UG-Murks (Teil 2): Wie das österreichische Wissenschaftsministerium das Thema „gute wissenschaftliche Praxis“ versemmelte

Ich habe ja in den vergangenen Wochen eine einmalige, von der ÖVP initiierte Demontage bei gleichzeitig mehr als berechtigter Kritik erfahren müssen. Man kann es vielleicht nachvollziehen, dass ich nun keine gute Meinung von der Politik mehr habe, wenn diese grundsätzlich aus einem persönlichen Betroffenheitsreflex heraus agiert: Sachte Öffnung von Türen nach dem Fall Aschbacher und Schließung aller Türen nach dem Fall Karner. Es ging nämlich in beiden Fällen nie um die Sache, um das, was „draußen“ an den Hochschulen passiert. Dass ein Beamter im Ministerium, ja sogar ein Rektorat und ein außeruniversitärer Forschungsverein hier mitspielen, erinnert frappierend an Versuche der Message Control in den Medien und halblegale Side Letters der Koalitionspartner.

Die folgenden Beispiele zeigen, wie wenig durchdacht, ja zum Teil explizit falsch die Darstellungen des Bundesministeriums zu „guter wissenschaftlicher Praxis“ auf der eigenen Website sind. Da heißt es etwa:

Abgesehen von der Wortwiederholung von „einzuhalten“: Nun, nicht die einzuhaltenden Regelungen, Normen etc. sind die gute wissenschaftliche Praxis. Vielmehr entspricht das Einhalten der Regelungen der guten wissenschaftlichen Praxis. Der Unterschied zwischen Handeln und Norm, zwischen Tat und rechtlicher Grundlage dürfte bei den Textern des BMBWF noch nicht angekommen sein. – Kritisiert habe ich diesen Passus übrigens vor mehr als einem Jahr. Passiert ist nichts.

Dazu: Wenn ein Normtext unter Anführungszeichen gesetzt wird, muss man dann wohl gerade nicht mehr schreiben „wie es dazu wörtlich im Gesetz heißt“. Denn das zeigen ja die doppelten Anführungszeichen bereits an.

Der Gipfel des Undurchdachten ist indes hier erreicht: Völlig unklar ist, ob der Titelentzug nach § 89 UG Voraussetzung oder Folge für das Verhängen einer Verwaltungsstrafe wegen Plagiats nach dem 2021 neu geschaffenen § 116 Abs. 3 UG ist. Die Antwort auf die obere Frage liest sich so, als würde der Titelentzug die Folge eines Plagiats sein. Nun, das steht aber dann schon in § 89 UG, wenn auch holprig und inkonsistent formuliert. Die Antwort auf die untere Frage legt hingegen nahe, dass ein Studierender einfach für ein Plagiat (jedes? nur ein schwerwiegendes?) eine Verwaltungsstrafe aufgebrummt bekommen kann, so wie etwa schon seit vielen Jahren in Nordrhein-Westfalen – völlig unabhängig von der Frage, ob er/sie einen akademischen Titel schon erworben hat, verlieren könnte oder wird oder verloren hat.

Man fragt sich, ob Unwillen oder Unwissen die Ursache für diesen Dilettantismus war. Und ob es langfristig schlau war, gerade den Kritiker an diesem Gesetzesmurks und an den herrschenden  Zuständen an österreichischen Universitäten mundtot zu machen. Wer war eigentlich politisch und in der Verwaltung für diesen Schmarrn verantwortlich?

3 Kommentare zu “UG-Murks (Teil 2): Wie das österreichische Wissenschaftsministerium das Thema „gute wissenschaftliche Praxis“ versemmelte

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  1. Ralf Rath

    Es ist ein offenes Geheimnis, dass es unter gleich welcher Bevölkerung bis auf die Gegenwart fortgesetzt sehr weit verbreitete Praktiken gibt, die allein darauf gerichtet sind, das Leben eines Dritten zwar nicht physisch, aber psychisch zu beenden. In Deutschland zumindest forderte erst vor kurzem der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Herbert Reul, solch ein Handeln mit Mord gleichzusetzen (RND v. 10.06.2020). Schon zu Beginn der 1980er Jahre war angesichts dessen von einem „perfekten Mord“ (Der Spiegel Nr. 4/1982, S. 47) die Rede, solange gesellschaftlich kein Umschlag einer dadurch zutiefst falschen Praxis zugunsten einer richtigen Praxis erfolgt. Vor allem die Sozialforschung als eine wissenschaftliche Großdisziplin (vgl. Dubiel, H.: Wissenschaftsorganisation und politische Erfahrung, Frankfurt/Main, 2018, S. 150, 2. Aufl.), an der sich Ökonomen, Politiwissenschaftler, Psychologen, Soziologen, Juristen, Literaturwissenschaftler und viele andere mehr beteiligen, ist dabei schon konzeptionell in einer Weise aufgebaut, sich der mit Macht betriebenen Vernichtung bewusst auszusetzen (Horkheimer, M.: Eclipse of Reason, New York, 1947: Oxford University Press). Ohne deren wissenschaftliche Kreativität wäre es insofern nicht ermöglicht, notwendig Aufschluss darüber zu gewinnen, wie sich der Bann lösen lässt. Bleibt nunmehr insbesondere in Österreich das Universitätsgesetz in sich nicht schlüssig, erfährt die Subjektivität eine Preisgabe. Bedenkt man dabei, dass das Subjekt die einzig verfügbare Quelle objektiver Wahrheit ist, nimmt sich die Republik Österreich infolge dessen selbst die Option, einer aufgeklärten Weltgemeinschaft anzugehören.

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  2. Ergo sum

    Kelsen würde sich im Grab umdrehen, wenn er sähe, was seine Ururenkel in Österreich für einen Murks bauen.
    Was ist mit der großen (alt) österreichischen Juristentradition – alles dahin? Das UG ist wahrlich die Krönung des österreichischen Juristenmurkses. Das hat wahrscheinlich eine Maturantengruppe aus der Parteizentrale geschrieben und anschließend hat es niemand gegengelesen und redigiert. Ist es heutzutage wirklich zuviel verlangt, wenn man von den Verfassern eines Gesetzestextes Basiswissen im Recht und ein Minimum an Textverständnis verlangt?
    Peinlich auch, dass keinem unserer sogenannten UniversitätsrechtsexpertInnen dieser ganze Unfug aufgefallen ist. Das erklärt vielleicht auch die Wut mancher dieser sogenannten ExpertInnen, wenn sie von Herrn Weber mit der Nase darauf gestoßen werden, was in diesem Mickey-Maus-Gesetz steht.

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    1. Stefan Weber Beitragsautor

      Mir fällt da wieder der unübertroffene Sager eines österreichischen Journalistenausbildners ein: „Die Inhoite san wuascht.“ Könnte von Herrn Karl stammen. Na denn!

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