Sprengstoff: Positionspapier regt Verjährung von Plagiaten nach zehn Jahren an

Ein Positionspapier des Allgemeinen Fakultätentags, der Fakultätentage und des Deutschen Hochschulverbands empfiehlt ‚zwischen den Zeilen‘ die Einführung einer Verjährung von Plagiatsdelikten nach zehn Jahren. Es heißt in dem Paper:

„Insgesamt sehen die Unterzeichner gleichwohl mehr Gründe, die für eine Verankerung einer Verjährungsfrist in der Promotionsordnung sprechen als dagegen. Dabei ist auch zu bedenken, dass Primärdaten von drittmittelgeförderten Forschungsvorhaben häufig nur über einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt werden müssen. In vielen Fächern ist eine Datenfälschung mithin nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kaum mehr nachweisbar. Insofern stellt sich die Frage, ob nicht aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit für Plagiate Entsprechendes gelten soll.“

(Positionspapier vom 21. Mai 2013, Punkt h) Verjährung, S. 9 f.)

Vergessen wurde dabei die Frage, was mit den im nachhinein als Plagiat enttarnten Arbeiten geschehen soll, die keine Dissertationen sind (etwa Habilitationsschriften). Und was geschieht mit Dissertationen, die vor mehr als zehn Jahren angenommen wurden und Plagiatsstellen enthalten? Das Mindeste, was hier zum Schutz der Wissenschaft zu empfehlen gewesen wäre, wäre eine Art „Plagiatsstempel“ in den Arbeiten und in Bibliothekskatalogen gewesen, um zu verhindern, dass diese Arbeiten weiter rezipiert und zitiert werden. Solche Auslassungen zeigen meines Erachtens mal wieder, dass es offenbar nicht primär um den Schutz der Wissenschaft geht, sondern der Wissenschaftler.

Einer nationalen Plagiatsprüfstelle wird eine Absage erteilt, mit einer durchaus sich selbst begründenden Begründung:

„Nur auf diese Weise kann den drohenden Reputationsverlusten der Universitäten Einhalt geboten werden, den falschen Vorschlägen einer Qualitätszentralisierung (z.B. durch eine zentrale Plagiatsstelle in Deutschland mit ungeklärter Zuständigkeit) ein systemkonformer Vorschlag entgegengesetzt und Regeln guter wissenschaftlicher Praxis aus sich heraus erneuert und durchgesetzt werden.“

(S. 4)

Das sind starke Worte. Warum sind solche Vorschläge „falsch“? Heißt Wissenschaft nicht zu allererst, die Wahrheit oder Falschheit von Vorschlägen und Auffassungen zu begründen? Und natürlich bleibt eine Zuständigkeit ungeklärt, solange eben kein Wille da ist, die Zuständigkeit zu klären.

Im Paper gibt es allerdings auch Lichtblicke. Wie etwa den letzten Satz:

„Darüber hinaus regen die Unterzeichner an, einen Stiftungslehrstuhl zu errichten, der sich schwerpunktmäßig mit den übergreifenden und fachspezifischen Fragen guter wissenschaftlicher Praxis auseinandersetzt.“

(S. 11)

Da erinnere ich doch gleich an mein Konzept für ein „Institut für Autorschafts- und Zitatsforschung“ und den dargelegten immensen Forschungsbedarf. Ich wiederhole: Stifter gesucht!

7 Kommentare zu “Sprengstoff: Positionspapier regt Verjährung von Plagiaten nach zehn Jahren an

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  1. Sabrina

    Hallo kann mal jemand die Prüfungsordnung social science von der Uni Siegen unter Bacheloraberkennung gucken ob das da auch nach fünf Jahren verjährt?  Würde mich mal stark interessieren.
     

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  2. Lukas

    Dem schließe ich mich an. Eine 10-jährige Verjährungsfrist halte ich für eine gute Idee. Zwar ist es einerseits unerträglich, dass sich Hochstapler durch ihre erschlichenen Titel die Karriereleiter noch oben klettern, aber andererseits bin ich auch der Meinung, dass man einen Menschen immer an dem messen sollte, was er in der Gegenwart ist und tut, und nicht an den Fehlern, die er vor (über) 10 Jahren begangen hat.
    Selbst Totschlag verjährt nach 20 Jahren. Da erscheint es mir unverhältnismäßig, wenn es für Plagiarismus überhaupt keine Verjährungsfrist gibt.

    Gleichzeitig halte ich eine zentrale Prüfstelle für eine ausgesprochen gute Idee. Auch wenn Schlampereien in der Prüfung außer Acht gelassen werden, gehen die Vorstellungen darüber, was als Plagiat zu gelten hat und was nicht, an verschiedenen Universitäten doch recht stark auseinander. Da ist es nur fair, wenn alle Arbeiten nach demselben Maßstab überprüft werden.

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  3. NatWiss

    Als Beispiel habe ich diese BPO herausgesucht:

    http://www.uni-kl.de/fileadmin/ha-4/42-Pruefung/Pruefungsordnungen/ABPO.pdf

    Dort gibt es den § 24 Absatz (4). Im letzten Satz ist die Frist erwähnt. Da meines Wissens nach eine Bachelor/Master-Arbeit als Teilprüfung eingestuft wird und Plagiate üblicherweise als Täuschungsversuche/Täuschungen behandelt werden, müsste sich daraus die Verjährung ergeben. Den entsprechenden letzten Satz von Absatz (4) findet man in ähnlicher Form bei einer Google-Suche in zahlreichen Prüfungsordnungen (Diplom, Bachelor, Master). Es ist natürlich möglich, dass ich das falsch interpretiere, für mich ergibt sich daraus eine Verjährung.

    Es gab auch kürzlich einen Spiegel-Online Artikel zum Thema Plagiieren, in dem die Verjährung auch erwähnt wurde.

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    1. admin

      Wirklich hochinteressant. Das stammt oft sogar schon aus den neunziger Jahren, siehe etwa:

      http://www.mathematik.uni-tuebingen.de/mi/studium/prord4.html

      Ärgerlicherweise bin ich im Moment überfragt, ob die schriftliche Bachelor- oder Diplomarbeit formaljuristisch auch als Prüfung definiert wird. Ich gehe auch davon aus, aber man erlebt bei den Juristen immer wieder Überraschungen. Ich werde dem bei einer Hochschulrechtlerin nachgehen. Vielleicht kann auch hier jemand eine verbindliche Auskunft geben, würde mich freuen.

    2. admin

      Ok, hier nun explizit:

      https://www.uni-muenster.de/Rektorat/abuni/ab031204.htm#Par_18

      Also, offenbar gibt es eine Verjährungsfrist bei Bachelor-, Master- und Diplomstudien bei im nachhinein entdeckten Täuschungen in Deutschland längst. In Österreich ist mir nichts Ähnliches bekannt, aber heute schließe ich nichts mehr aus ;-).

      Das würde die ganze Debatte um die Verjährungsfrist bei Dissertationen in einem anderen Licht erscheinen lassen, und so gesehen müsste ich meine Meinung in der Tat korrigieren; es spräche dann im Prinzip nichts gegen eine doppelt so lange Verjährungsfrist bei Dissertationen.

  4. NatWiss

    Das Thema Verjährung ist bei anderen Abschlussarbeiten doch eigentlich schon geregelt. In den Bachelor- und Masterprüfungsordnungen, die mir bekannt sind, ist eine Aberkennung des Abschlusses nur innerhalb von 5 Jahren möglich.

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    1. admin

      Interessanter Hinweis, danke! Haben Sie Links zu den Ihnen bekannten Bachelor- und Masterprüfungsordnungen? Auf die Schnelle habe ich die „absolute Verjährungsfrist“ von fünf Jahren in nur einer einzigen Prüfungsordnung aus dem Jahr 2012 gefunden:

      http://www.iubh-fernstudium.de/files/Downloads/Pr%C3%BCfungsordnungMBA%28Fernstudium%29-90ECTS.pdf

      Interessant wäre auch ein Hinweis, ob das irgendwo bereits vor dem öffentlichen Anrollen der Plagiatsdebatte 2011 eingeführt wurde oder erst in Reaktion darauf.

      LG
      sw

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