Immer wenn man denkt, dass eine Steigerung des Wahnsinns, der aus Deutschland kommt, nicht mehr möglich ist, wird man doch eines Besseren belehrt: Nicht nur Papst Franziskus, Emmanuel Macron, Brad Pitt oder Alice Weidel scheinen als wohl meist ungefragte Autoren des dubiosen Web-Projekts The European des amtierenden Kultur- und Medienministers der Bundesrepublik Deutschland, Wolfram Weimer, auf. Auch Ihr werter Plagiatsgutachter ist dort Autor, wusste aber bis vor fünf Minuten – bis zu einem Hinweis auf X – nichts von seinem Glück:

Quelle: https://www.theeuropean.de/stefan-weber
Insgesamt gibt es elf Artikel „von mir“ auf The European, die zu großen Teilen aus meinem Blog und aus Interviews zusammengestoppelt sein dürften. Ich wusste absolut nichts von diesem Vorgehen. Offenbar hatte das im The European kriminelle Methode. Das sind keine Plagiate, das ist generalstabsmäßiger Content-Klau. Es sind also sehr wahrscheinlich massive Urheberrechtsverletzungen begangen worden, die von deutschen Gerichten traditionell sehr streng verfolgt werden. Das deutsche Urheberrecht sieht auch vor, dass Staatsanwaltschaften im öffentlichen Interesse von sich aus ermitteln können (§ 109 UrhG). Dieses ist hier eindeutig gegeben.
Wolfram Weimer wurde schon öfter vorgeworfen, dass sich Plagiate in seinen Büchern befinden und dass er sich in seiner journalistischen Vergangenheit unethisch bei sich selbst bedient habe, teils auch in großen zeitlichen Abständen.
Weimer scheint also ein äußerst fragwürdiges Verhältnis zum geistigen Eigentum zu haben, übrigens einer deutschen Erfindung (Nicolaus Hieronymus Gundling, Halle 1726). So, wie es aussieht, dürfte Deutschlands oberster politischer Wächter über die Urheberrechte indes bald ein Krimineller sein: Urheberrechtsverletzungen, mögliche Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und sogar Wirtschaftsbetrug (Klickbetrug) stehen im Raum. Es ist nicht zu fassen, von wem Deutschland regiert wird.
Das Schweigen der Mainstream-Presse zum Fall könnte Weimer retten.
Ok, das ist schon wieder geil: Plagiieren von einem Plagiatsjäger. Diese Chuzpe muss man erst mal haben.
Ich frage mich ja die ganze Zeit, wer da genau beim European arbeitet und was genau Wolfram Weimer im Detail wusste. Wahrscheinlich hat er das ja nicht selbst zusammengeschustert. Dann trägt er nur Verantwortung im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit, denn zumindest das Geschäftsmodell musste ihm ja bekannt sein.
Das Vorgehen erfüllt nicht die Definition eines Plagiats, sondern den Straftatbestand der Raubkopierei.
Als Fachanwalt für Strafrecht und Urheberrecht habe ich die öffentlich erhobenen Vorwürfe gegen Herrn Wolfram Weimer, den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, einer juristischen Prüfung unterzogen. Die Analyse konzentriert sich auf die Frage, ob ein Anfangsverdacht für strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Urheberrecht besteht. Grundlage dieser Bewertung ist der Sachverhalt, wie er von Doz. Dr. Stefan Weber auf seinem Blog dargelegt wird (https://plagiatsgutachten.com/blog/weimer-urheberrechtsskandal/).
Im Anschluss finden Sie einen Entwurf für eine Strafanzeige aus der Perspektive von Herrn Doz. Dr. Weber.
Teil 1: Juristische Analyse hinsichtlich eines strafrechtlichen Anfangsverdachts
Die Prüfung eines Anfangsverdachts erfolgt auf Grundlage von § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO). Demnach ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (Legalitätsprinzip), wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Es bedarf keiner Gewissheit über die Tatbegehung, sondern lediglich der Möglichkeit, dass eine Straftat begangen wurde, basierend auf kriminalistischer Erfahrung.
1. Sachverhaltsgrundlage
Die Analyse basiert auf den Darstellungen von Doz. Dr. Stefan Weber. Demnach hat Herr Wolfram Weimer in seinen Publikationen in signifikantem Umfang Textpassagen aus Werken von Dr. Weber wörtlich oder nahezu wörtlich übernommen. Diese Übernahmen erfolgten ohne Einwilligung des Urhebers und ohne die erforderliche Kennzeichnung der Quelle (Plagiat). Dr. Weber dokumentiert diese Vorwürfe durch detaillierte Textgegenüberstellungen (Synopsen).
2. Strafrechtliche Relevanz: § 106 UrhG
Das Verhalten könnte den Straftatbestand der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) erfüllen.
> § 106 Abs. 1 UrhG: Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
>
a) Objektiver Tatbestand
(1) Geschützte Werke: Die Texte von Dr. Weber (wissenschaftliche Beiträge, Analysen) genießen als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Schutz, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Bei derartigen Texten wird die erforderliche Schöpfungshöhe regelmäßig durch die individuelle Gedankenführung, Struktur und Formulierung erreicht. Hiervon ist auszugehen.
(2) Verwertungshandlungen: Die Übernahme der Textpassagen in eigene Manuskripte stellt eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) dar. Die Veröffentlichung dieser Manuskripte (z.B. als Buch oder Online-Artikel) erfüllt den Tatbestand der Verbreitung (§ 17 UrhG) oder der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG).
(3) Rechtswidrigkeit: Die Verwertung ist rechtswidrig, da sie laut Sachverhalt ohne Einwilligung des Urhebers erfolgte. Die Handlungen sind auch nicht durch urheberrechtliche Schranken gedeckt. Insbesondere scheidet das Zitatrecht nach § 51 UrhG aus. Ein Zitat setzt zwingend die deutliche Angabe der Quelle voraus (§ 63 UrhG). Bei einem Plagiat fehlt diese Angabe definitionsgemäß. Zudem muss die Übernahme einem legitimen Zitatzweck dienen, was bei der unkenntlichen Integration in den eigenen Text zur Täuschung über die Urheberschaft nicht der Fall ist.
b) Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
§ 106 UrhG setzt Vorsatz voraus, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Der Täter muss die Rechtsverletzung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben.
Angesichts des von Dr. Weber dokumentierten Umfangs und der hohen textlichen Identität der Übernahmen bestehen starke Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln. Ein versehentliches Parallelschaffen oder eine fahrlässige Übernahme ist bei derart umfangreichen und systematischen Übereinstimmungen auszuschließen. Zudem ist bei Herrn Weimer als langjährigem Publizisten und Verleger eine umfassende Kenntnis des Urheberrechts vorauszusetzen, was ebenfalls für ein vorsätzliches Handeln spricht.
3. Strafverfolgungsvoraussetzungen (§ 109 UrhG)
Gemäß § 109 UrhG ist die Tat nach § 106 UrhG ein relatives Antragsdelikt. Die Verfolgung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
Ein besonderes öffentliches Interesse dürfte hier vorliegen. Der Beschuldigte ist der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien. Er bekleidet damit ein hohes Amt, das unmittelbar dem Schutz von Kulturgütern und geistigem Eigentum verpflichtet ist. Der Vorwurf, dass gerade der Inhaber dieses Amtes systematisch Urheberrechte verletzt, ist geeignet, die Glaubwürdigkeit der staatlichen Kulturförderung und den Respekt vor dem Urheberrecht insgesamt zu erschüttern.
4. Fazit zum Anfangsverdacht
Die von Doz. Dr. Stefan Weber vorgelegten, detaillierten Dokumentationen und Textvergleiche stellen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dar. Es besteht der Anfangsverdacht einer Straftat nach § 106 Abs. 1 UrhG durch Wolfram Weimer. Dieser Verdacht rechtfertigt und erfordert die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
Teil 2: Entwurf einer Strafanzeige
[Anschrift des Anzeigenerstatters in Salzburg]
[Kontaktdaten: Telefon, E-Mail]
An die
Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin
(Anmerkung: Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft wird hier aufgrund des Dienstsitzes des Verdächtigten in Berlin sowie als möglicher Tatort im Sinne des Verbreitungsortes angenommen.)
Salzburg, den 20. Oktober 2025
Strafanzeige und Strafantrag
gegen
Herrn Wolfram Weimer,
Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien,
[Dienstanschrift, z.B. Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin]
– nachfolgend: der Verdächtigte –
wegen des Verdachts der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 UrhG sowie aller weiteren in Betracht kommenden Delikte.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich, Doz. Dr. Stefan Weber, Strafanzeige gegen Herrn Wolfram Weimer.
Ich stelle hiermit gemäß § 109 UrhG i.V.m. § 77 StGB ausdrücklich Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte zu meinem Nachteil.
Ich bitte um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und um Mitteilung des Aktenzeichens.
Begründung:
I. Sachverhalt
Ich bin Kommunikationswissenschaftler, Publizist und Urheber zahlreicher Texte, die urheberrechtlichen Schutz genießen.
Ich musste feststellen, dass der Verdächtigte, Herr Wolfram Weimer, in verschiedenen seiner Publikationen in erheblichem Umfang Textpassagen aus meinen Werken wörtlich oder nahezu wörtlich übernommen hat.
Diese Übernahmen erfolgten ohne meine Einwilligung und ohne jegliche Kenntlichmachung meiner Urheberschaft (z.B. durch Quellenangaben). Der Verdächtigte hat meine individuellen Formulierungen, Analysen und Textstrukturen als seine eigene geistige Leistung ausgegeben. Es handelt sich um Plagiate.
Ich habe diese Urheberrechtsverletzungen detailliert dokumentiert. Die umfassende Dokumentation inklusive einer Synopse (Textgegenüberstellungen), welche die Verletzungshandlungen belegt, ist öffentlich abrufbar unter:
Die dort dokumentierten Textvergleiche zeigen evident, dass es sich nicht um zufällige Parallelen oder die Übernahme freier Fakten handelt, sondern um die gezielte und systematische Aneignung meiner persönlichen geistigen Schöpfung.
Beweismittel:
1. Die Plagiatsdokumentation unter dem o.g. Link (ein Ausdruck sollte zur Sicherheit beigefügt werden).
2. Die betroffenen Publikationen des Verdächtigen (zur Sicherstellung durch die Ermittlungsbehörden).
3. Meine Originalwerke, aus denen die Passagen entnommen wurden (werden auf Anforderung vorgelegt).
4. Zeugnis des Anzeigenerstatters (ladungsfähige Anschrift siehe oben).
II. Rechtliche Würdigung
Das Verhalten des Verdächtigen erfüllt den Tatbestand des § 106 Abs. 1 UrhG. Er hat meine urheberrechtlich geschützten Werke (§ 2 UrhG) ohne meine Einwilligung vervielfältigt (§ 16 UrhG) und verbreitet (§ 17 UrhG) bzw. öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG).
Diese Handlungen sind nicht durch das Zitatrecht (§ 51 UrhG) gedeckt, da es an der nach § 63 UrhG zwingend erforderlichen Quellenangabe fehlt und der Umfang der Übernahmen das zulässige Maß überschreitet.
Angesichts des Umfangs und der Systematik der Übernahmen sowie der professionellen Erfahrung des Verdächtigen als Verleger und Publizist ist von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen.
III. Besonderes öffentliches Interesse
Ich rege an, das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 109 UrhG zu bejahen und von Amts wegen einzuschreiten. Der Verdächtige ist Inhaber eines herausgehobenen staatlichen Amtes, des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. In dieser Funktion ist er in besonderem Maße dem Schutz des geistigen Eigentums verpflichtet. Die im Raum stehenden Vorwürfe der systematischen Urheberrechtsverletzung durch den obersten Kulturbeauftragten selbst sind geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Kulturschaffenden in die Integrität dieses Amtes und den staatlichen Schutz des Urheberrechts massiv zu beschädigen. Eine konsequente Strafverfolgung ist daher geboten.
Ich bitte um Bestätigung des Eingangs dieser Anzeige.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Sehr geehrter Herr Doz. Dr. Weber,
in dieser Angelegenheit haben Sie meine volle Unterstützung. Bitte stellen Sie einen Strafantrag!
Der folgende Prompt wird aktuell von Googles Gemini 2.5 Pro Deep Think bearbeitet: »Du bist Fachanwalt für Strafrecht und Urheberrecht. Analysiere die aktuell öffentlich thematisierten Vorwürfe gegen den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien der Bundesrepublik Deutschland Wolfram Weimer wegen strafrechtlich relevanter Verstöße gegen das Urheberrecht hinsichtlich eines möglichen Anfangsverdachts, der die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erlauben würde. Verfasse in einem zweiten Schritt eine Strafanzeige aus Sicht des mutmaßlich geschädigten Doz. Dr. Stefan Weber aus Salzburg und berücksichtige dabei den von ihm auf seinem Blog dargelegten Sachverhalt: https://plagiatsgutachten.com/blog/weimer-urheberrechtsskandal/«