Im Namen der Republik

Durch die, im seit 5. Jänner 2024 auf der Website www.plagiatsgutachten.com unter dem Link https://plagiatsgutachten.com/blog/oliver-vitouch-entlassungen/ abrufbaren Beitrag „Oliver Vitouch hat zwei Universitätsprofessorinnen aus Deutschland wegen Beleidigungen fristlos entlassen, eine plagiierende Professorin arbeitete aber weiter“ aufgestellte Behauptung, Dr. Oliver Vitouch habe zwei Universitätsprofessorinnen beharrlich verfolgt und die Betroffenen finanziell, reputatorisch, geistig und körperlich ein Leben lang ruiniert, dies sei aufgrund einer Machtdemonstration des Dr. Oliver Vitouch erfolgt, wurde in Bezug auf Dr. Oliver Vitouch der objektive Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 StGB verwirklicht. Für die dadurch erlittene Kränkung wurde Dr. Stefan Weber als Medieninhaber der Website www.plagiatsgutachten.com gemäß § 6 Abs 1 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung an Dr. Oliver Vitouch sowie zur Urteilsveröffentlichung verpflichtet.

Oberlandesgericht Linz, Abteilung 9,
am 5. Februar 2025


Kommentar von Stefan Weber:

Die Justiz zwingt mich – immerhin nur „Im Namen der Republik“, aber nicht in meinem Namen –, Sachverhalte zu veröffentlichen, die nicht den Tatsachen entsprechen oder alltagssprachlich und sprachwissenschaftlich kontraintuitiv sind.

Zunächst muss ich auf einen Blogbeitrag Bezug nehmen, der „seit 5. Jänner 2024“ „abrufbar“ ist. Dies ist nicht der Fall. Der Blogbeitrag ist schon seit Monaten, seit der gerichtlichen Auseinandersetzung – wie dies üblich ist – nicht mehr abrufbar. Die auf Präsens rekurrierende Aussage ist also falsch.

Ebenso wurde ein Teil der nunmehr als üble Nachrede klassifizierten Behauptungen nicht vom Verfasser des Blogbeitrags selbst getätigt, vielmehr wurden die beiden entlassenen Professorinnen mit der Einleitung „Beide gaben an,…“ von ihm indirekt zitiert. Damit liegt keine Aussage über eine Tatsache (Objektsprache), sondern eine Aussage über eine Aussage (Metasprache) vor. Das österreichische Mediengesetz verlangt bei anonymer Zitation vom Medieninhaber nicht den Nachweis, dass eine Person den Sachverhalt X tatsächlich behauptet hat, sondern den Nachweis, dass der Sachverhalt X tatsächlich der Fall ist oder war.

Ich halte das im vorliegenden Fall für eine überschießende Rechtsprechung und habe dies auch hier ausführlich kritisiert. Der Schutz vor beliebiger anonymer Zitation kann meines Erachtens nur dann greifen, wenn die zitierten Personen anonym bleiben wollen oder müssen. Im vorliegenden Fall waren die beiden entlassenen Professorinnen bekannt und der Verfasser des Blogbeitrags hat selbst entschieden, sie zu anonymisieren. Eine der beiden, Heike Egner, hat sogar ein Buch zum Thema geschrieben.

Ein zweiter Teil der als üble Nachrede klassifizierten Behauptungen wurde im inkriminierten Blogbeitrag als Frage formuliert. Die Rechtsprechung wertet hier Fragen wie Aussagen, was aus alltagssprachlicher wie auch sprachwissenschaftlicher Sicht ebenso kontraintuitiv ist.

Durch das Urteil ist keine wie auch immer geartete Eintragung in ein Strafregister erfolgt oder eine Vorstrafe vermerkt worden. Behauptungen – wie zuletzt sogar im redaktionellen Teil des „Standard“ zu lesen –, dass ich als Medieninhaber des Blogs „vorbestraft“ sei, sind rufschädigend und werden von mir und meinem Anwalt mit aller Härte des Gesetzes verfolgt, wie dies beim „Standard“ bereits erfolgt ist.