Falsche Grundlage (Teil 1): Die Auswirkung des UG-Murks auf den Gesetzeskommentar

Ich habe ja kürzlich auf science.orf.at über einige Widersprüche im österreichischen Universitätsgesetz zur Ahndung studentischer Täuschungshandlungen geschrieben, nachdem ein diesbezüglicher Fachartikel zu Beginn dieses Jahres keinerlei Reaktionen ausgelöst hat.

Ich habe in beiden Publikationen drei Probleme identifiziert:

1. Erster Fehler aus den Jahren 2015 und 2021: Das „Plagiat“ wurde vom „Vortäuschen“ einerseits definitorisch abgehoben (§ 51 Abs. 2 Z 31 und Z 32, noch deutlicher dann 2021 in § 73 Abs. 1 Z 2), andererseits wurde das Plagiat als eine Form des Vortäuschens behandelt (§ 19 Abs. 2a). Nun: Es gibt Österreicher und Nicht-Österreicher. Und es gibt Salzburger und Rest-Österreicher. Aber Salzburger oder Österreicher – das ergibt einfach keinen Sinn. Das ist logischer und begrifflicher Murks. Wie heißt es am Beginn des strukturierten Denkens? „Klärt die Begriffe!“

2. Zweiter Fehler aus dem Jahr 2015: Es wurde das Konstrukt eines schwerwiegenden und vorsätzlichen Plagiierens bzw. Vortäuschens (als Stufe 2) eingeführt (§ 19 Abs. 2a), so als gebe es (auf Stufe 1) ein nicht-vorsätzliches Vortäuschen. Auch Letzteres ist ein glatter Widerspruch. Der Gesetzgeber war sich dieses Problems nicht bewusst, wenn er in seinen Erläuterungen zur UG-Novelle 2015 schreibt:

„Als Voraussetzung für einen Ausschluss vom Studium wird normiert, dass es sich um eine schwerwiegende Form von Plagiieren oder anderem wissenschaftlichen Fehlverhalten handeln muss. Weiters wird eine subjektive Seite des sanktionierbaren Tatbestandes ergänzt.“

Quelle: Erläuterungen zu Z 11 (§ 19 Abs. 2a), S. 4

Der Vorsatz (die „subjektive Seite“) wurde also tatsächlich erst auf Stufe 2 eingeführt, obwohl es auf Stufe 1 bereits ein Vortäuschen gibt. Das ist Quatsch.

3. Fehler aus dem Jahr 2021: Es wurde die Möglichkeit einer Geldstrafe für das unbefugte Führen eines Titels wegen Plagiats eingeführt (§ 116 Abs. 3). Der Gesetzeswortlaut klingt so, als würde jedes Plagiat dazu führen, dass Titelmissbrauch vorliegt. – Damit Titelmissbrauch der Fall sein kann, muss der Titel bereits erworben worden sein, darin sind wir uns hoffentlich alle einig. Aber: Wurde der Titel bereits (rechtskräftig) wegen Plagiats nach § 89 UG entzogen? Dann hätten die bisherigen Bestimmungen wohl gereicht. Aber auch wenn der Titel noch nicht entzogen wurde, wäre die neue Bestimmung redundant zu § 89 UG, der ja eben den Titelentzug – unter anderem wegen Plagiats – regelt.

Die neue Bestimmung aus dem Jahr 2021 erwähnt „insbesondere“ das Plagiat, schließt also Titelmissbrauch durch Datenfälschung oder Datenerfindung sowie Titelmissbrauch nach Engagieren eines Ghostwriters nicht aus. Die Fokussierung auf das Plagiat erscheint willkürlich.

Alles in allem ist das überhaupt keine Basis, um studentische Täuschungshandlungen bzw. studentisches wissenschaftliches Fehlverhalten zu ahnden. Die Frage bleibt offen, ob die Legisten des Wissenschaftsministeriums ihren Job nicht korrekt machen konnten oder wollten.


Schauen wir uns anhand des UG-Kommentars von Perthold-Stoitzner (Hg., 2016) in Folge 1 dieser Blog-Serie an, welche interpretatorischen Konsequenzen solche vermurksten Bestimmungen nach sich ziehen können:

Quelle: Perthold-Stoitzner (Hg.): UG-Kommentar, 2016, Rz 18 zu § 19

Perthold-Stoitzner schreibt (ich rekonstruiere den Satz, der im Original ohne korrekte Interpunktion da steht, hoffentlich richtig):

„Ein Plagiat im universitätsrechtlichen Sinn liegt nach dem Wortlaut auch dann vor, wenn (fremde) Texte, Inhalte und Ideen auf andere Art übernommen und als eigene ausgegeben werden – also zB indem abgeschrieben wird oder fremde Daten verwendet werden.“

Nun, diese andere Art des Übernehmens, die nicht aus der Abwesenheit (1) der (korrekten) Kenntlichmachung des Zitats und (2) der (korrekten) Quellenangabe ‚vor Ort‘ besteht, ist mir in 15 Jahren noch nicht untergekommen. Perthold-Stoitzner führt als Beispiel an: „indem abgeschrieben wird„. Nun, das ist ja die eine Art des Plagiats, die wir alle kennen. Oder etwa nicht?

Noch rätselhafter sind die Ausführungen im Kommentar zum Vortäuschen. Perthold-Stoitzner meint: „Auch hier wird durch die Verwendung des Begriffs ‚jedenfalls‘ klargestellt, dass die Aufzählung nur taxativ ist.“ Zunächst ist unklar, worauf sich das Wort „Auch“ zu Beginn des Satzes beziehen sollte, denn der Begriff „jedenfalls“ kommt in den oberen kommentierten Gesetzestellen gar nicht vor. Dann scheint wohl „demonstrativ“ mit „taxativ“ verwechselt worden zu sein: Denn die Aufzählung der Formen des Vortäuschens im UG ist ja gerade nicht abgeschlossen.

Allerdings kann die Aufzählung der Varianten des Vortäuschens wiederum nicht das Plagiat enthalten. Es entstünde gleichsam eine mengentheoretische Paradoxie: Die Aufzählung enthielte alles, was nicht Plagiat ist („anderes Vortäuschen“), inkludiere aber als mögliche Variante im Sinne einer nicht-abgeschlossenen Aufzählung auch wiederum das Plagiat. Auch hier hat sich der Gesetzgeber in den Erläuterungen zur UG-Novelle 2015 nochmals widersprochen, wenn er schreibt:

„Ein anderes Vortäuschen einer wissenschaftlichen Leistung liegt jedenfalls dann vor, wenn auf ‚Ghostwriting‘ zurückgegriffen wird, oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder gefälscht werden. Die Definition der Begriffe ‚Plagiate‘ und ‚Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen‘ wurde als gesetzliche Begriffsbestimmung bei den anderen Begriffsbestimmungen in § 51 Abs. 2 aufgenommen.“

Zweitens wäre es bei Begriffsdefinitionen sowieso Usus, zuerst den Oberbegriff und dann die Unterbegriffe zu definieren und nicht umgekehrt (siehe im UG selbst etwa: zuerst „ordentliche Studien“, dann als Unterfälle die „Diplomstudien“ usw.). Der Gesetzgeber hätte also zuerst „Vortäuschen“ definieren müssen und dann (als dessen Spielart) das Plagiat. Es steht aber in umgekehrter Reihenfolge im Gesetz!

Österreich hat zwischen 2015 und 2021 nicht nur Alibimaßnahmen gegen wissenschaftliches Fehlverhalten geschaffen. Die Maßnahmen selbst sind auch noch widersprüchlich und daher wohl gar nicht operationalisierbar, und ihre Kommentierungen sind Schrott.


Lesen Sie hier im Blog in Kürze Teil 2: Die Auswirkung des UG-Murks auf aktuelle Satzungen von Universitäten

5 Kommentare zu “Falsche Grundlage (Teil 1): Die Auswirkung des UG-Murks auf den Gesetzeskommentar

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  1. Ralf Rath

    Ein Universitätsgesetz, das „gerade die aus der Vereinigung Mehrerer entstehende Mannigfaltigkeit (als) das höchste Gut, welches die Gesellschaft giebt“ (Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen, Breslau, 1851, S. 18f), nicht fördert, sondern dessen Manifestation sogar unmöglich macht, weist zweifelsohne eklatant eine Schwäche auf, die keiner als Stärke verkennen sollte. Bedenkt man, dass vor allem in den Vereinigten Staaten von Amerika die dortigen Hochschulen der so genannten Ivy League sich erklärtermaßen an Humboldt in ihrem Handeln noch heute orientieren und insbesondere in den Wirtschaftswissenschaften nahezu ausschließlich und ununterbrochen den Alfred-Nobel-Gedächtnispreis in den zurückliegenden Jahren verliehen bekamen, sollte allein solch ein sozialer Tatbestand genügend Ansporn sein, dafür die rechtlichen Grundlagen nicht in sich widersprüchlich zu formulieren. Am derzeit gültigen Gesetzestext festzuhalten, bedeutet demnach, „das höchste Gut“ auszuschlagen und damit die sich jedem bietenden Chancen des Projekts der Moderne unwiederbringlich zu verspielen. Wenn man so will, könnte deshalb kritisiert werden, dass die Republik Österreich drauf und dran ist, noch immer das Potenzial des Einzelnen an wissenschaftlicher Kreativität als der Schlüsselressource für eine hochentwickelte Industriegesellschaft aus der vollen Hand heraus zu verschleudern. Nicht zuletzt Angehörige der Volkswagen AG sprachen angesichts dessen schon zur Mitte der 1990er Jahre von einem bis auf die Gegenwart fortgesetzten Fahren auf Verschleiß der menschlichen Anlagen. Offenbar hat sich hoheitlich im Lauf von weit über einem Vierteljahrhundert daran in Europa nicht das Geringste geändert. Dabei könnte Österreich für eine richtige anstatt falsche Praxis für andere Mitglieder der Europäischen Union sogar beispielgebend sein und auf diese Weise für die in Sonntagsreden vielbeschworene Souveränität des Kontinents einen maßgeblichen Beitrag leisten.

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  2. Gottlieb-Jason Magnet

    Gratulation zu dieser Analyse! Sie zeigt die Qualität zumindest der besprochenen Stellen im Gesetzestext und im Kommentar. Für mich liegt aber nahe, dass das für weitere Passagen gelten könnte. Warum ein vermutlich fachlich angesehener Kommentator nicht auf diese (hoffentlich auch für ihn erkennbaren) „Schwächen“ hinweist, sondern darüber hinwegschwafelt, bringt mich zum Nachdenken über den Anspruch der Wissenschaftlichkeit der heute (an Universitäten) gepflegten „Rechtswissenschaften“ (in Österreich); da braucht es wohl dringend eine Erneuerung und Reinigung, wenn ein juristischer Laie darlegen kann, was für ein Murks im Gesetz und im fachlichen Kommentar vorliegt.
    Herr Weber, es würde mich freuen, wieder mal so eine Analyse von Ihnen zu lesen. Vielleicht gibt es weitere Kommentare zu dieser Gesetzesstelle, die sie sich vorknöpfen könnten.

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  3. Epilog

    „Nur taxativ“ ist wirklich gut….
    Ist Stefan Weber der Einzige, der in Österreich Rechtstexte (zumindest im „Wissenschaftsrecht“ – so es das in Österreich überhaupt gibt) effektiv liest?
    So langsam beschleicht mich das Gefühl, dass alles irgendwie zusammenhängt im Lande: der Zustand des Landes insgesamt, des Rechts, der Rechtswissenschaften…

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    1. Stefan Weber Beitragsautor

      EIN Fehler passiert ja mal jedem. Aber diese Ballung: Zuerst in den UG-Novellen 2015 und 2021, dann in den Erläuterungen 2015, dann im Kommentar 2016. Das ist schon rätselhaft.
      Wie sagte FWF-Präsident Kratky 2007 zu mir? „Wer nur Plagiate sieht, muss zum Arzt.“
      2022 gilt: „Wer nur noch Widersprüche in Gesetzen sieht, muss zum…“?

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