riegel vorzuschieben. Warum tut sie es nicht? Es wird mit Sicherheit noch jede Menge Interviews mit der jungen Kanzlerkandidatin geben und dann wird sich hoffentlich die schreibende Zunft diesem Thema mal etwas vehementer widmen und ihr die Gretchen-Frage stellen müssen.

    2. Dr. Wolfgang Jung

      Ich habe da mal eine Frage an den Rechtsanwalt. Wäre es rechtlich möglich, in Deutschland mit einem Diplom- Studium in Politikwissenschaft einen Master in internationalem Recht zu machen? Ohne Jurastudium? Wäre dies an einer staatlichen Universität in einem anderen europäischen Land möglich? Gibt es irgendwelche Beispiele dafür, dass der Studienabschluss von Frau Baerrbock akzeptabel ist? Mit einem Bachelor in Chemie kann man keinen Master in Physik machen, jedoch nach dem Master in Physik oder Chemie eine Doktorarbeit in Physikalischer Chemie. Mit einem Diplom oder Master in Chemie oder Physik muss man, wenn man Medizin studieren will, trotzdem im ersten Semester Medizin anfangen. Für welchen Job hätte sich Frau Baerbock mit ihrem Abschluss in Deutschland bewerben können? Brauchen wir für die Bewerbung zum Job eines Bundeskanzlers oder einer Bundeskanzlerin Mindestkriterien an Qualitätsanforderungen?

  9. Arzt

    Einen akademischen Titel für die Erstellung einer Geheimschrift zu führen, ist völlig absurd und dreist. Wo sind wir? Im Mittelalter? Wohl eher im Affenstadium.

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  10. Peter P

    Vielleicht kann ja mal jemand auf der Homepage schauen, was die Anforderungen für so eine Masterarbeit sind bzw. waren, also Themenstellung (welche Themenbereiche sind möglich), Bearbeitungszeitraum, Länge des Textes, Anmerkungen, Literaturverzeichnis etc und was mit dem Abfassen der Arbeit gezeigt werden soll. Sollte nichts dazu auf der Homepage der LSE stehen, könnte jemand ja dort direkt nachfragen.

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  11. Dino

    Alles was ich bisher über den LLM Abschluß lesen konnte zeigte, dass Voraussetzung zur Zulassung zum LLM-Studium ein vorausgegangener erfolgreicher Abschluß eines Hochschul-Studiums ist. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium (egal welche Fachrichtung) kann Frau A.B. ja eindeutig nicht nachweisen. Wie erklärt sich nun der Sachverhalt? Oder liege ich mit dem Gelesenen völlig neben der Realität?
    Völlig rätselhaft bleiben mir auch die Angabe einer Zulassung zur Promotion.

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    1. Josephine Jandl

      Guten Abend,
      Scheinbar sind Sie mit den Zulassungsmodalitäten von englischen Hochschulen vor Bologna nicht vertraut. Das ist bedauerlich, da die Unvertrautheit mit internationalen Studien kein Anlass zum unbegründet Mißtrauen gegenüber den Leistungen anderer sein sollte. Kurz zusammengefasst kann ein Masterstudium nach erfolgreichem Abschluss eines Bachelor Studiums begonnen werden (heute); da 2004 in Deutschland fast keine Bachelor Abschlüsse angeboten wurden, reichten auch das Vordiplom zur Zulassung. Die LSE ist eine der absoluten Top-Universitäten in England, ein erfolgreich abgeschlosses Masterstudium an der LSE erlaubt dann die Promotion in Deutschland (und weltweit) . Details finden sich auf den Zulassungseiten der LSE. Ein Master in LLM ist kein Postgraduierten-Zusatz-Kurs sondern entspricht dem Niveau 7 des deutschen/europäischen Qualitätsreferenzrahmens (DQR), wie auch eine normales deutsches Diplom oder ein deutscher Masterabschluss. Es besteht also kein Zweifel, dass dieser englische Abschluss für die Zulassung zu einer Promotion ausreichend ist. Das nennt man europäische Mobilität.

    2. Juergen T.

      Das hat mich auch gewundert. Ich mit meinem 1,8er Diplom an der FH durfte nicht promovieren. Aber vielleicht ist es an den besagten UK Instituten etwa lascher mit den Zugangsvoraussetzungen. Ähnlich verhält es sich beim Master, gilt hier nicht auch EU Recht oder Standard?
      Wie auch immer, AB hat aus meiner Sicht weder die formalen, noch die ethischen Voraussetzungen, ein Land zu führen!

    3. egal

      „Da zu der Zeit in Deutschland Bachelor und Master noch nicht flächendeckend eingeführt waren, war damals unter anderem das Vordiplom Grundlage für Aufnahme von Masterstudiengängen im Ausland.“

    4. Heike

      Das steht doch in dem oben gezeigten Mail-Schnipsel, im letzten Satz: 2004 konnte man sich mit einem deutschen Vordiplom dort anmelden. Das musste meines Wissens nicht mal genau vom gleichen Fach sein wie der angestrebte Abschluß. Das geht inzwischen nicht mehr.

  12. Quando

    Guten Tag,

    mit Interesse habe ich die Entwicklung in der causa Baerbock verfolgt. Allerdings scheint mir bisher- soweit ersichtlich- die Frage nicht hinreichend diskutiert, aufgrund welcher Bestimmung der damals geltenden Promotionsordnung des Fachbereiches Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin vom 23. April 2007 – Mitteilungen Amtsblatt der Freien Universität Berlin 18/2007- ( ausweislich Wikipedia will Frau Baerbock 2009 ein Promotionsvorhaben begonnen haben) über die Zulassung zum Promotionsvorhaben entschieden worden ist.
    In Betracht kommt – ihr Vordiplom aus Hamburg dürfte wohl keine der Voraussetzungen der PromOrdnung 2007 erfüllen – allenfalls ihr LLM (London). Dann würde dieser Abschluß – obwohl zweifelsfrei als postgraduate zu klassifizieren( Vordiplom Hamburg bzw ggf als bachelor von der LSE (University of London) anerkannt) – nach § 4 Abs. 4 Ziff 3 der o.a. PromOrdnung 2007 als Studienabschluss im Ausland zu Grunde zu legen sein. Denn mit einem Grad einer magistra legum gem § 4 Abs. 2 Ziff 2 b) PromOrdnung 2007 hat Fr. Baerbock in der Bundesrepublik Deutschland ihr Studium jedenfalls nicht abgeschlossen.

    Voraussetzungen nach § 4 Abs 4 Ziff 1 und 2 dürften mit dem Grad einer magistra legum (London) nicht zu erreichen sein.

    Bliebe – wie oben bereits erwähnt – als Zulassungsvoraussetzung allenfalls § 4 Abs 4 Ziff 3.
    Dann müsste Fr Baerbock mindestens zwei Abschlussklausuren in den Studienbereichen Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht und eine Hausarbeit in einem der genannten Studienbereiche gem PrüfOrdnung pp. bestanden haben. Über derartige Leistungen hat sich weder Fr. Baerbock, die ja sonst jede lediglich erahnte positive Nachricht publizistisch verbreiten läßt, ausgelassen noch wird dies in der Diskussion über ihre akademische vita thematisiert.

    Persönlich halte ich es – bei dem bekannten Studienverlauf der Fr Baerbock ( z. Bsp. 4 Jahre Studium in Hamburg bis zum Vordiplom) – bis zum Beweis des Gegenteils für äußerst zweifelhaft, ob die geforderten Erfolge in den iuristischen Abschlussklausuren samt Hausarbeit erreicht worden sind.
    Sollte bei der Zulassung zur Promotion im Falle Baerbock der damalige Dekan des Fachbereiches Rechtswissenschaft § 4 Abs 5 PromOrdnung 2007 herangezogen haben, wonach über die Gleichwertigkeit und über Befreiungen von Prüfungen und Prüfungsleistungen der Promotionsausschuss entscheidet, wäre von Interesse, weshalb in diesem Falle ein votum des zuständigen Promotionsausschuss eingeholt werden sollte.

    Nebenbei erwähnt sind „gesetzestechnisch“ die genannten Bezugnahmen in § 4 Abs 5 PromOrdnung 2007 missglückt, denn die Bezugnahmen sind teils nicht korrekt ( „§ 4 Abs 2 Nr . 3 “ gibt es nicht ) und beschäftigen sich darüberhinaus nicht mit ausländischen Bildungsabschlüssen, für die im Zweifelsfall eine Auskunft der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen eingeholt werden müsste.

    Interessant wäre auch zu erfahren, wer bei der Beantragung zur Zulassung zum Promotionsverfahren als Betreuer benannt worden ist oder aber wer – mangels eigener Bennenung durch die Antragstellerin – durch den Promotionsausschuss als Betreuer gewonnen werden konnte.

    Die Freie Universität Berlin – Fachbereich Rechtswissenschaft- will, jedenfalls bis heute, meine diesbezügliche Anfrage nicht beantworten.

    Die Frage einer ordnungsgemäßen Zulassung zu einem Promotionsvorhaben der Fr. Baerbock ab 2009 erscheint mir nach alledem noch nicht zweifelsfrei geklärt.

    An der Darstellung eines zweifelfreien Zulassungsverfahrens zu einem Promotionsvorhaben sollte auf jeden Fall der Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin ein Interesse haben.

    Für weiterführende Hinweise und Erkenntnisse der Diskussionsteilnehmer bin ich dankbar.

    Antworten
    1. Robert Schmidt

      M.E. kommt § 4 Abs. 4 Ziff. 3 PromO (2007) schon deshalb nicht in Frage, weil es unter diesem Punkt ja darum geht, unter welchen Voraussetzungen man mit einem im Ausland erworbenen nicht rechtswissenschaftlichen Hochschulgrad zur Promotion zugelassen werden kann. Der an der University of London erworbene LL.M. („Master of Laws“) – in deren Namen die LSE den Grad verliehen hat, da sie dies erst ab 2008 in eigenem konnte – ist nach meinem Verständnis aber gerade ein rechtswissenschaftlicher Hochschulgrad. Also müsste die Möglichkeit einer Zulassung gemäß § 4 Abs. 4 Ziff. 3 ja wegfallen und es bleibt weiter rätselhaft, wie sie diese am FB Rechtswissenschaft der FU erlangen konnte.

    2. Alexu Nautre

      Dieser Blog-Kommentar, der eine an Präzision schwer überbietbare studienrechtliche Zusammenfassung der Causa Baerbock aus deutscher Sicht darstellt, ist über einen Monat alt. Von einem seriösen „Plagiatsjäger“ würde ich erwarten, dass über die Bedienung der Boulevardmedien „Bild“ etc. hinaus, ab dem Vorliegen einer derart differenzierten juridischen Beurteilung Blog-Teilnehmer*innen und die breite Öffentlichkeit laufend darüber unterrichtet werden:
      1. Welche rechtlichen Schritte wann, wo und von wem unternommen wurden um die Causa anhängig zu machen.
      2. Welche Pro- und Contra-Argumente von wem, wann und wo vorgebracht wurden.
      3. Welche Möglichkeiten gesucht wurden Vertuschungs- und Verfälschungsversuchen entgegen zu treten.

      Sie können uns getrost juridisches Vokabular zumuten, aber bisher beobachte ich nur das mediale Feuerwerk…

  13. Ein Fragensteller

    @Joachim Marquardt
    Ja, soweit sie am British Institute of International Comparative Law (BIICL) ein Praktikum gemacht hat, dürfte dies für einige Monate in Teilzeit parallel zum Studium an der LSE irgendwann innerhalb des von Ihnen genannten Zeitraum von Mai bis August gewesen sein. Aus der Zeit sind noch einige Seiten mit Übersicht der Mitarbeiter („Rubrik „Staff“) erhalten, deren Links ich unten aufgeführt habe. Auf einem Teil der Seiten sind auch die Praktikanten aufgeführt wobei die Staff-Seiten für den besagten Zeitraum in Hinsicht auf die Praktikanten nicht aussagekräftig erscheinen. Wie auch immer, eine Frau Baerbock ist jedenfalls nicht zu finden. Somit leider auch keine positive Klärung der Umstände der von ihr angegebenen Praktikanten-Tätigkeit dort. Mir ist halt Folgendes aufgefallen: eigentlich richteten sich die damaligen Praktikantenstellen in ihrem Bereich Public International Law nicht an Master-Studenten sondern an bereits fertige Absolventen, „Person specification: 1. Level of education: completion of an LLM degree or a similar level. Qualification to practice law in any country is considered an additional asset. Preference given to students enrolled in a PhD programme.” Des Weiteren bietet das Institut ja auch mehr-stündige bis mehr-tägige Fortbildungsseminare an. Wer extrem auf den schönen Schein aus ist, könnte möglicherweise in Versuchung kommen, eine solche mehr-stündige/-tägige Fortbildung zum „Training“ und einen Teilnehmer an selbigem zum „Trainee“ zu machen.

    Vielleicht sollte mal jemand mit dem BIICL Kontakt aufnehmen.

    Internship in Public International Law – Person specification
    https://web.archive.org/web/20041225092816/http://www.biicl.org/index.asp?contentid=613

    British Institute of International Comparative Law – BIICL
    https://web.archive.org/web/20050207211333/http://www.biicl.org/topindex.asp?topmenuid=14&contentid=4

    British Institute of International Comparative Law – BIICL
    https://web.archive.org/web/20050404211712/http://www.biicl.org/topindex.asp?topmenuid=14&contentid=4

    British Institute of International Comparative Law – BIICL
    https://web.archive.org/web/20050828200724/http://www.biicl.org/topindex.asp?topmenuid=14&contentid=4

    British Institute of International Comparative Law – BIICL
    https://web.archive.org/web/20060104203046/http://www.biicl.org/topindex.asp?topmenuid=14&contentid=4

    Antworten
    1. Joachim Marquardt

      @Ein Fragensteller,

      Wenn der Hochschulabschluss eines LLM die MINDESTanforderung für eine Praktikantenstelle am BIICL war („completion of an LLM degree or a similar level“) – wesentlich bessere Chancen boten die Zulassung als Anwalt (admission to practice law) oder die Tätigkeit als Doktorand – wenn der Master also die Mindestanforderung war, fällt der Zeitraum Mai-August eigentich eindeutig aus. Bleibt noch der Zeitraum September – Dezember. Denn da hatte sie den LLM in der Tasche.

      Das widerspricht jedoch der Aussage der Grünen-Sprecherin, daß Baerbock „in den Sommermonaten“ Trainee gewesen ist. Ebenso schlecht verträgt es sich mit der Aufnahme der Arbeit im Europaabgeordnetenbüro in Potsdam noch im selben Jahr.

      Sollte hier jemand tatsächlich – wie Sie schreiben – der Versuchung erlegen sein, das Wort „Training“ in „Trainee“ umzuwandeln? Eigentlich kaum zu glauben.

    2. Stefan

      Das BIICL bietet eine ganze Reihe in-house „Trainings“ an, die Einzelpersonen oder Gruppen buchen können (und die bestimmt gutes Geld kosten). Siehe hier: https://www.biicl.org/training
      Ich vermute, dass so ein Kurs gemeint war. Sie hat einen dieser Kurse („Training“) gebucht, bezahlt und bezeichnet sich deshalb nun als „Trainee“. Passt auch zu ihrem einjährigen Kurs an der LSE zum selben Zeitpunkt, den sie ev. nur mit Hilfe dieses „Trainings“ abschließen konnte. Ähnliches gibt/gab es ja auch hierzulande: da boten diverse Private außeruniversitär „Rechtskurse“ gegen gutes Geld an, um Studierende sicher durch die universitären Prüfungen zu lotsen.

  14. Tom

    In Großbritannien gilt der Freedom of Information Act für alle staatlichen Stellen, auch für staatliche Universitäten. Ein FOI request kann der auch an die LSE gestellt werden. Beispiele sind hier veröffentlicht https://www.whatdotheyknow.com/search/LSE/all

    Die Informationsfreiheit (FOI) gibt einen das Recht, jede Organisation des öffentlichen Sektors nach Informationen zu fragen, die sie besitzt. Jeder kann Informationen anfordern.

    Allerdings ist die Informationsfreiheit durch den Datenschutz eingeschränkt, d.h. normalerweise wird man eine Masterarbeit einer beliebigen Person nicht einsehen können.

    Eine Ausnahme vom Datenschutz unter FOI ist wiederum das öffentliche Interesse, auf das hier eingegangen wird https://ico.org.uk/media/1183/the_public_interest_test.pdf

    Man könnte nun argumentieren, dass ein enormes öffentliches Interesse an der Masterarbeit einer Kanzlerkandidatin und potentielle zukünftigen Bundeskanzlerin besteht, aus den von Ihnen beschriebenen Gründen.

    Meiner Meinung nach gibt es eine Möglichkeit, die Masterarbeit zu sehen, mit der entsprechenden Argumentation über FOI und öffentliches Interesse.

    Antworten
    1. Joachim Marquardt

      @Tom, guter Hinweis. Leider beantwortet sich die Frage bereits auf der von Ihnen verlinkten Seite.

      Master’s degree in Public International Law 2005
      Response by London School of Economics to Sam O’Hare on 7 June 2021.

      „A4 – While PhD thesis are deposited in the LSE Library, digitised and made
      publicly available online here ([6]http://etheses.lse.ac.uk/) master’s
      dissertations are not publicly available. As Annalena Baerbock was a
      master’s student, her master’s dissertation is not available.“

      Wenn sie niemals gespeichert wurde, kann man auch keine Einsicht verlangen. Da ist wohl nichts zu holen, schade. Bestätigt allerdings die Vermutung, daß die LSE die Abschlussarbeiten ihrer Masterprogramme selbst nicht als wissenschaftlich relevant betrachtet. (im Unterschied zu ihren PhD -und einigen MSc-Dissertations, die als publikationswürdig erachtet werden.)

  15. Ein Fragensteller

    Hallo Herr Weber, das netterweise von Ihnen zuerst aufgegriffene Thema von Frau Baerbocks mysteriöser Tätigkeit als welt-einzigste/r Trainee am British Institute of Comparative and Public International Law (BIICL) und insbesondere ihre wundersame Wandlung von „wiss. Mitarbeiterin“ zu „Trainee“ hat mittlerweile auch Frau Baerbock bzw. die Grünen zur Stellungnahme gezwungen: ‚ „Laut eines Berichts der „Welt“ (Mittwochausgabe) war im August 2011 im Lebenslauf auf der Homepage der Grünen-Politikerin „wiss. Mitarbeiterin am British Institute of Comparative and Public International Law (2005)“ vermerkt, Monate später wurde daraus dann „Trainee British Institute of Comparative and Public International Law (2005)“. Bis heute bezeichnet sich Baerbock als frühere Trainee dieses Instituts. Tatsächlich heißt die Einrichtung „British Institute of International and Comparative Law“. Eine Grünen-Sprecherin sagte der „Welt“: „Frau Baerbock hat 2005 über die Sommermonate an dem Institut ein wissenschaftliches Praktikum absolviert. Das war zunächst falsch übersetzt worden, später wurde deshalb der englische Begriff verwendet.“ ‚ So, so. Das BIICL selbst bezeichnet Praktikanten an seinem Institut allerdings weder mit „Scientific Assistant“ noch „Research Assistant“ etc und auch schon gar nicht als „Trainee“ sondern – wie auch sonst! – nur mit „Intern“ und Intern hat keine anders mögliche deutsche Übersetzung als „Praktikant(in)“. Wohingegen im Deutschen „wiss. Mitarbeiterin“ ja eigentlich Doktorand mit impliziert, was sie zu der Zeit definitiv nicht war. Aber das erklärt vielleicht auch Frau Baerbocks Rückgriff auf die falsche Bezeichnung „Trainee“, denn wenn man sich erst mal als „wiss. Mitarbeiterin“ verkauft hat will man nicht unbedingt zwei Gänge runterschalten und sich „Praktikantin“ nennen. Da klingt ein erfundenes „Trainee“ doch immer noch viel besser. Und selbst mit diesen Ausführungen ist das Thema bei Weitem noch nicht abgehakt. Erstaunlich ist zum Beispiel auch wie Frau Baerbock es zu einem Praktikum dort geschafft hat oder vielleicht besser geschafft haben will, obwohl sie eigentlich gar nicht die Zulassungskriterien des BIICL für ein Praktikum am Institut verfügte. (Hinweis: Entsprechend der Struktur des akademischen Jahrs der LSE sie hat ja erst im September 2005 ihren LLM abgeschlossen, siehe Link ganz unten und angeblich bereits im Jahr 2005 auch schon als „Büroleiterin“ der EU Abgeordneten Schroedter in wo auch immer gearbeitet.)
    Hier erst mal der Link zu den damaligen Praktikumsvoraussetzungen: British Institute of International Comparative Law – BIICL
    https://web.archive.org/web/20041225092816/http://www.biicl.org/index.asp?contentid=613
    Internship in Public International Law
    Person specification:
    5. Level of education: completion of an LLM degree or a similar level. Qualification to practice law in any country is considered an additional asset. Preference given to students enrolled in a PhD programme.
    6. Preferred courses: international law, human rights law.
    7. Availability: at least two days a week, for a four month period.
    8. Language skills: English and a passable knowledge of another language.
    The standard internship lasts four months and the start dates are:
    1 January 2005 / 1 May 2005 / 1 September 2005

    LSE Term dates
    https://info.lse.ac.uk/current-students/term-dates
    Students on full-time 12-month taught Master’s programmes are required to study for a full calendar year. This means that students are expected to study beyond the end of the Summer term to prepare their dissertations in time for September submission.

    Hier auch der generelle Webarchive Link zum BIICL mit vielen interessanten Seiten aus der damaligen Zeit – wie zum Beispiel auch Personal-Verzeichnissen wo auch Praktikanten aufgeführt werden: https://web.archive.org/web/*/www.biicl.org

    Antworten
    1. Joachim Marquardt

      @Ein Fragensteller, durch die von Ihnen aufgefundenen Konditonen einer Praktikantenstelle (4 Monate, Beginn 1. Mai oder 1. September, mindesten 2 Tage die Woche) beim BIICL im Jahr 2005 in Kombination mit:

      Der Aussage der Grünensprecherin (…hat 2005 über die Sommermonate ein wissenschaftliches Praktikum absolviert)

      sowie

      der Prüfungstermine für alle Kurse (im Mai und Juni) sowie dem Abgabetermin der Abschlussarbeit (Ende August)

      kann man also festhalten:

      Das Praktikum fand (sehr wahrscheinlich) von 1. Mai bis 31. August 2005 statt, an 2 Tagen die Woche.

      Also genau in der Zeit der Prüfungen an der LSE.

      Sie hat also quasi „nebenher“, parallel zur wissenschaftlichen Praktikantentätigkeit, studiert, Prüfungen absolviert und eine wissenschaftliche Abschlussarbeit verfasst.
      Und das mit besten Noten und Auszeichnung. Hut ab vor solchen Multitaskingfähigkeiten.

    2. Toni

      Ach nun, wenn man statt zwei freien Wochenend-Tagen eben 5+2 Tage studiert/arbeitet, passt das schon. Ob sie das wirklich so gemacht hat, ist natürlich eine andere Frage. War dann jedenfalls kein „Party-Erasmus-Jahr“. Kann natürlich auch sein, dass einfach wer anders die Texte für die LSE verfasst hat, diskrete Ghostwriter gab’s sicher auch damals genug, harhar.

  16. Joachim Marquardt

    Sehr geehrter Herr Dr. Weber, so sehr ich Ihren Wunsch nach einer Veröffentlichung der Abschlussarbeit verstehen kann – so möchte ich doch den Sinn einer solchen Veröffentlichung in Frage stellen.

    Denn die Abschlussarbeiten im Studienfach LLM sind ja wohl keine „Master Theses“ in wissenschaftlichem Sinn. Was schon daraus ersichtlich ist, daß die Hochschule selbst sie nicht so benennt. Das Wort „Master Thesis“ taucht nirgendwo auf den (sehr ausführlichen) Seiten der LSE in Zusammenhang mit dem Studiengang LLM auf – auch nicht „Master’s Thesis“ oder „Master’s Dissertation“. Die Abschlussarbeit wird als „Dissertation“ bezeichnet (ohne vorangestellten Master) – auf Deutsch (laut Langenscheidt) also entweder „Doktorarbeit“, wie im Deutschen, oder aber – ganz allgemein – „Ausführliche Abhandlung, wissenschaftliche Erörterung“. Keinesfalls ist dieser Ausdruck im Englischen spezifisch für Masterthesen.

    Ja, es gibt tatsächlich Masterthesen an der LSE, und sie werden auch veröffentlicht. Aber das sind Abschlussarbeiten der MSc- (Master of Science)-Studienprogramme, die ebenfalls in London angeboten werden. Diese haben aber höhere Anforderungen als der LLM (Anfertigung von Expose und abstract, längere Bearbeitungszeit, etc.) und eine höhere Gewichtung von 25% Anteil an der Gesamtnote (s. Handbook MSc). Im Gegensatz dazu fliesst die Note der Abschlussarbeit im 11monatigen (incl. Abgabe der Abschlussarbeit) Fach LLM nur zu 12,5 % (ein Achtel) in die Endnote ein. (So habe ich es verstanden und nichts Gegenteiliges in den Studienbestimmungen (Handbook) der LSE gefunden. Jeder der 8 „half unit courses“ hat einen „value“ von 0.5).

    Denn: Diese Arbeit stellt lediglich den Leistungsnachweis in EINEM der insgesamt 8 zu belegenden Kurse dar. Und dieser obligatorische Kurs „Rechtswissenschaftliches Arbeiten und Schriftliches Ausdrucksvermögen“ (meine freie Übersetzung) hat nicht den Anspruch, einen originären Beitrag zur Wissenschaft zu leisten, sondern sondern wird im „LLM Handbook“ als „Learning by doing“ bezeichnet – eine Übung im formal korrekten wissenschaftlichen Schreiben.

    „The course is designed to equip students with research and writing skills which will be
    transferable to domains including the legal profession, policy-making, government or
    academia. Students should be able to apply this learning to the process of writing a
    dissertation in an area of their choice. A central objective is therefore learning by doing.“

    https://www.lse.ac.uk/law/Assets/Documents/llm/llm-student-handbook-revised-2020.pdf

    “ (…) The eighth course making up the LLM degree is a compulsory course on Legal Research and Writing Skills, which is assessed via a 10,000 word independent dissertation (…)“

    https://www.lse.ac.uk/law/study/llm/programme-structure

    Auch die Tatsache, daß das Thema frei gewählt werden kann und gar nicht aus dem Bereich der auf dem Abschlusszeugnis vermerkten Spezialisierung stammen muß (also im Fall Baerbock gar nicht aus dem Völkerrecht), weist darauf hin, daß die wissenschaftliche Originalität hier weniger zählt als die Beherrschung von Recherchemethoden, Zitierregeln und formalem Aufbau eines solchen Textes.

    FAZIT: Die Abschlussarbeiten im Fach LLM der LSE werden deshalb nicht publiziert, weil sie eben KEINE Arbeiten mit wissenschaftlichem Anspruch sind und damit sind sie für die Wissenschaftscommunity nicht von Interesse. Was immer darin steht, es handelt sich eher um eine Fingerübung in wissenschaftlichem Schreiben. Der LLM ist ein Mastertitel ohne Masterarbeit.

    Da Frau Baerbock nichts Gegenteiliges behauptet hat und die Hochschule ihr den Titel „Master of Laws“ nach ihren eigenen Regeln rechtmäßig verliehen hat, sind durch die Publizierung des Textes eigentlich keine überraschenden Erkenntnisse mehr zu erwarten, oder?
    Leider sind durch die Bologna-Reform offensichtlich alle wissenschaftlichen Abschlüsse in Europa auf niedrigem Niveau egalisiert worden. Die Zulassung zum Doktorat durch die FU Berlin wird allerdings nach Kenntnis dieser Umstände noch ein Stück weit fragwürdiger.

    Oder wollten Sie etwa genau darauf hinweisen?

    Antworten
    1. Jochen D.

      Halten Sie sich fest, es gibt im angloamerikanischen Raum sogar reichlich Studiengänge, in denen überhaupt keine Thesis üblich ist. Ohne dass das den Absolventen zum Nachteil gereicht. Für die Berufspraxis ist eine Thesis schließlich nicht besonders wichtig. Wenn, dann ehesten noch in Form einer Praxisarbeit, in der man für den eigenen Arbeitgeber – Theorieteil und Wissenschaft hin oder her – ein Problem löst.
      Das ist natürlich nicht für diejenigen gedacht, die danach einen Ph.D machen wollen.

  17. Martina Grosty

    Ich möchte nicht wissen, wie ihre Diplom-/Masterarbeiten aussehen, wenn im eigenen Lebenslauf schon 12 Fehler zu finden sind.
    Die SPD hat uns mit @FranziskaGiffey auch den richtigen Kanditan serviert.

    RRG in Berlin ist nicht wählbar.

    Jetzt müssen die Grünen auch noch gleichziehen, irre.

    Konsequenterweise sollte sich @Annalena Baerbock aus der Politikverabschieden, sie tut ihrer Partei keinen Gefallen.
    Liebe Grüße aus Berlin.

    Martina Grosty

    https://grosty.de

    http://digitale-bildung-berlin.de

    bit.ly/3vRi8Ab

    #Ausbilderin, #Ausbildung, #Barcamp, #Camtasia, #DSGVO, #Education, #EDV,
    #Fortbildung, #HP#Tablets, #MINT, #OER CC Lizenz, #OnlineSoftware,
    #Software, #Tablet, ##Technik, #Urheberrecht, #Windows #Windows10
    #Ausbildung #Ausbilderin, #Wordpress #twlz #LockDown #HomeOffice
    #BildungAberSicher #Schule#Berlin #StayAtHome @RegBerlin @SenBJF
    #YesToNoCovid #NoCovid#BildungSicher #WirMüssenReden

    Antworten
  18. Martina Grosty

    Konsequenterweise sollte sich @Annalena Baerbock aus der Politikverabschieden, sie tut ihrer Partei keinen Gefallen.
    Liebe Grüße aus Berlin.

    Martina Grosty

    https://grosty.de

    http://digitale-bildung-berlin.de

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  19. Lutz

    „Ich denke, die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf, zu erfahren, was in der Masterthesis einer Kanzlerkandidatin steht. Oder nicht?“
    Nein. Studentische Arbeiten sind nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Alleine schon, weil sie nun mal in der Regel nicht dem Niveau professioneller Veröffentlichungen entsprechen. Und rückwirkend sowas zu fordern geht schonmal gar nicht, das wäre für schätzungsweise 2/3 aller Studenten peinlich. Denn natürlich schreibt man – gezwungenermaßen – Hausarbeiten oder Asbchlussarbeiten „besser“, wenn sie auf ewig zwangsveröffentlich werden.

    „Die rechtliche Lage ist übrigens in jedem Land anders: In England und Deutschland müssen Masterarbeiten nicht veröffentlicht werden. In Österreich herrscht hingegen Veröffentlichungspflicht, dort heißen alle Arbeiten ab der Master-Ebene „wissenschaftliche Arbeiten“. Österreich ist hier somit weiter als Deutschland und England: […]“
    Krass Verdrehung, übergriffige Gesetze als „progressiv“ verklären zu wollen.

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    1. Oliver Timm

      Wenn ich das ganze verfolge, so ist für mich eines nicht ausgeräumt. Die Grünen posten den Master von London ohne Datum und Unterschrift.
      Gleichzeitig lässt sich im Internet das gleiche Dokument kaufen (Fake Dokument).
      Laut Schule war sie eingetragen. Was wäre wenn sie zwar eingetragen war, aber letztendlich ein gekauftes Dokument verwendet. Dann findet sich in London kein Abschluss, weil es keinen gab. Die Grünen wie gesagt, haben ja nur Dokumentfragmente veröffentlicht.

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