Selbstbeschreibung und Wirklichkeit oder: Die (Selbst- und Fremd-)Dekonstruktion der Annalena Baerbock

86 Kommentare zu “Selbstbeschreibung und Wirklichkeit oder: Die (Selbst- und Fremd-)Dekonstruktion der Annalena Baerbock

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  1. Robert Schmidt

    Am 28.7. hat die FU eine weitere Anfrage beantwortet:

    https://fragdenstaat.de/a/223403

    Ich halte auch diese Antwort für nicht überzeugend:

    1. Es wird in Bezug auf ihr Vordiplom in Politikwissenschaft in Verbindung mit ihrem Master of Laws (LL.M.) festgestellt, dass der Fachbereich Rechtswissenschaft „[i]n der Gesamtschau dieser akademischen Qualifikationen […] die Gleichwertigkeit mit einem juristischen Examen bejahen [konnte], soweit es um eine Zulassung zur Promotion ging.“

    2. Wenn, wie angegeben, die Promotionsakte aufgrund datenschutzrechtlicher Regelungen vernichtet wurde, ist es erstaunlich, dass die FU heute überhaupt zu einer so detaillierten Aussage wie der obigen kommen kann (es sein denn z.B. durch Befragungen von Beteiligten, die sich noch erinnern können – dies ist aber aus der Antwort nicht ersichtlich und stünde auch in Gegensatz zum bzgl. anderer Fragen behaupteten Nichtwissen).

    3. Die Wertung im obigen Zitat steht in Widerspruch zu der impliziten Wertung der Promotionsordnung von 2007 selbst, die nämlich in § 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. b) bzw. Nr. 2 lit. b) zusätzlich zu einem juristischen Examen einen am FB Rechtswissenschaft der FU erworbenen LL.M. als Zulassungsvoraussetzung fordert. Sie sieht einen LL.M. und ein juristisches Staatsexamen also als nicht gleichwertig an. Weiterhin ist ohne nähere Angaben schwer nachvollziehbar, warum ein Vordiplom in Politikwissenschaft für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfungen oder Prüfungsleistungen mit einem juristischen Examen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 PromO) für die Zulassung relevant gewesen sein sollte. Die Promotionsordnung ist auch inkonsistent: Der in § 4 Abs. 5 Satz 1 erwähnte [§ 4] Abs. 2 Nr. 3 existiert nicht (vermutlich sollte es „Nr. 1 und 2“ statt „Nr. 3“ heißen).

    4. Schließlich bleibt unklar, ob Frau Baerbock die gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a) bzw. Nr. 2 lit. a) erforderlichen zwei Leistungsnachweise im deutschen Bürgerlichen Recht, Strafrecht oder Öffentlichen Recht vorgelegt hat oder ob ihr diese erlassen wurden. Da sie in London ja lediglich eine juristische Zusatzqualifikation ohne entsprechende Grundqualifikation erworben hat, scheint fraglich, ob sie das zum Erwerb der Leistungsnachweise notwendige Wissen und die Fähigkeiten besaß.

    5. Es wäre interessant zu erfahren, aufgrund welcher konkreter datenschutzrechtlicher Regelungen die Promotionsakte vernichtet wurde.

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  2. Robert Schmidt

    Es gibt jetzt – auf eine Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Trefzer – eine offizielle Antwort des Berliner Senats auf diverse Fragen, die sich auf das Promotionsvorhaben von Frau Baerbock an der FU beziehen:

    https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/S18-27800.pdf

    Insbsd. in Bezug auf die Zulassung zur Promotion überzeugt die Antwort nicht; dort heißt es auf S. 5: „Gemäß § 4 der Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft vom 14.02.2007 (FU-Mitteilungen S. 158) können auch Studienverläufe, die zum Teil nicht rechtswissenschaftlicher Art sind, zur Zulassung zur Promotion führen.“

    Das trifft auf den Fall Baerbock aber nicht zu, denn gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 3 der Promotionsordnung – der einschlägig ist, denn sie hat ein Studium im Ausland und keines im Inland abgeschlossen – hätte sie in diesem Fall einen nicht rechtswissenschaftlichen Hochschulgrad erworben haben müssen. Um einen solchen handelt es sich bei einem Master of Laws (LL.M.) jedoch nicht. Die Zulassung war daher rechtswidrig.

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  3. Quando

    Der Hinweis von Peter Jkoljaiczek auf die Heinrich Boell Stiftung ist möglicherweise auch zielführend im Hinblick auf die ungeklärte Frage , wie AB aufgrund ihrer dürftigen akademischen Qualifikation zum Promotionsstudium zugelassen worden ist, dessen Zulassung Voraussetzung für die Promotionsfördeung seitens der Stiftung ist. Nach Presseberichten hat AB – ihre bisherige “ Betonkopfverteidigung“ wohlweislich auf flexible “ Vorwärtsverteidigung umstellend – bei der Stiftung beantragt, ihre monatliche Förderung im Hinblick auf gleichzeitige regelmäßige Einkünfte zu überprüfen. Dies ist m.E. nur ein nebensächlicher Schauplatz, der von der eigentlichen Frage der materiellen Zulassung zur Förderung und damit zur Promotion ablenkt.
    Schaut man sich die Fördervoraussetzung für ein Promotionsvorhaben – hier lasse ich die persönlichen Angaben der Bewerberin außer Acht- an, dann ist der Fragebogen an den Erst-und Zweitbetreuer (Fachgutachten zur Bewerbung um ein Promotionsstipendium
    https://www.boell.de/sites/default/files/2021-02/A2-3_FG_Prom_02_21_ani.pdf?dimension1=division_sw ) sehr aufschlussreich im Hinblick auf ABs akademische Qualifikationen und Möglichkeiten, eine Fördeung zu erlangen, was wiederum Rückschlüsse auf die Zulassung zur Promotion zulässt.

    Vorausgeschickt seien ABs Funktionen und Tätigkeiten von 2009-2012( nach Wikipedia AB)
    a.) Vorstandsmitglied der Europäischen Partei 2009-2012 (Der Vorstand ist zuständig für das Tagesgeschäft und die ständige Repräsentation, nach wikipedia aaO). Auch als lediglich Mitglied des Vorstandes dürfte die zeitliche Beanspruchung nicht unwesentlich gewesen sein.
    b.) Landesvorsitzende der Brandenburger Grünen 2009-2013(nach Wikipedia AB)
    c.) Bundestagswahl 2009 Direktkandidatin BT Wahlkreis Frankfurt/Oder (nach Wikipedia AB)

    Zwar begrüßt und verlangt die Stiftung gesellschafliches Engagement, allerdings ist dieses Engagement der Bewerberin AB im Lichte der Förderung eines Promotionsstipendium zu betrachten, wie sie sich im Fragebogen zum Fachgutachten darstellen.

    Zum Beispiel folgende Fragen an die Betreuer der Promotion( nicht ausführlich übernommen, sondern inhaltlich wiedergegeben):
    -Aus welchem Zusammenhang kennen Sie die Bewerberin und auf welchen Zeitraum und welche Situation (Begegnungen/Seminare/Kolloquien) stützt sich Ihr Urteil?
    -Welche Betreuung bieten Sie an?
    – Ist die Bewerberin durch schriftliche Arbeiten oder sonstige Mitarbeit aufgefallen, daß sie
    „überdurchschnittliche wissenschaftliche Leistungen“ erbringen wird
    – Baut das Vorhaben auf fachlichen Voraussetzungen……. z. B. aus der Studienabschlussarbeit auf?
    Wenn nein, wie wird sich die Bewerberin die notwendige Fachkompetenz aneignen können. Welche Unterstützung wird sie dafür bekommen.?
    – Wird die Bewerberin Ihrer Auffassung nach mit einem Stipendium ihre volle Arbeitskraft dem wissenschaftlichen Vorhaben widmen können?

    Die Fragen an die Betreuer sind zugeschnitten auf die normale Situation , daß eine Promovierende dem Betreuer aus der Studienzeit ( Seminare/Kolloquien/ Studienleistung) für ihre wissenschaftliche Qualifikation bekannt ist, wissenschaftlich anderweitig publiziert hat oder aber eine Studienabschlussarbeit( auch einer anderen Universität) hingelegt hat, die an der Durchführung einer erfolgreichen Promotion keine Zweifel lassen.

    Bei AB ist die Situation aber eine andere, nämlich a) keine Fortsetzung des Diplomstudienganges Politische Wissenschaft( Universität Hamburg) nach Vordiplom, daher als Studienabbruch zu bezeichnen ( schon damals und später kein Bacheloräquivalent, durch LSE lediglich angenommen ), b) Erlangung einer magistra legum, LLM (London), nach zweisemestriger Studienzeit an der LSE, c) ausgefüllte Zeit durch oben dargestellte Tätigkeiten.

    Im Lichte der o.a Fragen an die Betreuer für das Fachgutachten für die Förderung einer rechtswissenschaftlichen(!) Promotion auf dem Gebiet des Völkerrechtes “ Naturkatastrophen und humanitäre Hilfe im Völkerrecht „(wie AB immer betont: Völkerrechtlerin(!)) und nicht auf dem Gebiet der Politischen Wissenschaft und der o. dargestellten akademischen vita und den ehrenamtliche Tätigkeiten stellen sich doch kritische Fragen, wie es zu einem positiven votum der Betreuer kommen konnte.
    Was waren die Begegnungen und schriftliche Arbeiten, sonstige Mitarbeit, die zur Überzeugung für das Erbringen einer überdurchschnittlichen wissenschaftlichen Leistung Anlaß gaben? Wohl kaum eine Masterarbeit nach einem zweisemestrigen Studium an der LSE( so hochkarätig die LSE sonst auch sein mag).
    Wo und wie hat sich AB die notwendige rein rechtswissenschaftliche Kompetenz aneignen können? Von der Teilnahme an Seminaren/Kolloquien der rechtswissenschaftlichen Fakultät hat AB nie gesprochen, was ja schon etwas wäre.
    Wichtig: Wie aber konnte die Frage beantwortet werden ( durch AB selbst oder auf Rückfrage durch die Betreuer), daß sie gerade “ mit einem Stipendium ihre volle Arbeitskraft dem wissenschaftlichen Vorhaben widmen könne“, wenn man ihre mannigfaltigen Aktivitäten ansieht, die sich ja nicht nur in einer „frühstücksähnlichendirektorinnen “ Tätigkeit erschöpft haben dürfte.
    Wer von der Stiftung oder der Betreuer hat nach der Förderungszusage die weiter anhaltenden Voraussetzungen für ein Promotionsstipendium regelmäßig überprüft. Eine solche Überprüfung bei anderen Stiftungen, die auch im wesentlichen von der öffentlichlichen Hand gefördert werden, ist mir bekannt.
    Ist die Förderung von AB auf die max .Förderungszeit von 3 Jahren gerade wegen ihrer vielen Tätigkeiten ausgedehnt worden und wer hat das Hinblick auf den Fortgang des eigentlichen Promotionsvorhabens überprüft

    Jetzt will die Boell Stiftung lediglich die Frage der Förderung im Kontext etwaiger sonstiger Einkünfte auf Aufforderung ABs prüfen. Das so formulierte und von AB eingegrenzte Thema wird als Feigenblatt der Korrektheit der Förderung ausschließlich verwendet werden.

    Die Boell Stiftung sollte sich eher den Fragen widmen, wie es überhaupt zu der Förderung einer geforderten „überdurchschnittlichen wissenschaftlichen Leistung “ im Lichte der akademischen vita ABs kommen konnte und zu welchem Zeitpunkt man in Kenntnis der mannigfaltigen Tätigkeiten ABs eine entsprechende Überprüfung oder Erklärung der Bewerberin hätte vornehmen bzw verlangen müssen, ob und inwieweit sie noch ihre volle Arbeitskraft dem Promotionsvorhaben widmen könne.

    Die selben Fragen kann man ohne weiteres auch an diejenigen Bundesministerien stellen, die die Boell Stiftung finanziell im wesenlichen aus Steuermittel fördern. Mögliche objektive Zweckentfremdung von Steuermittel sollte dort schon eine Überlegung wert sein.

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  4. Flora Winter

    Wie hat sie die Zugangsvoraussetzungen für den Master of Laws erfüllt, wenn sie vorher PoWi im Hauptfach studiert hat?

    ‚A very good undergraduate degree in law, LLB or equivalent..‘

    https://www.lse.ac.uk/study-at-lse/Graduate/degree-programmes-2021/LLM

    Das stelle ich mir mit ÖRecht im Nebenfach recht spannend vor.
    Mich würde auch der ursprüngliche Studiengang, bzw. geplante Abschluss interessieren, da Bachelorstudiengänge in D erst 2002 eingeführt wurden. Sie muss ja zwangsläufig zwischendurch gewechselt haben (von Diplom/Magister und entsprechend anderer Fächerkombination).

    In London macht sie dann einfach mal so den LLW in Human Rights Law (juristischer Aufbaustudiengang!) und wird damit wiederum von der Rechtswissenschaft der FU Berlin als Doktorandin angenommen!? Welcher Prof betreut so jemanden? Und wieso bekam sie gleich noch ein Stipendium obendrauf?

    Ist schon etwas dubios..

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  5. Colitis

    Alter, seid ihr aber schräg drauf hier! Sandkörnerzählen ist auch ein Hobby, das Euch liegen könnte. Schon mal probiert?

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  6. Peter Jkoljaiczek

    Vielleicht kann ja die Heinrich Böll Stiftung zur ominösen Dissertation Auskunft geben, schließlich haben sie das nach eigenen Angaben durch ein Stipendium finanziert.

    https://www.boell.de/de/navigation/europa-nordamerika-kommission-zukunft-europa-mitglieder-11542.html

    Annalena Baerbock, Sprecherin BAG Europa

    Annalena Baerbock ist Sprecherin der Bundesarbeitsgemeinschaft Europa und im Vorstand der Europäischen Grünen Partei. Sie war Mitglied der Autorengruppe des Grünen Europawahlprogramms und schrieb unter anderem federführend an dem sozialen Positionspapier der Europagrünen mit. Im November 2009 wurde Annalena Baerbock als Brandenburger Landesvorsitzende gewählt. Zudem promoviert sie derzeit als Stipendiatin der Heinrich-Böll-Stiftung im Völkerrecht.

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    1. Peter Müller

      Frau Baerbock erfüllte mangels Studienabschluss nie die formalen Anforderungen der Stiftung an eine Förderung. Dass Frau Baerbock den Bewerbungsbogen (https://web.archive.org/web/20090521004828/http://www.boell.de/downloads/stipendien/A1-2_Bewerbungsbogen_Studierende_1.pdf) wahrheitsgemäß ausfüllen konnte, wo es um die Frage des Hochschulabschlusses ging, und auch noch eine Kopie des Studienabschlusses vorlegen konnte, erschließt sich mir nicht. Wenn man dann auf der Homepage der Grünen Heinrich-Böll-Stiftung nachliest, dass nur 5-10 % der Bewerber um ein Promotionsstipendium angenommen werden (way back machine http://www.boell.de/stipendien/bewerbung/bewerbung-1080.html) ist klar, dass dahinter nichts anderes stand als die parteipolitisch motivierte Finanzierung des eigentlich ehrenamtlichen Parteivorsitzes in Brandenburg von 2009 bis 2013 aus öffentlichen Mitteln unter Inkaufnahme eines Verstoßes gegen die Förderbedingungen.

    2. Don Pepe

      Hallo Peter,

      Du bist nicht auf dem heutigen Stand der Dinge!
      HEINRICH BÖLL HAT SICH IM GRABE UMGEDREHT!
      Danach hat Donna Verde ihr Vorhaben zu promovieren beendet!

  7. Moreh Nevukhim

    Der Kommentar von Achim_RH am 30. Juni regt nun doch zu einigen weiteren Gedanken an. Er verweist auf einen Twitter-Eintrag von Markus Klarnamen vom 23. Juni 2021, in dem dieser die Antworten des FB Rechtswissenschaft an der FU auf eine Reihe von Fragen zum Promotionsprojekt von Frau Baerbaum im Wortlaut wiedergibt, wobei allerdings nicht ersichtlich ist, auf welchem Weg und an welchem Datum dies erfolgt ist. Sofern diese Textwiedergabe authentisch ist, ergeben sich einige interessante Aspekte. Hier nun erst einmal die erste Frage und die Antwort darauf: „1. Wer hat die Betreuung von Frau Baerbocks Dissertationsvorhaben vorgenommen? – Weitergehende Informationen zur Person der Betreuerin (sic!) können wir aus Gründen vordringlicher schützenswerter Interessen nicht geben. Wir bitten insofern zu berücksichtigen, dass weder Annalena Baerbock diese Person öffentlich gemacht hat, noch die Entscheidung über die Zulassung zum Promotionsverfahren zum WS 2008/2009 durch den/die Betreuer/in erfolgte. Soweit es nun um die Aufklärung eines ordnunggemäßen Verfahrens geht, erachten wir daher die Information als ausreichend, dass es sich bei der Person des Betreuers/der Betreuerin um eine/n Hochschullehrer/in des Fachbereichs Rechtswissenschaft mit einer venia legendi im Völkerrecht handelt. Bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt nimmt die Freie Universität unsachliche Anfeindungen aus der Öffentlichkeit wahr, die sich auf abstrakter Ebene gegen den/die Betreuer/in richten.“
    Der aufmerksamen Leserin wird es nicht entgangen sein, dass im Antworttext eingangs nur von einer „Betreuerin“ die Rede ist, erst im weiteren Verlauf wird dann die korrekte Wendung „Betreuer/in“ verwendet. Sollte dies ein indirekter Hinweis auf die Person des Betreuers/der Betreuerin mit der venia legendi im Völkerrecht sein? Herr Joachim Marquuardt hat in seinem Kommentar vom 12. Juni 2021 um 13.57 darauf hingewiesen, dass aufgrund seiner Recherche damit nur drei ProfessorInnen des Fachbereichs in Frage kommen: Prof. Dr. Christian Calliess (Öffentliches Recht, Europarecht) – Prof. Dr. Dr. h.c. Dr. h.c. Philp Kunig (Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Völkerrecht unter Einschluß des Umweltschutzrechts) – Frau Prof. Dr. Heike Krieger (Öffentliches Recht, Völkerrecht). Herr Prof. Calliess verfügt nun ausweislich seiner Website im Fachvereich Rechtswissenschaft nicht über eine venia legendi im „Völkerrecht“, nur „Öffentliches Recht und Europarecht“. Insofern kommt er, sofern die Auskunft des Fachbereichs korrekt ist, als Betreuer der Dissertation von Frau Baerbock mit dem Titel „Naturkatstrophen und humanitäre Hilfe im Völkerrecht“ nicht in Frage. Prof. Dr. Philip Kunig ist seit dem 01.10.2016 im Ruhestand, jedoch seither ordentlicher Professor an der Juristischen Fakultät der Türkisch-Deutschen Universität in Instanbul, wo er seit September 2013 Öffentliches Recht und Völkerrecht unterrichtet. Herr Prof. Kunig käme eigentlich angesichts seiner kombinierten Expertise in „Völkerrecht unter Einschluß des Umweltschutzrechts“ am ehesten als Betreuer in Frage. Es wäre also denkbar, dass Frau Baerbock im Mai 2015 ihr Promotionsvorhaben nicht weiterverfolgte und sich exmatrikulierte, weil Prof. Kunig, sofern er ihr Betreuer gewesen sein sollte, ein Jahr später in den Ruhestand ging und insofern evtl. nicht mehr in der Lage war, die Promotion bis zum Ende zu betreuen. Dagegen spricht allerdings, dass er weiter als Professor tätig ist (wenn auch nun in Istanbul) und ProfessorInnen in der Regel die bei ihnen begonnenen Promotionsvorhaben bis zum Abschluß auch im Ruhestand weiterhin betreuen. Angesichts der Eingangsformulierung in der Antwort des FB Rechtswissenschaft der FU Berlin („Betreuerin“) und dem Ruhestand von Herrn Prof. Kunig bleibt eigentlich nur Frau Prof. Heike Krüger als Betreuerin übrig, zumal weder Herr Calliess noch Herr Kunig im Zusammenhang von „unsachlichen Anfeindungen aus der Öffentlichkeit“ erwähnt werden, „die sich auf abstrakter Ebene gegen den/die Betreuer/in richten.“ Ob und inwiefern dies Frau Prof. Krüger betrifft, ist aus der Antwort nicht ersichtlich. Eine Klärung der Betreuungsfrage könnte z.B. dadurch zustandekommen, daß beim Fachbereich Rechtwissenschaft erneut die Anfrage gestellt wird, in der bekannten Formulierung des seinerzeit sehr beliebten Quizmasters Robert Lembke in der Sendung „Was bin ich?“: „Gehe ich/gehen wir recht in der Annahme, daß es sich in Ihrer Antwort vom …. auf die Frage nach der Betreuung des Dissertationsvorhabens von Frau Baerbock bei der von Ihnen eingangs erwähnten „Betreuerin“ mit der venia legendi „Völkerrecht“ um Frau Prof. Dr. Heike Krieger handelt, da Herr Prof. Christain Calliess nicht über diese venia legendi verfügt, und sich Herr Prof. Dr. Dres. h.c. Philip Kunig bereits seit dem 01.10.2016 im Ruhestand befindet?
    Hinsichtlich der Nichteinwilligung von Frau Baerbock, der London School of Economics die Genehmigung zur Einsichtnahme in ihre Masterarbeit zur Erlangung des dortigen LL.M. zu erteilen, sowie zu ihrer Nichteinwilligung, den/die Betreuer/in ihrer Disseration „Naturkatstrophen und humanitäre Hilfe im Völkerrecht“ der Öffentlichkeit zu nennen, ist anzumerken, daß wohl nur ganz wenige deutsche und internationale Wissenschaftler ein solches Verhalten einer Person nachvollziehen können, die auf ihren akademischen Werdegang Wert zu legen scheint, auch wenn er bedauerlicherweise nicht mit der Promotion abgeschlossen werden konnte. Da die Masterarbeit, deren Thema und Titel auch weiterhin nicht bekannt sind, die (verschriftlichte) Grundlage für den akademischen Abschluß zum LL.M. darstellt, der nun seinerseits als Voraussetzung zum Promotionsstudium am FB Rechtswissenschaft an der FU Berlin anerkannt wurde, ist es für in der Wissenschaft tätige Personen nicht nachvollziehbar, inwiefern und mit welcher Begründung sie als Verschlußsache eingestuft werden, als ob es sich hierbei um „arcana imperii“ handelte. Wenn es zutreffen sollte, daß Frau Baerbocks Dissertation vor Beendigung ihres Promotionsstudiums im Mai 2015 schon kurz vor der Fertigstellung stand, so stellt sich zum einen die Frage, warum sie so kurz vor dem erfolgreichen Abschluß ihrer Promotion aufgab. Wenn KandidatInnen so eine Entscheidung treffen, stehen sie erfahrungsgemäß in einer schweren Lebenskrise, und es ist die Aufgabe des Betreuers/der Betreuerin (der sich dann auch kein/e Betreuer/in jemals entziehen wird), dem/der Betreffenden stützend zur Seite zu stehen, damit er oder sie nicht auf der letzten Gerade aufgibt. Schließlich ist auch erwägenswert, daß – wenn die Arbeit an der Dissertation weit oder sehr weit fortgeschritten war – es auch bereits einen bemerkenswerten Forschungsertrag zu dem gewählten Thema gab. Das bedeutet, daß bereits eine Reihe von Kapiteln der Dissertation in schriftlicher Form vorgelegen haben müssen und möglicherweise lediglich das abschließende Kapitel fehlte, in dem der Forschungsertrag (um den es ja bei einer Dissertation geht) zusammenfassend dargestellt wird. Wenn man nun davon ausgeht, daß es sich bei dem gewählten Thema um ein spannendes Forschungsprojekt mit ebenso wichtigen neuen Einsichten gehandelt hat, dann darf man sich – zumindest in der Runde von Wissenschaftlern – die Frage stellen dürfen, warum nicht wenigstens die wichtigsten Erträge der Forschungsarbeit von Frau Baerbock in zusammengefaßter Form von ihr der Öffentlichkeit vorgestellt worden sind, zumal diese neuen Forschungsergebnisse sicherlich von Bedeutung im Zusammenhang mit ihrer Expertise als „Völkerrechtlerin“ und vor allem für die nationale und internationale Wissenschaftsöffentlichkeit sein dürften. Es ist also – zumindest für Wissenschaftler – schwer nachzuvollziehen, warum die Erträge der Forschungsarbeit von Frau Baerbock unter Verschluß gehalten werden. Vielleicht gibt es ja eine Möglichkeit, einen Weg aus diesem Schlamassel zu finden?

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    1. Peter Müller

      Ich habe Zweifel, ob wirklich Frau Krieger die Betreuerin war. Die ist doch 2007 auf CDU-Ticket Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Berlin geworden. Ich hätte mir eher jemanden vorgestellt, der von vornherein mit den Grünen oder der Heinrich-Böll-Stiftung in Verbindung steht. Wenn man die wayback machine (http://www.jura.fu-berlin.de/lehrkoerper/index.html) bemüht, sieht man für das Jahr 2009 auch noch Frau Prof. Rudolf. Die war auch als Juniorprofessorin promotionsberechtigt. Sie ist eng verzahnt mit der Heinrich-Böll-Stiftung. Ich bin ganz gespannt, ob sich wirklich klären lässt, wer damals Betreuer von Frau Baerbock war. Nach dem Skandal um Frau Giffey will man damit sicher nicht ans Licht der Öffentlichkeit geraten.

    2. K. Bendix

      Es stellen sich auch Fragen wie, ob denn bei einem Promtionsstipendium dieser Art nicht „ab und zu“ auch Zwischenberichte angefertigt werden müssten, von denen die Weitergewährung abhängig ist. Bei uns früher war es außerdem so, dass wir vor Beginn der Dissertation zuerst einmal die Verzeichnisse der Hochschulschriften durchsehen mussten, ob nicht vielleicht schon eine Arbeit zu unserem Thema vorlag. War ein ziemlicher Aufwand. Nun wirklich absurd ist, dass die Kandidatin, zwar nicht mit den nötigen Zulassungsvoraussetzungen ausgestatet, jedoch mit einer Dokormutter oder einem Vater versehen, und es keinem bekannt war, dass gleichzeiitg eine andere Person an eben jenem Thema ebenfalls als Promotionsprojekt an der FU arbeitete, der sie dann auch 2013, als Baerbock das Stipendium schon aufgegessen hatte, einreichte. uswuswusw.

      Konstantin Bendix
      (ohne Stipendium promoviert)

    3. Moreh Nevukhim

      Leider ist der von Herrn Peter Müller angegebene Link zur „Wayback Machine“ – mit dem Hinweis auf die Person der Juniorprofessorin Frau Prof. Rudolf – nicht korrekt oder funktioniert nicht mehr. Jedenfalls ist Frau Prof. Rudolf nicht mehr auf der Website des FB Rechtswissenschaft aufzufinden, auch nicht in der Rubrik der ehemaligen Lehrenden des Instituts. Es wäre sehr hilfreich, wenn Herr Peter Müller entweder den korrekten Link bzw. den Vornamen der Juniorprofessorin angeben könnte. Diese müsste nach fünf oder sechs Jahren der Tätigkeit als Juniorprofessorin inzwischen einen Ruf an eine andere Universität erhalten haben. Inwiefern kann Herr Peter Müller belegen, daß Frau Prof. Rudolf „eng verzahnt“ mit der Heinrich-Böll-Stiftung ist? Was bedeutet konkret die Formulierung „eng verzahnt“ und woher bezieht Herr Müller diese Information? Eine Präzisierung der Quellen für diese Informationen ist unabdingbar für deren Glaubwürdigkeit.

    4. Moreh Nevukhim

      Der korrekte Link zu der von Herrn Müller angegebenen Website per „Wayback Machine“ ist: http://www.jura.fu-berlin.de/einrichtungen/we3/professoren/Is_rudolf/index.html Dort findet sich der Eintrag für Frau Prof. Dr. Beate Rudolf, Juniorprofessor[in] für Öffentliches Recht und Gleichstellungsrecht. Hier findet sich auch der Verweis auf ihre Einbindung am SFB 700 „Governance in Räumen begrenzter Staatlichkeit“ als Projektleiterin im Teilprojekt A4 „Völkerrechtliche Standards für ‚Governance‘ in schwachen und zerfallenden Staaten“ – ein überaus wichtiges und aktuelles Thema in der internationalen Politik, das allen auf den Nägeln brennt. Die Kooperation mit den ProfessorInnen des FB Politikwissenschaft Thomas Risse und Ursula Lehmkuhl im SFB 700 erschließt sich aus #43 ihrer Publikationsliste: „Zwischen Kooperation und Intervention: Die Durchsetzung von Standards guten Regierens in Räumen begrenzter Staatlichkeit,“ in: Thomas Risse/Ursula Lehmkuhl (Hrsg.), Regieren ohne Staat? – Governance in Räumen begrenzter Staatlichkeit, Baden-Baden 2007, S. 331-353. Wie erinnerlich wurde auf die Kongruenz der Arbeitstitel der Dissertation von Herrn Matteo Garavoglio „Humanitarian Aid and Natural Disasters“ mit jener von Frau Baerbock „Naturkatastrophen und humanitäre Hilfe“ im Kommentar von Herrn Joachim Marquardt vom 10.06.2021 hingewiesen, wo auch Prof. Dr. Thomas Risse als Erstgutachter genannt wird. In späteren Kommentaren wird dann ausgeführt, daß es trotz der Titelkongruenz keine inhaltlich nachweisbaren Zusammenhänge zwischen der Dissertation von Herrn Garavoglio und dem Dissertationsprojekt von Frau Baerbock gibt.
      Da nach dem Stand der bisherigen Informationen weder Herr Prof. Kunig noch Frau Prof. Heike Krieger als Betreuer der Dissertation von Frau Baerbock in Frage kommen, erscheint der Hinweis von Herrn Peter Müller vom 06.07.2021 zutreffend, daß nur die damalige Juniorprofessorin Frau Dr. Beate Rudolf, welche seinerzeit auf ihrer Website am Fachbereich Rechtswissenschaft an der FU Berlin unter ihre Forschungsschwerpunkten auch „Völkerrecht“ aufgelistet hatte, als Betreuerin der Dissertation von Frau Baerbock in Frage kommen kann.
      Insofern scheint wohl die umständliche Suche nach der Betreuerin der Dissertation von Frau Baerbock endlich zu einem Ergebnis geführt zu haben.
      Es steht außer Zweifel, daß Frau Prof. Rudolf bereits während ihrer Tätigkeit am Fachbereich Rechtswissenschaft der FU Berlin eine durch zahlreiche Publikationen ausgewiesene (etwa: Frauen und Völkerrecht. Baden-Baden: Nomos, 2006; und Menschenrecht Wasser? Frankfurt/Main: Lang, 2007) und international renommierte Wissenschaftlerin war, die sich in ihrer Forschungsarbeit wichtigen Fragestellungen zugewandt hat. Insofern sollte man davon ausgehen können, daß ihrer Entscheidung, Frau Baerbock als Promovendin zu betreuen, eine fundierte Prüfung der Voraussetzungen vorausgegangen sein muß.
      Frau Prof. Beate Rudolf ist laut Wikipedia seit dem 01.01.2010 Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte in Berlin (https://de.wikipedia.org/wiki/Beate_Rudolf).
      Es stellt sich die Frage, ob Frau Rudolf nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Juniorprofessorin am FB Rechtwissenschaft der FU Berlin im Jahr 2009 und nach der Übernahme der Leitung des DIMR noch weiterhin als Betreuerin der Dissertation von Frau Baerbock tätig sein durfte oder konnte. Immerhin dürfte ihre Leitungstätigkeit am DIMR ihre volle Arbeitskraft in Anspruch genommen haben. Wurde die Betreuung von Frau Baerbock an eine andere Hochschullehrerpersönlichkeit übergeben oder wurde Frau Baerbock mit der Arbeit an ihrer Dissertation ab Januar 2010 allein gelassen? Diese Fragen könnte sicherlich am besten Frau Prof. Rudolf selbst beantworten. Man kann Frau Prof. Rudolf über die Website des DIMR (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/das-institut/team) erreichen bzw. über die Email-Kontaktadresse: jank@institut-fuer-menschenrechte.de. Eine klärende Äußerung von dort würde sicherlich überaus hilfreich sein.

  8. Thomas Wernthaler

    Tut mir leid. Wo genau ist das Problem?
    Sie hängen sich an Spitzfindigkeiten auf!
    Erklären Sie mal die wesentlichen Unterschiede, wenn es denn welche gibt! Ich kann keine erkennen…

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  9. Achim_RH

    Zusatz: die in dem verlinkten Tweet enthaltene Antwort der FU (deren Authentizität nicht ganz klar ist da Absender und Adressat nicht ersichtlich) stützt meine Vermutung.

    Die folgenden Aussagen der FU weisen jedenfalls in diese Richtung:
    „Noch fehlende Rechtskenntnisse müssen…nachgeholt werden.“

    „Die Zulassung von Annalena Baerbock entsprach etablierten Üblichkeiten„

    Nach meinem Verständnis der Promotionsordnung ist der Nachweis zusätzlicher Leistungsnachweise im deutschen Recht formale Zulassungsvoraussetzung zum Promotionsstudium und kann eben nicht „nachgeholt“ werden. „Etablierte Üblichkeiten“ umschreibt möglicherweise die davon abweichende Praxis an der FU. Mit dem Hinweis darauf daß ein LL.M. alleine nicht gleichwertig mit einem juristischen Staatsexamen oder Abschluß eines grundständigen Studiums der Rechtswissenschaften im Ausland bewertet werden kann bestätigt die FU daß solche zusätzlichen Leistungsnachweise im deutschen Recht erforderlich waren.

    Die „richtige“ Antwort der FU hätte lauten müssen: Die Zulassung von Frau Baerbock entsprach der Promotionsordnung, da sie neben dem LL.M aus London zwei Leistungsnachweise im deutschen Recht vorgelegt hatte.

    Dass man sich mit Hinweis auf die vernichteten Akten heute nicht mehr erinnern kann nach welchen Vorschriften der Promotionsordnung Frau Baerbock zugelassen wurde erscheint mir vor diesem Hintergrund eher als Schutzbehauptung, da es laut Promotionsordnung für Frau Baerbock eben überhaupt nur einen einzigen Weg zur Zulassung gab und dieser führte über die zwei zusätzlichen Leistungsnachweise im deutschen Recht. Das Zulassungsverfahren liegt nicht so weit zurück, daß sich Promotionsausschuß und Doktorvater zwar offenbar noch an den LL.M zu erinnern vermögen nicht aber daran ob Frau Baerbock die zusätzlichen Leistungsnachweise vorgelegt hat. Und daß Frau Baerbock zum Promotionsstudium zugelassen war (also nicht etwa lediglich einen Antrag gestellt hat) hat die FU ja in einer früheren schriftlichen Stellungnahme bestätigt.

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  10. Achim_RH

    Eine Gesamtschau der Antworten der FH und der Angaben von Frau Baerbock selbst läßt mich vermuten daß es bei der FU eine Praxis gab Doktoranden der Rechtswissenschaften mit interdisziplinärem akademischen Curriculum auch dann zum Promotionsstudium zuzulassen, wenn die erforderlichen zusätzlichen zwei Leistungsnachweise im Bereich Rechtswissenschaften im Zeitpunkt der Zulassung (noch) nicht vorlagen. Vielleicht hat man sich (im Gegensatz zum Wortlaut der Promotionsordnung) damit begnügt den Doktoranden aufzugeben diese Leistungsnachweise bis zum Abschluß der Promotion nachzuholen. Für diese Vermutung spricht daß die FU konstatiert die Zulassungsvoraussetzungen hätten „abstrakt“ vorgelegen ohne daß man behauptet die Leistungsnachweise seien „konkret“ vorgelegt worden. Vor diesem Hintergrund ließe sich auch erklären weshalb Frau Baerbock die Promotion abbrach obwohl die Promotionsarbeit nach ihren eigenen Angaben weit fortgeschritten war („in den letzten Zügen“) – ohne juristisches Grundstudium waren die Hürden für die Erlangung der zusätzlichen Leistungsnachweise wahrscheinlich schlicht zu hoch für sie. Mit guter wissenschaftlicher Praxis hätte ein solches Procedere freilich wenig gemein, denn wie sollte ein Doktorand es mit einer Promotionsarbeit die wenigstens hinreichende Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluß hat bis „in die letzten Züge“ schaffen obwohl er bereits an niederen akademischen Aufgaben (Leistungsnachweise) scheitert ?

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  11. Felix Rends

    2014 stand auf http://www.annalena-baerbock.de nicht nur ‚Politikwissenschaften und öffentliches Recht‘, sondern eindeutig – Politik und Jurastudium, Universität Hamburg (2000-2004) – ohne jegliche Einschränkungen.

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  12. Jörg Gebauer

    Stichworte: „Völkerrechtlerin“, „Jura-Studium“ und die Frage, ob das Londoner
    Studium eher ein juristisches oder ein politikwissenschaftliches gewesen sei…
    Frau Baerbock gab vor einigen Tagen dem Ullstein-Verlag ein Interview. Darin betont sie, dass sie – von ihrer Ausbildung her betrachtet – aus dem Bereich der Außenpolitik komme. Ausgehend vom Zusammenhang dieser Interview-Passage hätte sie – ohne den Sinn der weiteren Ausführungen damit zu verändern, an dieser Stelle auch „Völkerrecht“ sagen können. Dass sie es aber nicht macht, könnte darauf hinweisen, dass sie es selber mittlerweile einsieht, dass ein weiteres Beharren auf der Eigenbezeichnung als „Völkerrechtlerin“ unangemessen wäre. Die Passage ist ab Minute 24:50 – Die Quelle lautet: https://youtu.be/NR_N0D37zek

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  13. Jörg Gebauer

    Stichworte: „Lebenslauf“, dortige Angaben zur geplanten Dissertation und das „Promotions-Zulassungsverfahren an der FU Berlin
    Wie soll das gehen? Die FU Berlin zitiert ganz offenbar (nicht zwingend) im Mai 2021 aus einer Akte, welche sie nach eigenen Angaben bereits vor dem Jahr 2020 vollständig vernichtet hatte. Details hierzu: https://www.danisch.de/blog/2021/06/25/hat-mich-die-fu-berlin-zum-promotionsverfahren-annalena-baerbock-belogen

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  14. Joachim Marquardt

    Weil ja die Diskussion bei Wikipedia auch darum ging, für welchen Geburtsort es „reputablere“ Quellen gebe, (und für „in Hannover“ spricht eben das Munzinger Archiv, die deutsche Nationalbibliothek, der Verlag ihres Buches und die meisten Zeitungsartikel) – hier nochmal alle Angaben zur Quelle dieser Aussage:

    “ Annalena Baerbock wurde am 15. Dezember 1980 südlich von Hannover geboren. “

    Quelle: „Lebenslauf (Fließtext) auf Deutsch“,
    als PDF-Dokument abrufbar unter:
    https://annalena-baerbock.de/wp-content/uploads/2021/06/CV_deutsch_text_2021_06.pdf
    Dieses Dokument wurde laut „Dokumenteigenschaften“:
    Erstellt: 04.06.21, 21:20:34
    Geändert: 04.06.21, 21:20:34

    Das Dokument ist Teil der Seite „annalena-baerbock.de“. Verantwortlich für die Inhalte der Seite annalena-baerbock.de ist Annalena Baerbock:

    „V.i.S.d.P.:
    Annalena Baerbock

    Mitglied des Bundestages
    Platz der Republik 1
    11011 Berlin
    annalena.baerbock[at]bundestag.de“

    https://annalena-baerbock.de/impressum/

    Laut „Dokumenteigenschaften“ wurde dieses PDF-Dokument (LL Fließtext) am Freitag, den 4. Juni 2021 um 21.20 Uhr erstellt. Das Dokument mit dem tabellarischen Lebenslauf wurde am selben Tag um 22.04 Uhr erstellt. Der tabellarische LL auf Englisch wurde um 23.07 Uhr des selben Tages erstellt, der englische LL als Fließtext (Born south of Hannover) wurde am Samstag, den 5. Juni um 12.58 Uhr erstellt. Keines der Dokumente wurde seither geändert. Die „Dokumenteigenschaften“ all dieser Dokumente weisen unter der Rubrik „Autor“ keinen Eintrag auf.

    Allerdings wird in einer älteren Version des Fließtext-LL ein Autor genannt.
    Die älteste auffindbare Version stammt vom Dienstag, 12. Juni 2018, 11.56 Uhr:
    https://web.archive.org/web/20190424135553/https://www.annalena-baerbock.de/wp-content/uploads/2018/06/cv_deutsch_text_2018_06.pdf

    Hier ist in den Dokumenteigenschaften ein Autor eingetragen:

    Jakob Weißinger – Büro Annalena Baerbock MdB

    J. Weissinger (heute in dieser Schreibweise), der auch als Autor des deutschen tabellarischen LL eingetragen ist, war von 2014 bis Oktober 2018 laut LinkedIn „Studentischer Mitarbeiter // Leiter des Wahlkreisbüros // Sachbearbeiter“ für Annalena Baerbock. Er ist Politologe (FU Berlin/Science Po Paris).

    Das ändert natürlich nichts an der Tatsache, daß A. Baerbock selbst für die Inhalte der auf ihrer Seite veröffentlichten Lebensläufe verantwortlich ist. Daß bei den aktuellen, vom 4. Juni 2021 stammenden Lebensläufen kein Autor eingetragen ist, weist auch eher darauf hin, daß sie sie persönlich erstellt hat. Ebenso die Bearbeitungszeit: Freitagnacht, Samstagvormittag – eher keine Regelarbeitszeit im Parlamentsbüro.

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  15. Moreh Nevukhim

    Vielleicht einige abschließende Gedanken im historischen Kontext: Alle Bundeskanzler (und natürlich auch Frau Dr. Merkel) hatten einen akademischen Bildungshintergrund. Konrad Adenauer studierte Rechts- und Staatswissenschaft in Freiburg, München und Bonn, legte 1897 das Erste Staatsexamen mit „gut,“ das zweite 1901 mit lediglich „ausreichend“ ab. Ludwig Ehrhard studierte 1919-1922 ohne Abitur zunächst an der Handelshochschule Nürnberg und erwarb den Abschluß als „Diplom-Kaufmann.“ Danach studierte er BWL und Soziologie an der Univ. Frankfurt/Main und wurde 1925 bei Franz Oppenheimer promoviert. Kurt-Georg Kiesinger konnte aufgrund einer „Sonderregelung“ ab 1925 in Tübingen Politik und Geschichte studieren, wechselte dann aber 1926 zum Studium der Rechts- und Staatswissenschaft an die Universität Berlin, wo er 1931 das Erste Staatsexamen mit „sehr gut“ und 1934 das Zweite Staatsexamen ebenfalls mit „sehr gut“ abschloß. Danach war er zunächst als RA am Berliner Kammergericht tätig. [Seine weitere Verstrickungen in der Nazizeit sind weithin bekannt, aber an dieser Stelle nicht das Thema.] Willy Brandt legte 1932 das Abitur in Lübeck ab und begann danach ab Mai 1932 ein Volontariat bei einer Schiffsmaklerfirma in Lübeck, bevor er nach Norwegen emigrieren mußte, wo er 1934 in Oslo ein Geschichtsstudium aufnahm, es aber aufgrund seiner Widerstandsarbeit nicht zuende führte. Willy Brandt ist in der Reihe der Bundeskanzler der einzige, der sein Hochschulstudium nicht abgeschlossen hat oder nicht abschließen konnte. Helmut Schmidt absolvierte 1945-1949 das Studium der Volkswirtschaft und Staatwissenschaft an der Universität Hamburg mit dem Abschluß „Diplom-Volkswirt.“ Helmut Kohl studierte 1950 zunächst Rechtswissenschaft und Geschichte an der Univ. Frankfurt/Main, danach ab dem WS 1951/52 Geschichte und Staaastwissenschaft an der Univ. Heidelberg, wo er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Dolf Sternberger war und 1958 seine Promotion abschloß. Gerhard Schröder absolvierte zunächst eine Lehre als Einzelhandelskaufmann, erwarb aber dann auf dem Zweiten Bildungsweg 1966 das Abitur am Westfalen-Kolleg in Bielefeld. Danach studierte er 1966-1971 Rechtswissenschaft an der Univ. Göttingen, wo er 1971 das Erste Staasexamen ablegte, 1976 legte er das 2. Staatsexamen ab und war dann von 1976 bis 1990 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Der akademische Bildungsgang von Bundeskanzlerin Merkel, der ersten Naturwissenschaftlerin in diesem Amt, ist bekannt. Adenauer, Kiesinger und Schröder waren Juristen, Ehrhard und Schmidt Volkswirte, Kohl Historiker in Kombination mit „Staatswissenschaften.“ Brandt und Schröder hatten auch eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich.
    Das entscheidende bei all den früheren Bundeskanzlern (jenseits der parteipolitischen Zuordnung und der Verstrickungen Kiesingers in der Nazizeit) war jedoch ihre z. T. langjährige Erfahrung und Bewährung in Regierungsämter (eine Art „Lehrzeit“ also) vor der Wahl in das Amt des Bundeskanzlers (das gilt auch für die Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel). Konrad Adenauer war von 1917 bis 1933 Oberbürgermeister von Köln und hatte während des 1. Weltkriegs die Verantwortung für die überaus schwierige Lebensmittelversorgung der Kölner Bürger. Ludwig Ehrhard war vor seiner Kanzlerwahl von 1949-1963 Wirtschaftsminister, Kurt-Georg Kiesinger 1958-1966 Ministerpräsident von Baden-Württemberg. Willy Brandt war von 1957-1966 Regierender Bürgermeister von (West)Berlin, wie noch erinnerlich einer der Krisenherde des Kalten Krieges und insbesonders während der Krise des Mauerbaus am 13. August 1961. Helmut Schmidt war vor seiner Wahl zm Kanzler von 1969-1972 Verteidigungsminister und 1972-74 „Superminister“ für Finanzen und Wirtschaft. 1962 bewährte er sich bei der Sturmflut in Hamburg und später als Kanzler in der RAF-Terrorzeit 1977/78. Helmut Kohl war vor seiner Kanzlerschaft 1969-1976 Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz, Gerhard Schröder war vor seiner Wahl zum Bundeskanzler 1990 bis 1998 Ministerpräsident von Niedersachsen. Alle früheren Bundeskanzler hatten also vor ihrer Wahl langjährige Erfahrung in wichtigen Regierungsämtern und auch schwierige Situationen gemeistert.
    Fazit: In der Diskussion über die Befähigung zum Regierungsamt „Bundeskanzler/Bundeskanzlerin“ kommt es ganz offensichtlich in erster Linie auf die langjährige Erfahrung und Bewährung in Regierungsämtern an, der akademische Werdegang oder eine kritische Diskussion darüber – auch in der politisch interessierten Öffentlichkeit – ist in der historischen Perspektive jedenfalls wohl eher nachrangig.

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    1. Jörg Gebauer

      Ergänzung
      Adenauer war vor der Nazi-Diktatur nicht nur Kölner Oberbürgermeister, sondern auch 12 Jahre lang (1921 bis 1933) Präsident des Preußischen Staatsrates. Somit hatte er nicht nur eine „kommunale“ und/oder eine regionale Kompetenz, sondern war maßgeblich eingebunden in die Politik Preußens während der Weimarer Republik. Viele Jahre stand er in Opposition zum Ministerpräsidenten Braun (SPD), wenn er sich auch – wegen der vom Amt vorgesehenen geringen Mitsprachemöglichkeit – im Wesentlichen nicht gegen Braun durchsetzen konnte. Am Ende seiner Präsidentschaft 1933 kam es zu erheblichen Auseinandersetzungen mit der NSDAP und mit Franz von Papen.

    2. Nurcan Cakan

      Vielen herzlichen Dank für Ihren Input.

      Ab Minute 3:20 ist in diesem Beitrag zu hören: Annalena Baerbock hat überhaupt keine Verwaltungserfahrung, war nie in irgendeinem Regierungsamt, hat nicht mal an verantwortlicher Stelle sich an Koalitionsverhandlungen beteiligt, die dann als Koalition zustande gekommen wäre. Ist das Kanzleramt nicht zu groß? Kanzlerin ist doch kein Lehrberuf.

      https://www.deutschlandfunkkultur.de/lebenslauf-kontroverse-um-annalena-baerbock-sie-haette-ihre.2950.de.html?dram:article_id=498727

      Von einer Person, welche das höchste Amt – mit einem Gehalt von mindestens 35.000 Euro pro Monat, exklusive der Steuergeldverschwendung für ihre geistreichen Spindoktoren und Masterminds – anstrebt, so hat der Bürger den Anspruch, von der Kanzleramtskandidatin Verantwortungs- und Entscheidungskompetenz für eine 83 Millionen Republik, Sicherheit im Umgang mit korrekten Inhalten sowie seriöses Auftreten gegenüber mächtigen Staatschefs aller Kontinente, zu erwarten.

  16. Joachim Marquardt

    Ich hab die Frage nach dem Geburtsort bei Wikipedia gestellt, die nennen bisher Hannover und geben als Quelle nur einen Artikel der Osnabrücker Zeitung an. Mal sehen, ob man dort einen Geburtsort eruiert. Kann man eigentlich Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zum Nachweis des Geburtsortes (Ausweis, Geburtsurkunde) zwingen? Oder fällt das unter Datenschutz?

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    1. Stefan Weber Beitragsautor

      Man hat daraus auf Wikipedia gestern sehr schnell die „Region Hannover“ gemacht, derzeit ist wieder Konsens „Hannover“. Danke für den wichtigen Hinweis. Immer wieder Unschärfen. Wie will so jemand regieren? Oder gehört gerade das dazu ;-)?

  17. Joachim Marquardt

    @bekannt, stimmt, aber da brauchen Sie nicht zum 9. Juni zurückgehen, das ist aktuell immer noch so. Und zwar am gleichen Ort, auf der gleichen Seite, zur gleichen Zeit.

    LL deutsch, tabellarisch:
    Persönlich *15.12.1980, Hannover
    LL deutsch, Fließtext, oben:
    Persönlich *15.12.1980, Hannover
    LL deutsch, Fließtext,unten:
    Annalena Baerbock wurde am 15. Dezember 1980 südlich von Hannover geboren.

    LL engl., tabellarisch:
    personal info *15.12.1980, Hannover
    LL engl., Fließtext, oben:
    personal info *15.12.1980, Hannover
    LL engl., Fließtext unten:
    Born on 15 December 1980 south of Hannover

    https://annalena-baerbock.de/lebenslauf-und-fotos/

    Immer wieder dasselbe Muster: Eine Kleinigkeit, klar, aber WARUM? Es macht keinen Sinn, bringt keine Punkte, kann aber auch kein Flüchtigkeitsfehler sein. Ist sie in einem Stadtteil von Hannover geboren? Warum schreibt sie dann nicht überall nur „Hannover“? Ist sie in einer Gemeinde ausserhalb der Stadtgrenzen Hannovers geboren, warum schreibt sie dann nicht überall z. B. „Pattensen bei Hannover“?
    Es muß doch EINEN Geburtsort geben, der im Ausweis steht, wie bei jedem Bürger. Warum den nicht einfach nennen, überall?

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  18. Ally

    AB als „Völkerrechtlerin“

    AB verwendet immer noch „Völkerrechtlerin“ oder „studierte Völkerrechtlerin“ als Berufsbezeichnung auf ihrer Website und der Website des Bundestags. Es ist wirklich ärgerlich, dass sie offenbar keine Anstalten macht, das zu korrigieren. Das ist freilich kein geschützter Titel, aber eine stark irreführende Bezeichnung. Unter einem „Völkerrechtler“ versteht man einen auf das Völkerrecht durch Ausbildung und Praxis spezialisierten Juristen. Ein Jahr LL.M. Iim Public International Law (nicht völlig deckungsgleich mit „Völkerrecht“) reicht da nicht. Auch in der Diplomprüfungsordnung steht nicht vom Völkerrecht. Es wäre auch nur ein Mini-Bestandteil des Nebenfachs Öffentliches Recht. Die politische Erfahrung ist wohl auch eher keine praktische Erfahrung im Völkerrecht. Die Dissertation zählt nicht, da nicht abgeschlossen. AB ist definitiv keine „Völkerrechtlerin“, noch weniger als ich „Strafrechtlerin“ bin.
    Die Stellungnahmen vom Spiegel und der Süddeutschen, dass AB sich wegen ihres LL.M.s zu recht als Völkerrechtlerin bezeichnen darf, sind in hohem Maße ärgerlich. Jemand, der sich um eines der höchstens Ämter dieses Landes bewirbt, sollte keine irreführenden Berufsbezeichnungen verwenden.

    Antworten
    1. Mike

      Mag sein, dass Volljuristen und Jurastudenten so denken. Dass interssiert die anderen Deutschen aber nicht, die kennen nicht den Begriff Volljurist, interessieren sich auch nicht für die reaktionäre dt. Juristenausbildung (Staatsexamen, Rep nach 4 Jahre Party usw.). Ihr Problem und das vieler anderer Meckerer zu „Völkerrechtlerin“ ist, dass Sie ihre Jura-Blase als wichtig oder relevant für den Diskurs in Deutschland ansehen. Das ist vermessen.

    2. Ally

      @Mike
      Es war im ganzen Text nicht die Rede von „Volljurist“. Das ist irrelevant. Ganz klar ist aber doch, dass jemand, der nur 1 Jahr ein rechtliches Fach studiert hat kein Jurist ist. Ein „RECHTler“ egal welcher Spezialisierung muss aber ein Jurist sein. Auch die große Mehrheit der Nichtjuristen schließt aus so einer Berufsbezeichnung, dass ein Jurist dahintersteckt. Das ist also gar keine „Blase“ und ich habe auch nicht 4 Jahre Party gemacht;-)

    3. Peter Müller

      Der Umgang mit ausländischen Titeln ist durch Beschlüsse der KMK und die sie umsetzenden Landeshochschulgesetze der Länder klar geregelt. Ein ausländischer LLM ist genauso zu führen wie er verliehen worden ist. Eine Übersetzung ins Deutsche ist unzulässig, eine Umwandlung ins Deutsche findet nicht statt, siehe z. B. § 30 Hochschulgesetz Brandenburg. Sinn dieser Regelung ist es, eine Irreführung über die Absolvierung eines mit dem LLM abgeschlossenen deutschen Studiums zu verhindern. Eine sprachliche Übertragung oder gar Übersetzung des ausländischen Titelzusatzes ist schlicht verboten. Wenn Frau Baerbock sich auf ihrer Homepage als „Völkerrechtlerin, LLM“ bezeichnet, erregt sie den Irrtum, ein Studium des Völkerrechts in Deutschland mit dem LLM abgeschlossen zu haben. Sanktionen im Zusammenhang mit dem falschen Führen eines Titels finden sich in § 132 a StGB und in § 34 Abs. 2 des Hochschulgesetzes Brandenburg. Warum bislang kein Tätigwerden der zuständigen Behörden erfolgt ist, ist für mich nicht nachvollziehbar.

  19. Der Sammler

    Diese Prüfungsordnung (PO) ist sehr aufschlußreich; leider scheint die in § 11 Abs. 5 erwähnte Studienordnung nicht auffindbar. – Die in § 10 PO im einzelnen aufgelisteten Studienleistungen für das Vordiplom sind äußerst bescheiden. Es handelt sich nur um den Nachweis von Basiskenntnissen; die verpflichtende Teilnahme an Studienberatungen mutet geradezu lächerlich an und spricht für eine starke Verschulung, also den Gegensatz von akademischer Freiheit und Wissenschaftlichkeit. Die Veröffentlichung der Baerbock‘schen Vordiplom-Gesamtnote „1,3“ ist angesichts dieser bescheidenen Leistungsanforderungen durchaus irreführend. – Die Regelstudienzeit bis zur Vorprüfung beträgt lediglich 4 Semester, das daran anschließende Hauptstudium einschließlich Prüfungen kann in weiteren 5 Semestern absolviert werden (§ 4 Abs. 2 PO). Wenn nun Baerbock 8 Semester studiert haben will, mutet das schon erstaunlich an: Entweder hat sie gebummelt und einige der nach § 14 PO erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Anmeldung zur Prüfung nicht erfüllt oder sich vor den anstehenden Prüfungen gedrückt. – In § 11 Abs. 5 PO heißt es, daß die Studienordnung regele, welche Studien und Prüfungsleistungen des Hauptstudiums erst nach bestandener Vorprüfung erbracht werden können. Da das Wahlpflichtfach (hier angeblich: Öffentliches Recht) zum Hauptstudium gehört, stellt sich die ENTSCHEIDENDE FRAGE, wann genau Baerbock das Vordiplom gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 PO bescheinigt erhielt. In diesem Zusammenhang ist die von Baerbock veröffentlichte UNVOLLSTÄNDIGE Kopie der Vordiplom-Bescheinigung verdächtig, da ausgerechnet das Datum fehlt. Sollte Baerbock bis zum Vordiplom länger als 4 Semester, gar 7 oder 8 Semester benötigt haben, spräche das zum einen dafür, daß sie evt. Prüfungsleistungen der Vorprüfung gem. § 11 Abs. 4 PO wiederholen mußte (das würde die Gesamtnote „1,3“ nochmals zusätzlich relativieren); zum anderen spräche dies dafür, daß möglicherweise (hier fehlt leider die Studienordnung – vielleicht kann diese ja noch aufgefunden werden?!) noch gar keine Lehrveranstaltungen aus dem Wahlpflichtfach besucht werden durften – was wiederum ein deutliches Schlaglicht auf den Themenkreis „Öffentliches Recht/Europarecht/Völkerrecht“ wirft.

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    1. Mike

      1) Soso, eine Studenberatung ist als „geradezu lächerlich an und spricht für eine starke Verschulung, also den Gegensatz von akademischer Freiheit und Wissenschaftlichkeit.“ Das spricht der Dünkel. War Ihr Großvater zufällig ostelbischer Junker oder sowas?

      2) Sie finden 4 Semester Grundstudium wenig? Das war immer Standard in Deutschland. Haben Sie überhaupt mal ein Diplom gemacht oder reden sie immer nur von ausländischer Warte (Unverständnis, Unkenntnis) aus, wie der Blogbetreiber?

      3) Wieso ist immer gleich alles „verdächtig“ bei Ihnen? Wieso stellen Sie faktenfreie Behauptungen und Spekulationen auf?

  20. Ally

    Doktorandin des Völkerrechts

    Promotionszulasssung ist fragwürdig, aber durchaus denkbar. Das Thema erscheint mir für eine juristische Dissertation etwas merkwürdig. Wie will denn eine Nicht-Juristin zu einem Thema forschen/schreiben, welches „nicht im Völkerrecht geregelt ist“. Völlig unabhängig davon, ob AB jemals eine einzige Zeile geschrieben hat, irritiert mich, dass sie „Doktorandin des Völkerrechts“ an oberster Stelle des (nicht-politischen) Lebenslauf stellt. Genug ehemalige Kommilitonen haben ihre Promotion nicht durchgezogen. Ich glaube kaum, dass das im CV so prominent dargestellt wird. Eine nicht abgeschlossene Promotion ist rein gar nichts wert und deshalb nicht erwähnenswert. Wenn die Dissertation die Vollzeittätigkeit war, kann man das natürlich angeben. Bei AB wäre das aber gar nicht nötig gewesen. Die Nennung dieser „Station“ sagt also sehr viel über das Geltungsbedürfnis, alternativ Minderwertigkeitskomplexe, der Frau AB aus.

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  21. Ally

    Zulassung zum Studium an der LSE:
    MIch wundert es nicht sonderlich, dass AB zugelassen wurde. Dass man zu früheren Zeiten uU nur mit dem Vordiplom einen Master an einer englischen Uni machen kann, war mir schon zu meinen Studienzeiten in den 90ern bekannt. Nun ist es so, dass AB offenbar ein Vordiplom mit der Note 1,3 gemacht hat. Die Anzahl der Prüfungsleistungen hierzu war bescheiden. Es ist schon fraglich wie schlau oder fleißig man sein musste, um diesen Notenschnitt zu erzielen. Allerdings bin ich mir sicher, dass es viel schwieriger ist, einen solchen Notenschnitt im BWL-Vordiplom an einer guten Uni zu erzielen. Möglicherweise ist ein 1-er-Vordiplom in dem Studiengang Standard. Der LSE geht es weiterhin nicht nur um die Note, sondern auch den Lebenslauf und AB hat ja auch Stationen vor ihrem LL.M-Studium „aufgehübscht“. Weiterhin scheint es dann für die LSE wohl interessant, wenn die Studenten aus unterschiedlichen Disziplinen kommen. Es ist also durchaus plausibel, dass AB zugelassen wurde und das Studium auch abgeschlossen hat.
    Erschreckend hingegen ist das holprige Englisch nach einem Jahr London und das auch, wenn sie zu ihrem Fachgebiet spricht. Dann die Bezeichnung der „UN-Charta“ als „Gremium“. Diese „Patzer“ in Fach- und Allgemeinbildung kann man wirklich nicht mehr als Versprecher abtun. Frau AB ist definitiv eher ein intellektueller „Low-Performer“.

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  22. Ally

    Unser http://www.lto-karriere.de findet man unter dem Titel „Wieviel ‚Elite‘ steckt im Ausland?“ einen sehr aufschlussreichen Bericht einer deutschen Juristin, welche einen LL.M im Public International Law an der LSE gemacht hat. Sie resümiert ganz deutlich, und für mich wenig überraschend, dass sich hier in erster Linie die Geld- und Machtelite bzw. deren Nachwuchs trifft. Intellektuelle Exzellenz findet man dort auch nicht mehr als an guten deutschen Unis. Es scheint hauptsächlich darum zu gehen, viel zu lesen, viel zu diskutieren und dann so „Laber-Aufsätze“ zu schreiben. In der deutschen Juristenausbildung wird hingegen keine Theorie abgefragt, sondern immer der Transfer des Wissens auf den praktischen Fall verlangt. Das erfordert einfach per se schon ein höheres kognitives Niveau.

    Antworten
    1. Mike

      Mein Gott, da trieft ja die Arroganz nur so aus den Postings. Und gleich drei an der Zahl. Genau wie man es von Juristen erwartet.

      Besonders wahnwitzig natürlich die Behauptung, das stupide Pauken von Schemata und Meinungsstreitigkeiten („Arbeit am Fall“) sei “ per se schon ein höheres kognitives Niveau“. Das dt. Jurastudium gehört an Fachhochschulen, und nur im Ausland können deutsche Juristen offensichtlich überhaupt echte Wissenschaft betreiben.

    2. Ally

      @Mike
      Ich habe nie stupide gelernt. Das tut man auch höchstens im letzten Jahr. Anspruchsvolle fachliche Diskussionen in Seminaren hatte ich nur in Deutschland und im Rahmen meiner Dissertation. In meinem Auslandsstudium wurde nur Blabla verlangt.
      Was ist an meinen Postings bitte arrogant? Fast überall äußern sich Leute über ein LL.M-Studium und eine juristische Dissertation, obwohl sie die Juristerei nicht kennen. Da werde ich doch wohl noch eine Insider-Perspektive beisteuern dürfen.
      Sie können Juristen wohl nicht leiden. Sehen Sie mich doch einfach als Betriebswirtin. Diplom-Kauffrau bin ich nämlich auch.

  23. Claus

    Frau Baerbock gibt an, in Hamburg politische Wissenschaften mit Nebenfach öffentliches Recht studiert zu haben. Es gibt hierzu nur einen Scan eines Ausschnitts ihrer Vordiplom-Bescheinigung, in dem man die einzelnen Fächer nicht sieht.

    Die zu ihrer Studienzeit relevante Prüfungsordnung ist hier: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter/studienorganisation/ordnungen-satzungen/pruefungs-studienordnungen/unsortiert/up-po-u-fak-u-wiso-u-diplom-u-politische-u-wissenschaft-u-19980520.pdf

    Nach dieser Ordnung gibt es im Vordiplom keine Nebenfachprüfungen. Im Hauptstudium gibt es einen „Wahlpflichtbereich“, der einem Nebenfach entspricht. Wenn man das Vordiplom und diesen Wahlpflichtbereich absolviert hat, sind die Anforderungen bis zum Diplom übrigens überschaubar: Man muss vier Seminare in Politologie belegen, die Diplomarbeit schreiben und die Diplomprüfungen absolvieren.

    Zusammenfassend gibt es keinen Beleg über Prüfungsleistungen in einem juristischen Gebiet an der Universität Hamburg oder einer anderen deutschen Universität.

    Es sei noch angemerkt, dass es doch ungewöhnlich ist, nur einen Scan eines Ausschnitts einer Bescheinigung oder eines Zeugnisses zu veröffentlichen anstatt der gesamten Bescheinigung oder des gesamten Zeugnisses.

    Antworten
    1. Ally

      Ich bin zum selben Schluss gekommen. Es ist durchaus möglich, dass AB keinen einzigen Schein in einem rechtlichen Fach erworben hat. Selbst wenn sie Scheine gemacht hat, könnten das simple Referate und mündliche Prüfungen gewesen sein. Möglicherweise war sie einfach nur eingeschrieben. In einem Interview (Fundstelle des Videos habe ich nicht parat) hat sie selbst bemängelt, dass Jura so „abgetrennt“ sei. Spricht nicht dafür, dass sie da viel gemacht hat.

  24. Der Sammler

    Es ist erstaunlich, daß in vielen Zeitungsartikeln noch immer kritiklos behauptet wird, Baerbock habe in London ein Masterstudium in „Public International Law“ absolviert und dieses mit dem Grad „Master of Laws“ abgeschlossen. Das steht zwar so auf ihrer Homepage (nachdem sie die ursprüngliche Behauptung, „Völkerrecht“ studiert zu haben, eben in „Public International Law“ geändert hat), ist aber höchstens teilweise richtig und deshalb irreführend: Zum einen läßt schon der – allgemeine – Abschluß „Master of Laws“ erkennen, daß es sich um ein allgemeines rechtliches Masterstudium handelte. Zum anderen belegt die Studienordnung der LSE, daß zwar freiwillig eine Schwerpunktbildung vorgenommen werden kann, dies aber nicht geschehen muß. Eine derartige Schwerpunktbildung bedeutet, daß (mindestens) vier von acht Kursen aus einem Schwerpunktbereich gewählt werden müssen. Einer der acht Kurse ist im übrigen ohnehin allgemeinen juristischen Schreibübungen gewidmet. – Unterstellt man, daß eine solche Schwerpunktbildung erfolgt ist, kann angesichts eines bloßen Übergewichts der Kurse aus dem Schwerpunktbereich (neben anderen Kursen, vielleicht zum Strafrecht oder Zivilrecht usw.) doch kaum davon die Rede sein, man habe ein „Masterstudium in Public International Law“ absolviert. – Bei alledem mutet es ohnehin äußerst befremdlich an, wie im Rückblick allein deshalb, weil die 40jährige Baerbock von ihrer Parteifamilie zur „Kanzlerkandidatin“ bestimmt wurde, die Studienleistungen einer 20-24jährigen Baerbock verklärt werden: Ich sehe eher ein fröhliches Mädchen vor mir, das in diskussionslastigen Kursen in suchendem Schulenglisch vehement die eigenen Überzeugungen vertritt und im übrigen London genießt – wie schnell doch so ein Jahr vergeht!

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  25. Clemens Hess

    Sehr gut recherchiert. Aber es bleiben noch viele Fragen:
    1. Wie kann jemand, der 4 Jahre bis zum Vordiplom braucht, nach einem Jahr die Voraussetzungen für eine Promotion erwerben? Das können die meisten Akademiker, die mindestens 3 Jahre für ihr Hauptstudium benötigen, kaum verstehen. Oder war AB eine so herausragende Spätstarterin, dass sie da selbst Genies in den Schatten stellte?
    2. Wie kann es sein, dass weder AB noch die FU oder irgendjemand in Berlin den Doktorvater oder die Doktormutter nennen kann?
    3. Was ist die FU für eine (Exzellenz?) Universität, dass sie weder die formalen noch die personellen Aspekte exakt beschreiben kann? Wo bleiben die Aufsichtsorgane (Wissenschaftsministerium?), wo die meisten Medien? Was ist das für ein (rot-grünes) Umfeld in Berlin mit Professorinnen wie Börzel und einer Kandidatin wir Frau Giffey, die als Plagiatorin Dienstvorgesetzte der Universitäten werden könnte?

    Antworten
  26. Hess

    Das sind sehr gut recherchierte Fakten. Daneben ist doch folgendes auffällig:

    1. Wie kann jemand, der vier Jahre Studium bis zum Vordiplom brauchte, innerhalb eines Jahres die Qualifikation für eine Promotion erwerben? Können das die meisten Akademiker, die hierfür meist 3-4 Jahre benötigen, verstehen? Oder war AB eine so heruasragende Spätentwicklerin, dass sie selbst Genies in den Schatten stellte?
    2. Warum kennt man den Doktorvater/die Doktormutter nicht? Weiss die FU das wirklich nicht? Zumindest AB müsste sich doch daran erinnern.
    3. Das gesame Vorgehen ist für eine Universität, besonders für eine Exzellenzuniversität, unwürdig – und wieder in demselben Umfeld wie bei Frau Giffey! Die formalen und personellen Aspekte müssen von ihr eindeutig geklärt werden, auch vom Dienstherrn, dem Wssenschaftsministerium. Oder ist das in Berlin, wo bald eine Plagiatorin Erste Bürgermeisterin werden kann, anders?

    Das müssen diese aufklären, aber auch AB und die Grünen selbst, schliesslich die diezbezüglich sehr zahmen Medien.

    Antworten
  27. Moreh Nevukhim

    Frau Baerbock kann – vor allem auch in ihrem eigenen Interesse – aller Kritik und Spekulationen schnell den Wind aus den Segeln nehmen, indem sie nicht dem öffentlichen Eindruck Vorschub leistet, sie habe etwas zu verbergen, sondern Transparenz in der Angelegenheit herstellt. Sie braucht nur ihre Masterarbeit öffentlich zugänglich machen. Niemand erwartet, daß sie darin eine außerordentliche Forschungsleistung erbracht hat, denn sie bewirbt sich ja nicht für eine Professur an einer Hochschule. Heutzutage veröffentlichen zahlreiche Studierende bereits ihre Seminararbeiten etwa im Münchner GRIN-Verlag oder im Netz und haben offensichtlich keine Probleme damit, sich evtl. einer kritischen Analyse auszusetzen. Ein „Mauern“ in dieser Angelegenheit nährt nur den – wahrscheinlich – unberechtigten Verdacht, hier gebe es etwas zu verbergen. Das gleiche gilt auch für das Promotionsprojekt. Es wäre auch für das Image von Frau Baerbock nur nützlich, wenn sie hier mit offenen Karten spielt und zum einen den Betreuer/die Betreuerin der Dissertation nennt [Herr Marquardt benennt ja drei in Frage kommenden Personen, die über eine Venia im Völkerrecht verfügten; der Betreuer oder die Betreuerin könnte ja auch von sich aus mit einem klärenden Statement an die Öffentlichkeit gehen und damit die Diskussion ein für allemal beenden; die Betreuung eines Promotionsvorhabens ist ja keine ehrenrührige Angelegenheit, die es geheimzuhalten gälte]. Es ist auch nicht ehrenrührig, wenn ein Promotionsverfahren abgebrochen oder nicht zuende geführt wird. Für das Amt, für das sich Frau Baerbock bewirbt, ist bekanntermaßen der Doktortitel keine Voraussetzung. Selbst wenn Frau Baerbocks öffentliche Äußerungen zu ihrem Promotionsprojekt im Interesse der positiven Selbstdarstellung nicht ganz oder nur teilweise dem tatsächlichen Stand des Projekts entsprochen haben sollten, wäre das insofern für die an wissenschaftlichen Kritteleien eher mäßig interessierte Öffentlichkeit nicht von Belang. Solange jedoch die Geheimniskrämerei in diesen Fragen andauert, wird es auch das öffentliche Profil der Kandidatin beeinträchtigen und all jenen, die ihr keinen Erfolg wünschen, weiter Munition liefern. Sobald sie die strittigen Fragen von sich aus öffentlich und offensiv klärt, wird sie mit Sicherheit einen evtl. verspielten Vertrauensvorschuß wieder zurückgewinnen.

    Antworten
    1. Markus Berg

      Das ist aber mal eine hinterhältige Forderung: Erst völlig faktenfreie, grundlose Verdächtigungen bzgl. Hausarbeiten/Studienarbeiten aufstellen (Verleumdung), um dann vom Opfer aktive Richtigstellung, Veröffentlichungen usw. verlangen, damit eben diesem Opfer keine erheblichen Übel entstehen (Nötigung).

    2. Peter Altmiks

      Sehr geehrter Herr Nevukim,

      Ihr Vorschlag würde in der Tat Transparenz bringen und vielleicht die Diskussion beenden. Die Zweifel an der charakterlichen Eignung von Frau Baerbock bleiben bestehen: Wer bewusst Angaben in seinem Lebenslauf „verändert“, um eigene Unzulänglichkeiten zu verdecken, eignet sich nicht für das zweithöchste Staatsamt. Annalena Baerbock hat zumindest eine gestörte Selbstreflektion. Zudem scheinen einige ihr wohl gesonnene Medien über viele unbedachte und grob falsche Äußerungen von Frau Baerbock hinwegzusehen.

    3. Erwin Denzler

      Sie machte allerdings das genaue Gegenteil: veröffentlichte zwar ihre Hochschulzeugnisse, aber den Ausschnitt extra so gewählt, dass man weder Datumsangaben noch das Thema der Masterarbeit sehen kann. Da fragt man sich schon, warum schneidet sie diese Angaben bewusst ab? Normal wäre es ja, ein DIN A 4 Blatt ganz zu scannen.

  28. Joachim Marquardt

    Zur Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs der beiden Promotionsprojekte zum Thema „Naturkatastophen und Humanitäre Hilfe“:

    Fest steht bekanntermaßen: Baerbock hat ihre Arbeit definitiv nicht im selben Fachbereich (Politikwissensschaften und Soziologie) der FU Berlin wie Garavoglia (seines Zeichens Dr. rer.pol.) durchgeführt, sondern im FB Rechtswissenschaft (s. Antwort FU an H. Danisch). Die FU teilte zudem auf Anfrage einer Zeitung (ich finde leider nicht mehr die Quelle) mit, ihr/e Doktormutter/vater habe über eine venia legendi im Fach Völkerrecht verfügt. Dies traf im Jahr 2009, als Baerbock ihr Promotionsverfahren begann, auf folgende Lehrstuhlinhaber/innen zu:

    Heike Krieger (Öffentliches Recht, Völkerrecht)
    Christian Callies (Öffentliches Recht und Europarecht)
    Philip Kunig (Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Völkerrecht unter Einschluß des Umweltschutzrechts)

    https://web.archive.org/web/20130108092908/https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/index.html
    (s. dort auch „zur Person“)

    Am naheliegendsten ist sicher Prof. Dr. Heike Krieger, da sie als Einzige zu Fragen der Humanitären Hilfe im völkerrechtlichen Kontext publiziert hat (wenn auch erst 2015):

    https://www.worldcat.org/title/inducing-compliance-with-international-humanitarian-law-lessons-from-the-african-great-lakes-region/oclc/920883298

    Sie dürfte also am ehesten am Promotionsthema Baerbocks interessiert gewesen sein, oder es vielleicht vorgeschlagen haben.

    Überschneidungen, wissenschaftliche Kooperationen oder vor allem gemeinsam geführte Graduiertenkollegs mit Professoren des OSI, die die Promotion von Matteo Garavoglia betreuten, lassen sich weder bei Heike Krieger noch den beiden anderen in Frage kommenden Professoren finden (jedenfalls nicht in ihren CVs).

    Garavoglia war ja eng eingebunden in zwei Forschungsnetzwerke, einmal das von Tanja Börzel und Ehemann geleitete „Research College on the Transformative Power of Europe“ (KFG), zum anderen die Berlin Graduate School for Transnational Studies (BTS) (geleitet von den zwei Politikwissenschaftlern Markus Jachtenfuchs and Michael Zürn, bei denen er sich ausdrücklich bedankt, sowie ebenfalls u.a. von Börzel und Ehemann Thomas Risse).

    Institutionell gibt es also schon mal keine Überschneidungen zwischen dem politikwissenschaftlichen akademischen Umfeld von Garavoglia und dem rechtswissenschaftlichen von Baerbock.

    Und der Inhalt seiner Dissertation bestätigt dies. Sie enthält ja wirklich keinerlei juristischen Aspekte. Keine Paragraphen, keine völkerrechtlichen Konfliktsituationen, keine Entscheidungen internationaler Gerichtshöfe oder Anwendung von Menschenrechtskonventionen oder Kriegsrecht oder ähnliches. Ja, er behandelt ebenfalls den Wirbelsturm in Birma von 2008 – was ja Annalena Baerbock als Beispiel dafür genannt hat, warum das Völkerrecht dort versagt hat und warum sie überhaupt an einer Doktorarbeit schreibt – aber Garavoglia sieht ihn eben nicht unter dem Aspekt, dass Hilfkräfte dort nicht ins Land gelassen wurden – das interessiert ihn nicht – sondern allein unter seiner eigenen Fragestellung, die rein zeitgeschichtlich-soziologisch-politisch ist.

    Um seine Arbeit versuchsweise sehr oberflächlich und laienhaft auf den Punkt zu bringen:
    Er hat beispielhaft 7 europäische Staaten ausgewählt und wollte wissen, wie (finanziell) stark die Hilfe dieser Staaten bei 10 ausgewählten Katastrophen jeweils ausfiel und durch welche Faktoren die Intensität der Hilfe beeinflusst wird. Nicht ganz überraschend kommt er zu dem Schluss, daß gilt: Je schlimmer die Katastrophe (Zahl der Opfer) desto größer (in Dollar) die Hilfe. Was überraschenderweise keinen Einfluß zu haben scheint, ist die Regierung, die in den Geberländern gerade an der Macht ist. Linke Regierungen leisten nicht mehr Katastrophenhilfe als rechte. Auch die mediale Berichterstattung hat kaum Einfluss, ebensowenig stattfindende Wahlkämpfe. Natürlich hat der Organisationsgrad nationaler Institutionen einen Einfluß, dieser kann aber auch zu groß sein, so daß sie sich gegenseitig behindern – was er z.B. Deutschland attestiert. Große Unterschiede gibt es bei den Ländern: So scheinen nördliche, eher protestantisch geprägte Staaten ohne eine Kolonialvergangenheit wie Dänemark am meisten Engagement zu zeigen, während südliche, eher katholisch geprägte mit ehemaligen Kolonien wie Spanien eher mit Hilfsgeldern geizen. Gar kein Muster kann er bei seinem Heimatland Italien ausmachen – hier scheinen die Einflussfaktoren völlig erratisch und eher nach dem Zufallsprinzip zu wirken. Das Ganze ist natürlich noch viel komplexer und durch sehr viele durch ihn selbst erhobene Zahlen unterlegt.

    Fazit: Ich sehe nicht, in welcher Weise Garavoglia mit seiner sozialpolitischen Arbeit, geschrieben in einem rein sozialpolitischen Umfeld, für Baerbock mit ihrer im Fach Rechtswissenschaft angesiedelten Dissertation hätte hilfreich sein können oder welchen Sinn es für ihn gemacht haben könnte, ihr Thema zu übernehmen.

    Im Gegensatz zum Thema Baerbocks kennen wir bei ihm ja auch den Untertitel: „A Study of selected European countries“. Das grenzt das Thema erheblich ein. Auch Baerbocks Arbeit muß ja eigentlich noch irgendwie spezifizierter gewesen als der generelle Rundumschlag „Humanitäre Hilfe und Völkerrecht“. So könnte vielleicht der Titel einer Einführungsvorlesung lauten, aber haben Dissertationen heutzutage noch so simple Titel? Aber: Vielleicht ist Annalena Baerbock ja auch nie über die Formulierung dieses Oberbegriffes
    hinausgekommen? Vielleicht gab es nie etwas, was sie hätte „nicht abschließen“ können?

    Antworten
    1. Peter

      Ist ja alles gut und schön, besagt aber doch letztlich nur, dass die beiden sich schätzungsweise mal über den Weg gelaufen sind (z.B. bei nem WG-Bierchen), und so dann darauf kamen, dass das doch ein interessantes Thema wäre. Mal mit einer sozialpolitischen Fragestellung und entsprechender Stichprobe, mal im Blick der Rechtswissenschaft. Ich verstehe nicht, wo hier so viele Leute eigentlich Probleme sehen oder warum sie Verschwörungsspekulationen (nicht Theorien!) anhängen.

    2. Stefan Weber Beitragsautor

      Lieber Peter!
      Herr Garavoglia mailte mir heute:
      „Ich habe nie mit Annalena Baerbock gesprochen oder sie getroffen.“
      Natürlich ist vieles möglich: Frau Baerbock hätte ein Gespräch mithören können, von Herrn Garavoglias Thema über Dritte gehört haben, aus einer vorgegebenen Themenliste des Instituts ausgewählt haben.
      Herr Garavoglia analysierte zehn Naturkatastrophen zwischen 2000 und 2008.
      Frau Baerbock begann an derselben Uni je nach Quelle 2008 oder 2009 mit dem Doktoratsstudium.
      Eine der zehn Naturkatastrophen bei Herrn Garavoglia ist der Zyklon von Burma aus dem Beobachtungszeitraum.
      Diesen erwähnt auch Frau Baerbock als Beispiel in einem Presseinterview.
      Richtig ist, dass sich Herr Garavoglia der völkerrechtlichen Perspektive seines Themas nicht gewidmet hat. Fragestellung und Empirie sind eine völlig andere: Was zahlen EU-Geberländer Drittstaaten im Fall von Naturkatastrophen?
      Das Thema ist nach meinen Recherchen doch so selten bearbeitet worden, dass es einen Zusammenhang, einen missing link, geben muss. Dabei bezichtige ich weder Frau Baerbock des Ideenplagiats noch Herrn Garavoglia des Ghostwritings! Ich behaupte nur, dass es einen Zusammenhang geben muss, auf den ich noch nicht gestoßen bin. LG

    3. Moreh Nevukhim

      Alle drei genannten Professoren und Professorinnen (Heik Krieger – Christian Calliess – Philip Kunig), die Ihnen zufolge als evtl. Betreuer in Frage kommen sind mit ausführlichen Lebensläufen und Selbstdarstellungen sowohl bei Wikipedia als auch auf der jeweils eigenen Homepage am FB Rechtswissenschaft der FU Berlin ausgewiesen. Prof. Dr. Kunig, einst wiss. Mitarbeiter von Ingo von Münch, ist seit 2016 im Ruhestand. Frau Prof. Dr. Krieger, die nach Ihrer Meinung am ehesten als Betreuerin der Dissertation in Frage käme, hat interessanterweise in ihrem Wikipedia-Eintrag immerhin die „erfolgreiche Habilitation“ eines von ihr betreuten nunmehrigen Lehrstuhlinhabers an der TU Dresden aufgeführt. Prof. Dr. Calliess führt unter der Rubrik „Team“ immerhin alle ehemaligen Mitarbeiter, z. T. mit Gruppenphoto, auf. Offensichtlich liegt diesen drei genannten Professoren und Professorinnen sehr viel an der Transparenz der eigenen Forschungs- und Lehrtätigkeit. Alle drei sind renommierte und international anerkannte Vertreter ihres Faches. Auf der jeweiligen Homepage der Genannten am FB Rechtswissenschaft wird zur Kontaktaufnahme auch jeweils eine Email-Adresse angegeben. Es sollte nun insofern durchaus möglich sein, die drei genannten Professoren und Professorinnen bezüglich der Frage nach Betreuung der Frau Baerbock direkt zu kontaktieren.

    4. Moreh Nevukhim

      Es gibt allerdings mögliche Kontake zwischen den Professoren Thomas Risse und Tanja Börzel vom OSI und Frau Prof. Heike Krieger vom FB Rechtswissenschaft durch die gemeiname Mitgliedschaft im DFG-Sonderforschungsbereich (SFB 700) „Governance in Areas of Limited Statehood,“ der seit 2006 von der FU koordiniert wird. Prof. Dr. Thomas Risse wird als einer der beiden „Prinicpal Coordinators“ ausgewiesen: https://www.sfb-governance.de/en/ueber_uns/Flyer-SFB-700.pdf
      Frau Prof. Heike Krieger wird im Rahmen dieses SFB 700 als „Principal Investigator“ des Research Project C8 „Legitimacy and Law-Making in International Humanitarian Law“ (Projektdauer 01.01.2010 – 31.12.2017) ausgewiesen [https://www.sfb-governance.de//en/teilprojekte/projektbereich_c/c8/index.html. Frau Prof. Börzel ist als „Principal Investigator“ des Projekts B2 „The Governance Contribution of External Actors in Areas of Limited Statehood“ (Dauer: 01.0.2006 – 31.12.2017) – dort auch die Liste der Mitarbeiter – ausgewiesen: https://www.sfb-governance.de/en/teilprojekte/projektbereich_b/b2/index.html. Schließlich publizierte Frau Krieger den Beitrag „The International Legal Order“ im Oxfort Handbook of Governance and Limited Statehood, ed. by Börzel, Tanja – Draude, Anke – Risse, Thomas (OUP 2018, pp. 643-563. Im Rahmen der Veröffentlichung dieses Handbuchs hat es sicher einen Kontakt zwischen den Autoren und den Herausgebern gegeben. Man dürfte sich also im Rahmen der Kooperation kennen.

    5. Joachim Marquardt

      Ergänzung, der Vollständigkeit halber:

      Es gab doch ein akademisches Netzwerk, in dem Baerbocks eventuelle Doktormutter Heike Krieger und Garavoglias Doktorvater Thomas Risse (u. Gattin Börzel) gemeinsam Mitglied waren, den Sonderforschungsbereich 700 der FU Berlin. Er trug den Titel „Governance in Räumen begrenzter Staatlichkeit“ und lief von 2006 bis 2018. Man konnte in diesem Rahmen in den Fächern Rechtswissenschaft, Politikwissenschaften, Soziologie oder Geschichte promovieren und in vielfältiger Weise gefördert werden, natürlich mit (zumindest enferntem) Bezug der Promotion zum Thema.

      Weder Garavoglia noch Baerbock werden in der Liste der Doktoranden des SFB 700 aufgeführt.

  29. Hans Meyer

    Vielleicht hab ich das auch einfach übersehen – aber war irgendwo mal genannt, wer eigentlich diese Diss betreut hat? Das wäre doch interessant, weil das ja auch vielleicht etwas darüber sagen würde, in welchem Kolloquium sie ab und an über den Zwischenstand der Diss berichtet haben müsste.

    Gibt es andere Studenten, die sie als Doktorandin wahrgenommen haben? Die müsste es doch bei einer ernsthaft verfolgten Diss geben.

    Antworten
    1. Dr. Edmund Bergmann-Haas

      In der Tat, das ist ganz, ganz schlimm…

      Dennoch, Frau Baerbock hat einen europaweit anerkannten Studienabschluss, daran gibt es gar nichts zu deuteln.
      Dieser Kurz in Österreich hat da gar nichts vorzuweisen, und wenn solch einer Kanzler werden darf, weshalb sollte man es Frau Baerbock denn auch nicht zutrauen?

  30. Moreh Nevukhim

    Die Dissertation von Dr. Matteo Garavoglia ist – im Gegensatz zu Frau Baerbocks Masterarbeit – öffentlich im Internet zugänglich: https://refubium.fu-berlin.de/bitstream/handle/fub188/2554PhD_Dissertation_Garavoglia.pdf?sequence=1&isAllowed=y.
    Für eine weitere interessante journalistische Recherche bietet sich an, sich die Selbstdarstellungen von Dr. Garavoglia im Internet anzuschauen. Zum einen sein ausführlicher Lebenslauf auf der britischen Website von LinkedIn: https://uk.linkedin.com/in/matteo-garavoglia-oxford-690924a5/de-de bzw. sein Selbstportrait auf der Website des Department of Politics& International Relations der University of Oxford: https://www.politics.ox.ac.uk/associates/matteo-garavoglia.html Hier wird er als Adjunct Professor der Hertie School of Governance in Berlin und als Senior Fellow and Director of the European Public Sphere Project vorgestellt, „a multi-annual research effort engaging top-level movers and shakers from the worlds of politics, business and media with the aim of developing actionable policy-oriented proposals to contribute to the Europeanisation of national public spheres.“ Auf seiner LinkedIn Website wird er als „Doctoral Researcher“ an der FU Berlin von September 2008 bis August 2012 aufgeführt, also interessanterweise recht parallel zu Frau Baerbocks Immatrikulation im Promotionsstudium vom WS 2008/09 bis zum WS 2014/15. Ferner schreibt Dr. Garavoglia auf LinkedIn, er habe 2002 bis 2005 an der SOAS University of London [„School of Oriental and African Studies“] ein BA-Studium „Political Science and Government“ absolviert (ob mit Abschluß wird nicht spezifiziert). Frau Baerbock absolvierte parallel 2004/05 an der London School of Economics ein Masterstudium in Public International Law. Die „School of Oriental and African Studies“ und die London School of Economics sind beide „Colleges“ oder „Institutes“ unter dem gemeinsamen Dach der University of London. Es wäre für die journalistische Reherche sicherlich reizvoll nachzufragen, ob sich Dr. Garavoglia und Frau Baerbock bereits seit dieser Zeit persönlich kennen und ob aus dieser evtl. persönlichen Bekanntschaft die bemerkenswerte parallele Immatrikulation im Promotionstudium an der FU Berlin und das ebenso bemerkenswerte überaus ähnliche Promotionsprojekt herrührten. Es gibt aber auch noch einen weiteren bermerkenswerten Aspekt: Herr Dr. Garavoglia bietet seine Dienste und seine Expertise auf der Website der Beratungsfirma „Impulsplus“ in Berlin (Motto: „Qualitätsnetzwerk Kompetenzentwicklung in Wissenschaft: Erfolgreich auf dem eigenen wissenschaftlichen Weg“ ) an: https://www.impulsplus.com/team/dr-matteo-garavoglia/ Er beschreibt seine Expertise u.a. wie folgt: „Er bietet auch Unterstützung im wissenschaftlichen Schreiben und für die Antragsstellung, Einführung, in den Alltag und das Universitätsleben in Deutschland, sowie Gender-Bewußtsein für männliche Wissenschaftler. Seit mehr als zehn Jahren [also schon vor dem Abschluß seines Promotionsstudiums im Jahre 2012] arbeitet er bei Impulsplus als Trainer in der Wissenschaft.“ Ein sehr interessanter Aspekt für neugierige, unabhängige Journalisten für einen „scoop“ (wie es im Amerikanisschen Englisch heißt). Sieht man sich die umfangreichen öffentlich zugänglichen (Selbst)Darstellungen von Dr. Garavoglia im Internet an, so gewinnt man den Eindruck, daß er schon seit dem Beginn seiner Studienzeit international exzellent vernetzt ist, auch wenn sich der Eindruck aufdrängt, daß er mehr ein begabter „Netzwerker“ als ein produktiver Wissenschaftler ist. Schließlich und endlich bietet es sich an, auf den Familiennamen „Garavoglia“hinzuweisen. Eine Internet-Suche verweist auf Luca Garavoglia, laut Wikipedia „an Italian billionnaire businessman and the chairman of the Campari Group,“ der nach dem Tod seiner Mutter Rosa Anna Magno Garavoglia (08.03.1933 – 22.11.2016) „would now assume control of Alicros, which owns 51% of Campari’s equity, and an even greater share of voting rights.“ Natürlich kann die Namensähnlichkeit reiner Zufall sein, aber es auch hier würde sich eine tiefergehende Recherche von kritischen und unabhängigen Journalisten lohnen, die sich evtl. durch ihre Recherche einen verdienstvollen Namen erwerben könnten.

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  31. Steffan

    Sehr geehrte Damen und Herren, es bleibt aber noch der Themenkreis „Aufnahme in die LSE“. Ich denke, Don Alfonso ist da auf der richtigen Spur: AB war nicht bei der LSE eingeschrieben, erwarb keinen Abschluss der LSE und wird – das ist die Liste von der Don Alfonso sprich – auch nicht als LSE Almuna geführt. Die LU warb m.E. damals damit, dass Kurse „bei der renommierten LSE belegt werden könnten“. Das löst dann auch das Aufnahme Problem: bei der LU waren die Immatrikulations-Voraussetzungen deutlich niedriger – da reichte eben ein deutsches Vordiplom. AB hat einen formellen LU Abschluss, indem sie Kurse bei der LSE belegte, und eine LSE Abschluss-Arbeit anfertigte. Sie ist aber dennoch eine LE Alumna und keine LSE Alumna. Im CV fehlt der relativierende LU Eintrag wie etwa „LU/LSE“.
    H ST.

    Antworten
    1. Peter

      Was schreiben Sie eigentlich immer LU, einmal gar LE? Wissen Sie nicht, dass sich der Laden University of London nennt? Ihr sonstige „Argumentation“ ist abwegig. Die University of London war/ist eine reine Universitätsverwaltung, während Forschung und Lehre in dezentralen Colleges stattfanden/-finden. Natürlich ist Baerbock eine LSE-Alumna, genauso wie Leute am University College London (UCL) waren oder bei Birkbeck. Dass die Dachorganisation die University of London war, ändert rein gar nichts an Zulassungsvoraussetzungen, Zugehörigkeit usw.

    2. Ally

      Es gab mal ein „gemeinsames“ LL.M.-Programm der University of London. Man hat dabei einfach Kurse an den verschiedenen Colleges belegt. Die LSE hat dann diesen Verbund verlassen, um ein eigenes Programm aufzulegen. Das war in den Nuller-Jahren. Es ist unklar, ob AB noch in diese „Studienordnung“ gefallen ist. Ich recherchiere das nochmal.

  32. Markus Müller

    Interessant ist doch die Frage, wie Baerbock zum Promotionsstudium zugelassen werden konnte.

    Wie die FU Berlin mitteilte, wurde Baerbock gemäß § 4 der Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft in der Fassung vom 14.2.2007 zur Promotion zugelassen. (Siehe Erklärung der FU Berlin an Danisch unter https://www.danisch.de/blog/2021/05/20/wie-annalena-baerbock-doktorandin-in-rechtswissenschaften-wurde/.) Diese Promotionsordnung finden Sie unter https://www.fu-berlin.de/service/zuvdocs/amtsblatt/2007/ab182007.pdf. Ich bin zwar kein Jurist, aber ich bin nach dem ausführlichen Studium der Promotionsordnung davon überzeugt, dass es rechtswidrig war, Frau Baerbock zum Promotionsstudium zuzulassen. Im Folgenden möchte ich darlegen, wieso:

    Frau Baerbock hat als einzigen akademischen Grad den LL.M. an der LSE erworben und damit ihr Studium im Ausland abgeschlossen. Sie hat mit dem Vordiplom insbesondere keinen Studienabschluss im Inland erworben. Aus diesem Grund kommt für eine Zulassung zum Promotionsstudium nur § 4 Abs. 4 infrage. § 4 Abs. 4 Nr. 3 kommt nicht infrage, da es sich beim LL.M. um einen rechtswissenschaftlichen Hochschulgrad handelt und Baerbock keinen sonstigen, nicht rechtswissenschaftlichen Hochschulgrad erworben hat. Zu prüfen bleibt also eine Zulassung gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 oder § 4 Abs. 4 Nr. 2. In beiden Fällen wird das Bestehen einer der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Prüfungen gleichwertigen juristischen Prüfung vorausgesetzt. Bei den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Prüfungen handelt es sich um die juristischen (Staats-)Prüfungen im Sinne des Deutschen Richtergesetzes. Gemäß § 5 entscheidet zwar der Promotionsausschuss über die Gleichwertigkeit von Prüfungen und Prüfungsleistungen. Allerdings erscheint es insbesondere nach einem fachfremden Vordiplom nicht plausibel, dass der Promotionsausschuss die Gleichwertigkeit ihres LL.M. mit einer Staatsprüfung bejaht. Es gibt mindestens zwei wesentliche Gründe, die für die Rechtswidrigkeit einer Bejahung sprechen:

    1. Gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. b oder Abs. 4 Nr. 2 lit. b wird ein Magister Legum (LL.M.) zusätzlich zum Bestehen einer der in Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungen gefordert, sofern nicht als Alternative zwei Leistungsnachweise an einer deutschen Universität erbracht wurden. Damit impliziert die Promotionsordnung selbst bereits die Ungleichwertigkeit von LL.M. und der in Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungen. Dadurch steht es dem Promotionsausschuss nicht mehr frei, die Gleichwertigkeit eines LL.M. und einer der in Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungen zu bejahen.

    2. Antragsteller, die ihr Studium im Inland abgeschlossen haben und eine der in Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungen mit „befriedigend“ bestanden haben, erfüllen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. b die Voraussetzung zur Promotion nur, wenn sie zusätzlich einen den Grad eines Magister legum (LL.M.) mit mindestens der Note „magna cum laude“ erworben haben oder eine alternative Auflage erfüllen. Auch hieraus folgt analog, dass die Gleichwertigkeit eines LL.M. und einer der in Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungen nicht zu bejahen ist.

    Fazit: Da sich die Ungleichwertigkeit von LL.M. und der in Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungen bereits aus der damaligen Promotionsordnung ergibt, hätte der Promotionsausschuss die Gleichwertigkeit nicht bejahen dürfen.

    Antworten
    1. Robert Schmidt

      Gut herausgearbeitet. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die FU zu zwingen, sich zu dem Sachverhalt offiziell zu äußern: Gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verfassung des Landes Berlin hat jeder Abgeordnete „das Recht, Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Verwaltung zu nehmen.“ Im Fall Giffey ist hiervon auch in zahlreichen Schriftlichen Anfragen Gebrauch gemacht worden und der Senat als Aufsichtsbehörde musste an die FU herantreten und diese auffordern, zu entsprechenden Fragen Stellung zu nehmen. Im vorliegenden Fall wären dann tendenziell die Mitglieder der Oppositionsfraktionen im Ausschuss für Wissenschaft und Forschung Ansprechpartner:
      https://www.parlament-berlin.de/de/Das-Parlament/Ausschuesse/Ausschuss-fuer-Wissenschaft-und-Forschung

    2. Peter

      Zulassung geht völlig unproblematisch über §4 III Nr. 3: ausl. Abschluss mit gleichwertigem Erfolg + angerechnete Klausuren/Hausarbeiten öff. R. aus ihrer Nebenfach-Zeit.

    3. Markus Müller

      §4 III Nr. 3 setzt den Erwerb eines nicht rechtswissenschaftlichen Hochschulgrades voraus. Annalena Baerbock hat jedoch neben dem LL.M. keinen weiteren Hochschulgrad vorzuweisen.

    4. Markus Müller

      Da Baerbock ihr Studium im Ausland abgeschlossen hat, meinen Sie wohl §4 IV Nr. 3 statt §4 III Nr. 3, Peter. §4 IV Nr. 3 setzt allerdings einen nicht rechtswissenschaftlichen Hochschulgrad voraus. Bei einem LL.M. handelt es sich allerdings um einen rechtswissenschaftlichen Hochschulgrad und Baerbock hat keinen sonstigen Hochschulgrad erworben. Daher kommt §4 IV Nr. 3 nicht infrage.

      PS: Bitte meinen vorherigen Kommentar, in dem noch die Rede von §4 III Nr. 3 war, nicht publizieren bzw. depublizieren.

    5. Ally

      Problematisch ist in erster Linie die Gleichwertigkeit. Die Promotionsordnung zielt darauf ab, auch Absolventen mit ausländischer rechtswissenschaftlicher Ausbildung eine Promotion zu ermöglichen. Im Hinterkopf hat man dabei aber eher ein mehrjähriges „vollständiges“ Jurastudium. Nur einen LL.M „draufsatteln“ schafft nicht die Voraussetzungen für ein rechtswissenschaftliches Arbeiten. Ich bin selbst Dr. jur. und kann nur sagen, dass so ein Staatsexamen deutlich schwieriger ist als ein LL.M. Bei letzterem ist einfach die Durchfallgefahr praktisch bei Null. Ich habe noch nie von jemanden gehört der das nicht bestanden hätte. Die FU hat sich blenden lassen vom Ruf der LSE. Die Zulassung ist mE wohl nicht justiziabel. Allerdings frage ich, wie man mit diesen Voraussetzungen einen Promotionsbetreuer findet. Vermutlich liegt das an parteipolitischen Tätigkeiten und den diesbezüglichen Kontakten.

    6. Markus Müller

      Dieses vollständige Jurastudium hat man nicht nur im Hinterkopf, sondern es wird für Antragsteller, die ihr Studium in Deutschland abgeschlossen haben, vorausgesetzt. Wenn Baerbock ihren LL.M. im Inland erworben hätte, hätte sie im Rahmen dieser Promotionsordnung überhaupt nicht zum Studium zugelassen werden können, da die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 fehlen. Daraus, dass der LL.M. gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. b für Antragsteller, die ihr Studium in Deutschland abgeschlossen haben, sogar als Zusatzqualifikation verlangt wird, wenn die Note des vollständigen Jurastudiums nur „befriedigend“ war, folgt ja eine beabsichtigte Feststellung der Ungleichwertigkeit eines LL.M., der alleine nicht zur Zulassung ausreicht, und eines Jurastudiums mit Staatsexamen.

      Ich erwarte mit Spannung, was bei dieser Anfrage an die FU Berlin herauskommt: https://fragdenstaat.de/anfrage/zulassung-von-annalena-baerbock-zum-promotionsstudium/

    1. Erwin Denzler

      Aus der Antwort der FU geht ja hervor, dass Frau Baerbock für eine rechtswissenschaftliche Promotion gemeldet war. Herr Dr. Garavoglia ist aber Dr. rer. pol. und nennt das „Department of Political and Social Sciences of the Freie Universität Berlin“. Ist denn eine fachbereichsübergreifende Promotion an der FU möglich, also in dem Sinne dass der eine es politikwissenschaftlich bearbeitet und die andere rechtswissenschaftlich und das zu unterschiedlichen Doktorgraden führt? Im Sinne der interdisziplinären Forschung wäre das sicherlich spannend. Und anders als manche hier meinen, ist Politikwissenschaft keinesfalls akademisch „geringer“ als Rechtswissenschaft, eher umgekehrt. Aber darum geht es jetzt nicht. Wenn denn ein gemeinsames Forschungsprojekt, sei es nun PolWi/Jura oder Medizin/Geschichte oder BWL/Technik durchgeführt wird, was ja zu begrüßen wäre, würde das wohl schon besonders erwähnt werden. Da Frau Baerbock dazu wenig sagt, bin ich gespannt ob Herr Dr. Garavoglia zur Aufklärung beitragen wird. Immerhin geht er in seiner Arbeit auch mehrfach auf den Sturm 2008 in Burma (Myanmar) ein als Beispiel für eine humanitäre Katastrophe und die Problematik internationaler Hilfen dabei, und dasselbe Beispiel nannte auch Frau Annalena Baerbock, LL.M. als Thema ihrer Forschung an der FU.

      E.D.

  33. Pingback: Mysteriös: Baerbocks Doktorarbeit hat wer anderer fertig gestellt | Exxpress

  34. Ein Fragensteller

    @Joachim Marquardt
    Sehr interessant ihre Informationen zum Thema des Promotionsvorhabens von Frau Baerbock. Da möchte ich auch gern etwas von meiner Seite beisteuern, und zwar die für mich erstaunliche Information dass Frau Baerbock ihre Promotion abgebrochen hat, obwohl diese nach ihren eigenen Angaben im Oktober 2013 „fast fertig“ war (Siehe unten). Wenn dies zutreffend war, stellt sich die Frage warum sie so kurz vor dem Ziel aufgegeben hat. Zumal ihr die Sache ja sehr wichtig war, den schliesslich hat sie selbst das Promotionthema selbst bis jetzt zu einem Punkt in ihrem Lebenslauf gemacht. Eine mögliche Erklärung wäre, dass mit mehr medialer Aufmerksamkeit dieses Thema den entsprechenden Doktor-Müttern/Vätern vielleicht zu heiß wurde.
    Hier auch der entsprechende Abschnitt des Profil-Tagesspiegel Artikels vom 20.10.2013:
    https://www.tagesspiegel.de/politik/annalena-baerbock-gruene/8957572.html
    Nebenbei will sie endlich die fast fertige Promotion beenden, trotz der nun noch knapperen Zeit. Das Thema ist für eine Grüne perfekt: „Naturkatastrophen und humanitäre Hilfe“. Das sei im Völkerrecht nämlich nicht geregelt, erzählt Annalena Baerbock. Eine Konvention für diese Fälle, ähnlich wie die Genfer zum Kriegsrecht, sei aber nötig, damit Staaten nicht mehr – so wie Birma 2008 trotz 80 000 Toten nach einem Zyklon – internationale Hilfe für ihre Bevölkerung ablehnen können. „Für Opfer ist es egal, ob sie erschossen werden oder durch einen Wirbelsturm getötet.“
    Sich hineinknien in Probleme, mit Neugier, Verve und Hartnäckigkeit, Dinge auf den Punkt bringen, das kann sie – auch in der Politik. ….
    Zu den Grünen kam sie eher zufällig. Als sie Politik, öffentliches Recht und Völkerrecht in Hamburg und London studierte, machte Baerbock ein Praktikum bei der Europaabgeordneten Elisabeth Schroedter. Es fügte sich, dass sie bleiben konnte. Sie leitete Schroedters Büro in Brüssel, wurde Referentin der Bundestagsfraktion, ging dann, schon als Landeschefin, in Bundes- und Europagremien. Europa ließ sie nie los, als Vorstandsmitglied der Grünen Europartei kam sie viel rum, fast kein Land, wo sie sich nicht umschaute.

    Antworten
    1. Michael

      Machen Sie Witze? Diese Angaben sind doch von Ihr selbst inzwischen berichtigt

  35. Joachim Marquardt

    Sehr geehrter Herr Dr. Weber, ich möchte Ihnen diesen Fund aus der Kommentarspalte der Welt

    https://www.welt.de/kultur/deus-ex-machina/plus231620197/Don-Alphonso-Annalena-Baerbock-und-ihre-Nichtmitgliedschaft-beim-German-Marshall-Fund.html#Comments

    mitteilen, der ansonsten keine größere Beachtung gefunden hat. Er ist aber ein Hinweis darauf, daß das Promotionsverfahren von Annalena Baerbock nicht an der Fakultät für Rechtswissenschaften, sondern an der Fakultät für Politikwissenschaften und Soziologie angesiedelt war. Die Selbstbezeichnung als „Doktorandin des Völkerrechts“ dürfte somit nicht nur in zeitlicher Hinsicht falsch sein, sondern auch faktisch schlicht gelogen. Vielleicht können sie dem noch weiter nachgehen?

    P.S. Sie müssen diesen Kommentar nicht veröffentlichen, ich sah nur diese Möglichkeit der Kontaktaufnahme als praktisch an. HG jm

    Anke W.
    vor 2 Tagen
    Auf den Seiten des Deutschen Bundestages steht in einem Lobpreis zu AB (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2014/kw49_wege_politik_baerbock-343548), die Angabe, sie habe „eine Promotion über Naturkatastrophen und humanitäre Hilfe an der Freien Universität in Berlin“ begonnen. Eine eben solche hat 2013 Matteo Garavoglia unter dem Titel „Humanitarian aid and natural disasters – A study of selected European countries“ vorgelegt (https://refubium.fu-berlin.de/bitstream/handle/fub188/2554/PhD_Dissertation_Garavoglia.pdf?sequence=1&isAllowed=y). Erst- und Zweitgutachter waren Prof. Dr. Thomas Risse und Prof. Dr. Dieter Ohr. Da Themen nach Abbruch eines Dissertationsvorhabens häufig erneut vergeben werden, ist damit eventuell auch der Betreuer von Frau Baerbocks Arbeit gefunden.

    Joachim M.
    @Anke W. , Ein interessanter Fund!

    Zeitlich würde es durchaus hinkommen. Auch was die Vernetzung der in Frage kommenden Doktormütter und Väter betrifft.

    „Baerbock sei im Wintersemester 2008/2009 als Promotionsstudentin immatrikuliert und im Wintersemester 2014/2015 exmatrikuliert worden, nachdem sie keinen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit gestellt habe.“

    (Sprecher der FU auf Anfrage der „Welt“)

    Prof. Dr. Thomas Risse ist der Ehemann von Prof. Dr. Tanja Börzel, der Doktormutter von Franziska Giffey (die bekannt eng mit der Berliner Politik verbandelt ist und die die Prüfungskommission für Giffeys Arbeit mit guten Bekannten besetzte). Sie hat den Vorsitz im Promotionsausschuss des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften inne, in dem auch Prof. Dr. Dieter Ohr sitzt.

    Da sich alle Beteiligten gut zu kennen scheinen, käme wohl auch direkt die übermächtige Tanja Börzel als Doktormutter in Frage.

    Was aber durch ihren Fund auch bestätigt wird, ist die Wahrscheinlichkeit, daß das Thema „Naturkatastrophen und humanitäre Hilfe“ an der Fakultät für Politik- und Sozialwissenschaften akzeptiert wurde (Risse ist Politikwissenschaftler, Ohr Soziologe) und NICHT an der Fakultät für Rechtswissenschaften, wie es für eine „Völkerrechtlerin“ angemessen wäre.

    Baerbock bezeichnet sich in ihrem aktuellen Lebenslauf immer noch als „Doktorandin des Völkerrechts, Freie Universität Berlin“.

    Antworten
  36. Claus

    Herr Weber, vielen Dank für Ihre Arbeit!

    Ich möchte Sie auf einen Aspekt zu „Doktorandin“ hinweisen und Sie dazu ermutigen, dem nachzugehen:

    Sie schreiben: „Denn „Doktorandin“ ist kein akademischer Titel und keine Berufsbezeichnung, sonst wäre eine solche Angabe strafbar.“ Stimmt. Aber: Sie war nicht nur selbsternannte Doktorandin, sondern nach Angaben der FU Berlin auch als Promotionsstudentin immatrikuliert. Die Immatrikulation setzt die Zulassung zur Promotion voraus. (Quelle hierzu: Seite „Immatrikulation in ein Promotionsfach / einen Promotionsstudiengang“ der FU Berlin) Die Zulassung ist auch von der FU Berlin gegenüber Hadmut Danisch bestätigt worden. Er gibt die Antwort der FU Berlin in seinem Blogeintrag „Wie Annalena Baerbock Doktorandin in Rechtswissenschaften wurde“ wider. Wie Herr Danisch in dem Eintrag schreibt, war hierfür die Promotionsordnung aus dem Jahr 2007 relevant, auf die er auch verlinkt.

    Nun sind die Zulassungsbedingungen mit ausländischem Abschluss sehr streng. Es gibt (mit Unterpunkten) fünf Möglichkeiten. Die erste ist: Man braucht eine zum 1. oder 2. Staatsexamen „gleichwertige juristische Prüfung mit vollbefriedigend“ und „an einer Universität zwei Leistungsnachweise im deutschen Bürgerlichen Recht, Strafrecht oder Öffentlichen Recht, davon ein Seminarschein mit der Note gut oder besser“. Die anderen Möglichkeiten erfordern erhebliche Zusatzleistungen und kommen sicher nicht in Frage.

    Die recht lange Antwort der FU Berlin an Herrn Danisch schließt ab mit „In der Gesamtschau dieser akademischen Qualifikationen konnte der Fachbereich Rechtswissenschaft die Gleichwertigkeit mit einem juristischen Examen bejahen. Vergleichbare Entscheidungen sind auch in anderen Verfahren getroffen worden.“

    Nun steht in der Ordnung aber nicht, dass das Examen zu einem juristischen Examen „gleichwertig“ sein muss (das könnte auch ein Examen eines anderen Faches sein), sondern es wird explizit eine juristische Prüfung verlangt, die mit einem der beiden Staatsexamen gleichwertig ist. Gemeint ist offensichtlich ein echter juristischer Abschluss, nur eben in einem anderen Land.

    Wenn es stimmt, dass „vergleichbare Entscheidungen“ „auch in anderen Verfahren getroffen“ wurden, macht das die Sache nicht besser, sondern schlimmer.

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  37. Ein Fragensteller

    „Wissenschaftliches Praktikum“ am British Institute of International Comparative Law (BIICL). Es hört einfach nicht auf. Die ehrliche Bezeichnung wäre „unbezahltes kurzes Teilzeit-neben-dem-Studium-Praktikum“ – wenn überhaupt. Aber selbst in ihren aktuellen deutschen und englischen Lebensläufen (Stand 09.06.2021 um 17:48) hat sie sich immer noch nicht zum einzig zutreffenden Begriff „Praktikant / Intern“ durchringen können sondern benutzt auch in den aktuellen deutschen und englischen Versionen weiterhin den Begriff „Trainee“. Das ist in Bezug auf ihre Tätigkeit ist gleichermaßen falsch wie irreführend. So ist im Deutschen „Trainee“ ein feststehender Begriff für eine bestimmte Art von Nachwuchs Management Programm (meist in Großunternehmen, mindestens 6 Monate jedoch meist mit 12 bis 24 Monaten deutlich länger). Lustigerweise ist auf Frau Baerbocks Wikipedia Seite die betreffende „Trainee“-Angabe mit einem Link zu einem Wikipedia Artikel über solche Management-Nachwuchs Programme verknüpft. Tja, manchmal kann überambitionierte Hilfestellung auch etwas kontraproduktiv sein.
    Im Englischen könnte man bei einer sehr weiten Fassung des Begriffs Trainee hierunter noch Personen in einer irgend gearteten strukturierten Ausbildung subsumieren. Somit ist die Bezeichnung „Trainee“ im Englischen für einen Auszubildenden durchaus zutreffend. Dagegen ist jemand der wie Frau Baerbock ein unbezahltes kurzes Teilzeit-neben-dem-Studium-Praktikum macht weder im Englischen noch im Deutschen ein Trainee sondern einzig und allein ein „Intern“ und somit „Praktikant“. Aus eben diesem Grund bezeichnet das BIICL seine Praktikanten auch selbst als „Intern“. Frau Baerbock verbleit somit weiterhin als welt-einzigste/r „Trainee“ des Instituts.
    Hier auch noch die archivierte Informations-Seite des BIICL zu entsprechenden Praktikanten-Tätigkeiten, logischerweise unter der entsprechenden Rubrik-Bezeichnung „Internships“ auffindbar
    https://web.archive.org/web/20041210215944/http://www.biicl.org/topindex.asp?topmenuid=15&contentid=179
    We offer internships to those applicants with a demonstrable high academic background in the law, coupled with the desire to take part in projects headed by Research Fellows and a willingness to help out with some administrative duties. Our internships are ideal for those looking to enhance their knowledge and experience of specific areas of law and also those who wish to remain up to date with legal developments whilst studying for professional legal qualifications.
    Regarding the substance of internships, interns assist Fellows in numerous ways, generally by doing research from a variety of sources, drafting papers, helping with events organization, assisting with the legal publications which the Institute produces (the International and Comparative Law Quarterly, the European Business Law Review, and the Bulletin of Legal Developments) and other such tasks.
    We expect interns to work for a minimum of two days per week and at least for a period of three months. Starting dates for the academic year 2004/5 vary depending on the different areas of research. Please verify entry requirements and internship term dates through the links provided above. We would like to receive your application at least 4 weeks before the start date of the internship.
    The internships are unpaid. We can however provide a list of (relatively) cheap available accommodation to those who are not stationed in London already.

    Zur Abrundung auch noch mal die LSE Term dates
    https://info.lse.ac.uk/current-students/term-dates
    Students on full-time 12-month taught Master’s programmes are required to study for a full calendar year. This means that students are expected to study beyond the end of the Summer term to prepare their dissertations in time for September submission.

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    1. BritishIslands

      So, wie ich die Pflichten der Trainees oben lese kann ich mir auch nicht vorstellen, dass Baerbock überhaupt Trainee war, sorry to say that.

  38. Joachim Marquardt

    Dann bitte noch weiter unten:

    Streiche: Marshall Memorial Fellowship v o m German Marshall Fund
    Setze: Marshall Memorial Fellowship d e s German Marshall Fund

    Streiche: Young Global Leaders v o m World Economic Forum (active community member)
    Setze: Forum of Young Global Leaders d e s World Economic Forum (active community member)

    Danke!
    (Bei: Parlamentarischer Beirat des Bundesverbandes Erneuerbare Energie und bei: UNO-Flüchtlingshilfe (dt. Partner des UNHCR) ist der Genitiv doch auch korrekt, dann bitte durchgehend!)

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  39. Joachim Marquardt

    „Trainee“ oder „wissenschaftliche Mitarbeiterin“ ist doch eigentlich auch schon wieder überholt., oder? Aktueller Stand: „Wissenschaftliche Praktikantin“:

    „Frau Baerbock hat 2005 über die Sommermonate an dem Institut ein wissenschaftliches Praktikum absolviert. Das war zunächst falsch übersetzt worden, später wurde deshalb der englische Begriff verwendet“, teilte die Pressestelle mit.“

    https://www.welt.de/politik/deutschland/plus231671601/Annalena-Baerbocks-Lebenslauf-Nur-Schlamperei-oder-Geltungsdrang.html

    Trainee ist nämlich die korrekte deutsche Übersetzung des englischen Begriffs „Wissenschaftliche Praktikantin.“ Oder umgekehrt. Oder ganz was anderes.

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  40. Ein Fragensteller

    Herr Weber, besten Dank für Ihre übersichtliche Darstellung. Dass die Wahrheit über Frau Baerbocks Lebenslauf aufgedeckt wurde, ist zu einem großen Teil auch Ihnen und Ihrer Arbeit zu verdanken. Es ist unglaublich, was seitens Frau Baerbock bis noch vor drei Wochen in ihrem Lebenslauf suggeriert wurde. Zur Erinnerung: Wenn man sich Frau Baerbocks Fließtext- Lebenslauf der Version „2021/05“ ansieht, wusste man gar nicht dass sie Politik studiert hatte, sondern musste im Gegenteil davon ausgehen, dass sie eine Juristin sei, als Vollzeit Journalistin bei Hannoversche Allgemeine Zeitung gearbeitet hätte sowie tatsächlich ganze drei Jahre als Büroleiterin tätig gewesen sei. Hier der der Original-Text im Zusammenhang: „Vor ihrem Einzug in den Bundestag war Annalena Baerbock von 2009 bis 2013 Parteivorsitzende von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg. Sie war zudem Vorstandsmitglied der Europäischen Grünen Partei (2009-2012) und Mitglied des Parteirats von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (2012-2015). Annalena Baerbock schloss im Jahr 2005 ihr Studium des Völkerrechts an der London School of Economics mit dem Titel LL.M. (Master of Laws) ab. Sie arbeitete als Journalistin für die Hannoversche Allgemeine Zeitung und von 2005 bis 2008 als Büroleiterin von Elisabeth Schroedter MdEP.“

    Frau Baerbocks Aussage, dass sie nur „unwillentlich einen missverständlichen Eindruck erweckt“ habe ist wenig glaubhaft. Vielleicht denkt sie man würde ihr dies abnehmen, da die nun die schlimmsten Varianten ihres CVs mittlerweile gelöscht sind. Glücklicherweise bleibt auch die von mir zitierte Version noch über Google Cache auffindbar. Hier der Link: http://webcache.googleusercontent.com/search?client=firefox-b-d&q=cache%3Ahttps%3A%2F%2Fannalena-baerbock.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2021%2F05%2FCV_deutsch_text_2021_05.pdf

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