Neue Baustelle: Wie verlässlich und methodisch einwandfrei sind in Österreich Gutachten von Gerichtssachverständigen?

Die Urteile von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, ja mehr noch von Amtssachverständigen, spielen häufig eine große Rolle vor Gericht und bei Behörden: Sie entscheiden schlichtweg über die Zukunft und allenfalls das Glück oder Unglück von Menschen und insbesondere von Familien – etwa, wenn es um Fragen der Abschiebung oder um Obsorgeverfahren geht. Gemeinhein müsste man sich darauf verlassen können, dass Sachverständige absolut objektiv, unbeeinflusst und verlässlich arbeiten, dass sie ihre Schlussfolgerungen transparent ableiten und ihre Behauptungen belegen. Wenn sie noch dazu in sensiblen Bereichen wie etwa sexuellem Missbrauch in der Kirche oder im Sport begutachten, muss dies doppelt und dreifach gelten. Ich habe in den vergangenen Monaten mehr und mehr entdeckt, dass die Praxis oft erschreckend anders aussieht.

  1. Es begann Anfang 2017 mit einem kinderpsychologischen Gutachten in einer Pflegschaftsangelegenheit, das eine promovierte Klagenfurter Psychologin erstellt hat. Die Gerichtssachverständigenliste führt sie als Psychologin mit den Schwerpunkten Kinder, Jugendliche und Familien an. Ich war ziemlich erstaunt, in dem Gutachten Plagiatsfragmente in erheblichem Ausmaß zu finden. Die Klagenfurter Doktorin der Psychologie hat nicht nur ganze Absätze wörtlich aus (urheberrechtlich geschützten!) bundesdeutschen journalistischen Online-Artikeln ohne Kennzeichnungen und Quellenangaben übernommen (betroffen u.a. der Hessische Rundfunk und der Norddeutsche Rundfunk), sie hat sogar bundesdeutsche Gerichtsurteile aus dem Internet unzitiert abgeschrieben und wie österreichische behandelt. Das war für mich eine neue Dimension: Nun also auch schamlose Copy/Paste-Plagiate und dadurch inhaltliche Falschdarstellungen und Fehler in einem Gutachten, das über die Zukunft eines kleinen Kindes und seiner Eltern entschieden hat…  Mein Gutachten zum Gutachten (20 Seiten) kann bei mir angefordert werden.
  2. Dann kam Mitte 2017 der Fall G. dazu, der ja bereits in der „Tiroler Tageszeitung“ hinlänglich abgehandelt wurde. Hier ging es um Plagiate in erheblichen Ausmaß in der Dissertation eines bekannten Innsbrucker Universitätsprofessors und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Die Prüfung der Dissertation wurde wieder auf Grund eines fragwürdigen Gutachtens angestoßen. Der Gerichtssachverständige klagte mich wegen übler Nachrede und Kreditschädigung; zog aber nach Vorbringen meiner Beweise mitsamt fünf Stellungnahmen von Plagiatsopfern und Experten für wissenschaftliches Zitieren beide Klagen zurück. Was in dem Fall aber am Erschreckendsten war: Der inkriminierte Gutachter legte wiederum sechs Gutachten vor, darunter mehrere von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und ein Gutachten eines Amtssachverständigen. Alle Gutachten waren inhaltlich zum Teil haarsträubend falsch und offenbar im Naheverhältnis zum betroffenen Gutachter auf Gefälligkeitsbasis erstellt worden.
  3. Und nun der Fall M., der ab 11.02.2018 exklusiv im „profil“ nachzulesen sein wird: Wieder ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in einer Wissenschaftsdisziplin, wieder eine zitiertechnisch fragwürdige akademische Qualifikationsschrift (diesmal eine Diplomarbeit an der WU Wien), wieder ein sehr fragwürdiges Gutachten. Auftraggeber des von mir nun überprüften Gutachtens war diesmal niemand geringerer als das Bundesverwaltungsgericht; und auf dem Gutachten fußten offenbar seit Frühjahr 2017 in Österreich 200 (!) Asylentscheidungen.
  4. Zwei weitere Fälle betreffen ebenfalls Gutachter aus der SV-Liste: Einmal ein Plagiat im Befund-Teil eines Gutachtens, einmal ein fragwürdiger Umgang mit mehreren „unscharf“ verwendeten akademischen Titeln.

Sind das Einzelfälle? Oder ist das wieder nur der Anfang? In Deutschland gibt es schon seit zumindest 2016 eine Debatte um die Qualitätssicherung von Gerichtsgutachten. Klar ist: Wer einen Eid darauf schwört, nach den Regeln der – in den hier erwähnten Fällen – Wissenschaft zu handeln, der kann nun nicht wissenschaftliches Fehlverhalten begehen oder auch nur nichtwissenschaftlich vorgehen. In dem erwähnten bundesdeutschen Aufsatz werden „wissenschaftlich fundiertes Vorgehen, Transparenz und Nachvollziehbarkeit“ auch für Gerichtsgutachten gefordert. Willkür, subjektive Urteile oder gar explizites wissenschaftliches Fehlverhalten müssten dazu führen, dass Sachverständigen der Status entzogen wird. Es genügt aber auch die Einhaltung der drei grundlegenden Gütekriterien der Wissenschaft: Intersubjektivität, Validität und Reliabilität.

Es gibt hier aus meiner Sicht Handlungsbedarf für die Politik bzw. den Gesetzgeber:

  1. Ins Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) muss eine Legaldefinition des Gerichtssachverständigen-Gutachtens aufgenommen werden – so wie das Universitätsgesetz klar normiert, was eine Diplomarbeit oder was eine Dissertation ist.
  2. Ins Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) müssen Mindestanforderungen bzw. Qualitätskriterien für Gutachten allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aufgenommen werden. Nachgewiesenes wissenschaftliches Fehlverhalten muss zum Entzug des Sachverständigen-Status führen können.
  3. Dementsprechend gehören auch die Standesregeln des Hauptverbands der Gerichtssachverständigen angepasst. Sie wurden zuletzt im Jahr 2014 adaptiert und nehmen, sofern es sich eben um wissenschaftliche Sachverständige handelt, auf gegenwärtige Probleme des Plagiarismus, des Ghostwritings und der Datenmanipulation oder -fabrikation mit keinem Wort Bezug. Letztlich müssten die Standesregeln mit den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis gekoppelt werden, um hier einen wirklichen Fortschritt zu erzielen.

Sie haben Probleme mit einem Gutachten eines Gerichtssachverständigen? Bitte wenden Sie sich an mich: weber@plagiatsgutachten.de

Erstes Update: Die APA-OTS-Meldung von „profil“ vom 10.02.2018

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