Novelle des Universitätsgesetzes: Österreich plant studienrechtliche Verjährung von Plagiaten nach 30 Jahren

Laut der bevorstehenden Novelle des Universitätsgesetzes (UG 2002) sollen an österreichischen Universitäten Plagiate nach 30 Jahren studienrechtlich verjähren. Das berichteten ORF und Austria Presse Agentur (APA) gestern, die auch weitere Details zur Anhebung der Zahl sogenannter „prüfungsaktiver Studierender“ aus dem Gesetzesentwurf durchsickern ließen. Die Novelle des Universitätsgesetzes kommt Anfang November in die sechswöchige öffentliche Begutachtung.

Wohlgemerkt, es verjährt nicht der Tatbestand eines Plagiats. Dieser würde auch weiter öffentlich aufgezeigt werden können. Es geht um eine Verjährung in Bezug auf die studienrechtlichen Folgen einer Nichtigerklärung der Beurteilung und eines Widerrufs des akademischen Grades. Der Vorstoß überrascht, und man mag sich fragen, wozu er gut sein soll.

Fall Hahn wäre nicht verjährt, die Fälle Kuhn und Schavan wären es aber schon

Ein paar Rechenbeispiele: Heute, 2020, würden also Plagiate studienrechtlich verjähren, die vor 1990 begangen wurden. Ich habe in diesem Jahr nur sehr wenige Arbeiten aus der Zeit vor 1990 überprüft. Den Fall Johannes Hahn habe ich im Jahr 2007 aufgedeckt, und Peter Pilz erteilte mir den Auftrag zur Detailprüfung der stadtphilosophischen Dissertation im Jahr 2011. Die Dissertation wurde 1987 an der Universität Wien eingereicht – der Plagiatsfall wäre also damals noch nicht verjährt gewesen. Auch der Fall Bogdan Roščić (Dissertation 1988, Plagiatsanzeige von mir 2017) wäre vermutlich ganz knapp nicht verjährt. Verjährt wären indes die Fälle Gustav Kuhn (Dissertation 1969) und vor allem als prominentestes Beispiel Annette Schavan (Dissertation 1980, Aberkennung des Doktorgrades 2013). Sonst liegen mir im Moment keine weiteren öffentlich bekannt gewordenen Fälle vor. Warum also – wenn schon eine streitbare Verjährung – überhaupt der lange Zeitraum von 30 Jahren? Handelt es sich um eine „Lex Elite“ aus Anlass der Erfahrungen mit dem Fall Schavan? Es wäre kein günstiges Signal, wenn eine Verjährung eingeführt und gleichzeitig die derzeit laschen Bestimmungen bei Plagiatsvergehen nicht verschärft werden würden.

„Plagiatsverjährung. Zur Ersitzung des Doktorgrades“

Was viele nicht wissen: In Deutschland gibt es auf Magister-/Diplom-/Master-Ebene in den allermeisten Studienordnungen bereits eine Verjährungsfrist von fünf Jahren bei im Nachhinein in Magister-, Diplom- und Masterarbeiten entdeckten Täuschungshandlungen. In Deutschland hat sich besonders Wolfgang Löwer für eine generelle studienrechtliche Verjährung von Plagiaten nach zehn oder zwölf Jahren stark gemacht (siehe Löwers Position und die Gegenposition von Gerhard Dannemann hier), aber alle diesbezüglichen Vorstöße sind bislang mit dem Argument gescheitert, dass ja auch wissenschaftliche Veröffentlichungen nicht verjähren können. Ein Aufsatz von Volker Rieble mit dem großartigen Titel „Plagiatsverjährung. Zur Ersitzung des Doktorgrades“ findet sich hier. – In Österreich gab es bislang keine Verjährungsfristen. In der Slowakei ist etwa die Aberkennung eines Grades nur innerhalb eines Jahres nach Verleihung möglich; in Ungarn sind es fünf Jahre. Es gibt auch Länder, die gar keine Rechtsgrundlage für Aberkennungen im Nachhinein in ihren Hochschulgesetzen haben.

Warum also nun gerade eine Verjährung in Österreich? Ein Argument könnte sein, dass man Plagiatsdelikte nur höchstens 30 Jahre rückwärts seriös beurteilen kann. Nun, dem widersprechen zahlreiche Lehrbücher etwa aus der Zeit vor 1990, die exakt dieselben Normen zum direkten und sinngemäßen Zitat und zum Plagiatsverbot anführen wie die einschlägigen Lehrbücher heute. Und selbst im Fall Gustav Kuhn hat der Gutachter schon im Jahr 1969 das inkorrekte Zitieren bemerkt und angeführt. Es hat also schon damals ein im Prinzip ähnliches Verständnis wie heute gegeben. Nur hat man damals wohl öfter als heute weniger genau hingesehen.

Elf-Punkte-Forderungskatalog für ein effizientes Universitätssystem

Man wird sich sehr genau ansehen müssen, was in der UG-Novelle zum Thema Plagiat und zu anderen Formen wissenschaftlichen Fehlverhaltens steht. Zu begrüßende Bemühungen um mehr prüfungsaktive und leistungswillige Studierende, ja generell um ein effizienteres Universitätssystem (das im Vergleich zu den Fachhochschulen in allen Statistiken hinterherhinkt) werden ja hoffentlich nicht konterkariert werden von einem relativierenden Umgang mit Spielarten wissenschaftlichen Fehlverhaltens.

In meiner Mailingliste um Thema „Studierunfähigkeit“ haben wir im Jahr 2019 den folgenden Forderungskatalog aufgestellt, den ich auch dem Ministerium übermittelt habe:

1. Wissenschaftliche Redlichkeit, Integrität und Forschungsethik neu zu den leitenden Grundsätzen am Beginn des UG (derzeit stehen diese Grundsätze in § 2)

2. Verschärfung der studienrechtlichen Sanktionen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten, insbesondere bei Plagiat und Ghostwriting (Geldstrafe, Exmatrikulation bei besonders schwerwiegenden Fällen)

3. Reduktion der Möglichkeit der Prüfungsantritte

4. Abschaffung der Möglichkeit des Einspruchs bei wegen Schummelns unbeurteilten Leistungen

5. Verpflichtung zur Plagiatskontrolle aller schriftlichen Arbeiten für alle Lehrende, auch als Verpflichtung in LektorInnenverträgen; Verpflichtung der Universitäten zum entsprechenden Softwareinsatz mit API ins benutzte LMS

6. Verpflichtung zu engmaschigen Betreuungsvereinbarungen für angestellte und externe Lehrende bei der Betreuung akademischer Qualifikationsschriften

7. Kern-Anwesenheitspflichten für alle angestellten Forschenden und Lehrenden

8. Statistische Erfassung von Abschlussnoten und verpflichtende Meldungen an das BMBWF

9. Kein Ausklammern von mit „Nicht genügend“ bestandenen Prüfungen aus der Definition „prüfungsaktiver Studierende/r“

10. Abschaffung der Amtsverschwiegenheit im UG, mehr Transparenz bei Behördenverfahren, insbesondere bei Verfahren bei Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens

11. Im Gesetz festgelegte Fristen für Stellenbesetzungen und im Gesetz festgelegte Prinzipien für die Bestenauslese (keine auf eine Person maßgeschneiderten Ausschreibungen mehr)

Was wird davon im neuen Gesetz zu finden sein? Ich bin sehr gespannt auf den Entwurf und werde mich entsprechend einbringen.

Ein Kommentar zu “Novelle des Universitätsgesetzes: Österreich plant studienrechtliche Verjährung von Plagiaten nach 30 Jahren

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  1. aigner wolfgang

    Sehr geehrter Herr Weber

    Ich habe Ihre Arbeit verfolgt und finde sie sehr wichtig, aber nun habe ich eine Frage: In unserer jüngsten Geschichte hatten wir mehrere Skandale wegen gekauften Matura Abschlüssen-wurden diese aufgehoben und im gesamten Umfang geprüft oder von der Republik nicht geahndet? Wenn ich mir vorstelle wie viele auf dieser Basis eine Karriere starteten ist dies nur ein Spiegelbild unserer Gesellschaft und Bildung in Österreich.  Hoffe Sie machen so weiter und kämpfen für Gerechtigkeit und Ehrlichkeit.

    Hochachtungsvoll

    w.a.

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