„Plagiatsverjährung“: Noch mehr Rechtsmurks des BMBWF – und dies auf Wunsch der Universitätenkonferenz!
Der neue „Plagiatsverjährungsparagraf“ ist schon in der Regierungsvorlage ein erneutes Beispiel für ganz schlechte Legistik seitens des BMBWF. Der Murks hört einfach nicht auf.
Der neue § 89 Abs. 2 UG soll lauten:
„(2) Die Aufhebung und Einziehung des Verleihungsbescheides aufgrund eines Plagiats in einer Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit ist nur im Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Beurteilung der Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit zulässig.“ […]