Ungereimtheiten um den Bachelor-Abschluss der deutschen Kanzlerkandidatin Annalena Baerbock

Drittes Update vom 12.05.2021, 16:30 Uhr: Ich möchte an dieser Stelle betonen, dass ich in meinem ersten Blog-Beitrag hier Frau Baerbock an keiner Stelle direkt oder indirekt beschuldigt habe, sich ihren Studienzugang erschlichen zu haben – bitte nachlesen. Auch wurden in diesem Blog keine Falschmeldungen lanciert. Im Gegenteil: Diese wurden u.a. von der Süddeutschen Zeitung, den Grünen Brandenburgs und Beiträgern der Wikipedia publiziert.

Ich denke, wir sind uns alle einig, dass insbesondere Lebensläufe von PolitikerInnen sauber sein müssen. Wenn PolitikerInnen an öffentlichen Universitäten studiert haben, besteht ein doppeltes Interesse an Transparenz und Sauberkeit. Ich hoffe, dass mir bis zu diesem Punkt alle folgen können und wollen. Und hier war der Lebenslauf von Frau Baerbock schlichtweg nicht sauber genug: Das Vordiplom wurde bislang beim Hamburger Studium ebenso verschwiegen wie die Tatsache, dass das Studium in Hamburg offenbar in London finalisiert wurde. So kam es zum Konstrukt eines Bachelors.

Was ich nicht verstehe und wogegen ich seit Jahren ankämpfe, ist dieser geheimnistuerische Umgang mit Informationen zu Studien-Laufbahnen. In der Tat verstehe ich nicht, warum die Grünen gestern auf Twitter nur Snippets von Vordiplom und LL.M.-Zeugnis veröffentlicht haben, weil sie damit nur weiteren Spekulationen über die Datumsangaben einen Nährboden bereiten. Wenn mich jemand nach meiner Promotionsurkunde oder nach meinem Habilitationsbescheid fragen würde, dann hielte ich es schlichtweg für unprofessionell bis dilettantisch, hier nur einen Teil einzuscannen und zu veröffentlichen. Selbstverständlich wird die ganze DIN A4-Seite gescannt, was denn sonst! Meine Bitte geht daher an den Pressesprecher der Grünen, die Dokumente ganzseitig zu veröffentlichen, damit die Spekulationen über das notwendige Jahr zwischen Erreichen des Vordiploms und Studienantritt in London enden.

Genau so verhält es sich mit einer allfälligen Masterarbeit. Ich weiß nicht, ob im Jahr 2005 überhaupt eine zu verfassen war, heute sind in besagtem Studiengang an der LSE jedenfalls nur 10.000 Wörter zu schreiben, das sind nicht einmal 30 Seiten. Niemand fordert, dass Seminararbeiten, Deutschaufsätze oder Poesiealben von Personen des öffentlichen Lebens veröffentlicht werden sollen. Es gibt eine klare Grenze, die das Gesetz vorgibt: In Österreich herrscht etwa eine Veröffentlichungspflicht für alle „wissenschaftlichen Arbeiten“, und das sind alle Arbeiten ab der Master-/Diplom- bzw. Magister-Ebene. Daran könnten sich andere Länder, auch Deutschland und England, einmal ein Beispiel nehmen.

Wird sich jemals ein bundesdeutscher Journalist trauen, Frau Baerbock die Frage zu stellen, ob sie eine Masterthesis verfassen musste und – wenn ja – zu welchem Thema? Ich denke nicht. Obwohl alle Arbeiten ab dieser Ebene für eine wissenschaftliche Fachöffentlichkeit interessant sein sollten. Diskussionen über Abschlussarbeiten von PolitikerInnen sind übrigens nicht neu: Schon 1983 berichtete „Der Spiegel“ über das angebliche Verschwinden der Dissertation von Helmut Kohl… Transparenz ist die beste Waffe gegen Verschwörungstheorien. Arbeiten wir bitte weiter daran!


Zweites Update vom 11.05.2021, 19:30 Uhr: Das Rätsel ist gelöst. Tatsächlich war es im Jahr 2004 möglich, mit einem Vordiplom aus Deutschland das Studium zum LL.M. in England zu absolvieren, und eben offenbar sogar aus einer fachfremden Richtung (Politikwissenschaft statt Jus). Sehr erstaunlich, aus vielen anderen Ländern war dies nicht möglich, wie diese Liste beweist. Auf jeden Fall hat sich Frau Baerbock nichts zu Schulden kommen lassen. Ergänzend ist zu bemerken, dass es wohl schlauer gewesen wäre, gegen die Falschzuschreibung eines Bachelorgrades (so online 2018 bis 2019 im Wikipedia-Eintrag zur Politikerin, online seit 2019 in der SZ und in anderen Webquellen) früher vorzugehen. Und beim Studium in Hamburg wäre natürlich der Korrektheit halber der Klammerausdruck „(Vordiplom)“ zu vermerken gewesen. Fazit: Immer für Klarheit sorgen, dann kommt es zu keinen Spekulationen.

Quelle: http://web.archive.org/web/20040206012858/http://www.lse.ac.uk/resources/graduateProspectus2004/entryRequirementsAndApplicationProcess/whatYouNeedToApply.htm


Erstes Update vom 11.05.2021, 13:30 Uhr: Der Pressesprecher der Grünen legt nun Unterlagen vor: ein Snippet eines Vordiploms („Diplom-Vorprüfung“) aus Politischer Wissenschaft sowie ein Snippet der LL.M.-Urkunde der LSE von Frau Baerbock. Diese schnelle und transparente Reaktion ist erfreulich. Allerdings verstehe ich immer noch nicht, wie ein postgraduales Jus-Studium im Jahr 2004 mit einem Vordiplom aus politischer Wissenschaft möglich war, für das allen bisherigen Recherchen zufolge ein vorheriger Studienabschluss oder zumindest das Erste Staatsexamen notwendig waren.

Handelt es sich hier um eine Fehldarstellung in der Wikipedia?

Quelle: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Master_of_Laws&diff=5230441&oldid=3493007

Auch die LSE selbst beschreibt den Studienzugang für Bundesdeutsche auch vor dem Bologna-Prozess anders, siehe hier: Verlangt wird ein Magister, ein Diplom oder das Erste Staatsexamen. Von einem Vordiplom ist keine Rede.

Diese Fragen sind aber nun nicht mehr Frau Baerbock, sondern der LSE zu stellen. Im Zuge der zutage getretenen Ungereimheiten wäre nun aber die Veröffentlichung der Masterthesis ein weiteres Gebot der Transparenz.


Häufig benötigt es bundesdeutsche Medien, um österreichische Skandale zu enthüllen – siehe Heinz-Christian Strache, siehe Wolfgang Fellner. Braucht es nun einmal österreichische Medien, um einen möglichen bundesdeutschen Skandal in die Öffentlichkeit zu bringen? Oder ist es in Wahrheit gar keiner und ist es bloß ein Irrtum gewesen? Aber warum greifen bundesdeutsche Medien die Sache nicht auf und schaffen sie faktencheckend aus der Welt?

Vorab sei aus Erfahrung angemerkt: Es geschieht mitunter, dass Medien gewissen Personen Dinge andichten – wie etwa auch akademische Grade, Titel und Funktionsbezeichnungen. Und es gibt dann Personen, die aktiv gegen diese falschen Zuschreibungen vorgehen. Vielleicht gibt es auch Personen, die sie gar nicht wahrnehmen.

Annalena Baerbock hat gar keinen Bachelor-Abschluss

Es gibt mehr als eine Quelle im Internet, in der behauptet wird, Annalena Baerbock habe einen Bachelor-Abschluss an der Universität Hamburg erworben. Hier sogar eine Quelle der Grünen:

Quelle: https://us.boell.org/en/2011/06/13/annalena-baerbock-our-visitors

Die Quelle ist hier die grüne Heinrich-Böll-Stiftung, auch das Foto stammte von den Grünen Brandenburg und somit wohl auch der Text. Woher kommt also die ursprüngliche Information über einen Bachelor-Abschluss?

Auch hier findet der Bachelorgrad Erwähnung:

Quelle: https://www.was-war-wann.de/politik/biografien/annalena-baerbock.html

Selbstverständlich handelt es sich bei letzterer um keine wissenschaftliche oder massenmediale Quelle. Aber dennoch: Irgendwo her muss die Information ja kommen. Informationen dieser Art haben einen Ausgangspunkt. Sie fallen nicht vom Himmel. Ich habe beim Webseiten-Betreiber angefragt.

Es ist nun dieses Erratum, das mich staunen lässt, weil es die bisher wiedergegebene Erzählung konterkariert:

Quelle: https://sz-magazin.sueddeutsche.de/sagen-sie-jetzt-nichts/gruenen-annalena-baerbock-politik-87359

Dieses Erratum eines Artikels aus dem Jahr 2019 (!) ist erst seit wenigen Tagen online. Der Grund sind offenbar die Recherchen eines Experten für Wissenschaftsbetrugs, Hadmut Danisch, dem ein Hinweis zukam, dass mit Frau Baerbocks Bachelorgrad etwas nicht stimmen kann.

Die aktuelle Version ist also, dass das Studium in Hamburg im Jahr 2004 von Frau Baerbock doch nicht abgeschlossen wurde, wie übrigens auch das spätere Promotionsstudium (das gibt sie korrekt an). – Aber wie hat Frau Baerbock dann das postgraduale Studium zu einem LL.M. in London absolvieren und abschließen können, dessen Voraussetzung immer ein Studienabschluss ist?

Hat Annalena Baerbock ein Staatsexamen?

Man muss immer sehr genau hinsehen, denn Studiengänge unterscheiden sich in den einzelnen EU-Ländern auch im Bologna-Framework: In Deutschland gibt es im Jus-Studium ein Erstes und ein Zweites Staatsexamen. Dieses würde mitunter als Voraussetzung für ein Master-Studium im Ausland reichen. Aber der „Tagesspiegel“ verneint auch dieses bei Frau Baerbock:

Quelle: https://plus.tagesspiegel.de/meinung/baerbock-laschet-und-scholz-sind-juristen-moege-der-untypischste-gewinnen-135026.html

Ja, was denn nun?

Bitte um lückenlose akademische Transparenz bei PolitikerInnen

Was mich zunehmend nervt: PolitikerInnen mögen hier bitte endlich für transparente Verhältnisse sorgen. In den USA erfährt jeder, der es will, binnen weniger Stunden alles über die akademischen Meriten einer Person. In Europa versteckt man sich hier hinter dem Datenschutz. Wann begreifen die PolitikerInnen, dass man seit dem Fall Guttenberg hier immer genauer hinschauen wird und legen die Karten proaktiv auf den Tisch? Ich erwarte dies auch von Frau Baerbock, der ich heute zwei Fragen gemailt habe:

  1. Woher stammt die ursprüngliche Information eines abgeschlossenen Bachelor-Studiums in Hamburg?
  2. Wenn dieses nicht abgeschlossen wurde: Welche waren die erbrachten Zugangsvoraussetzungen für das LL.M.-Studium in London?

Ausbildungswege von PolitikerInnen sind doch keine Geheimsachen. PolitikerInnen sind Personen des öffentlichen Lebens, und es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Korrektheit ihrer Angaben.

66 Kommentare zu “Ungereimtheiten um den Bachelor-Abschluss der deutschen Kanzlerkandidatin Annalena Baerbock

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  1. Student

    London School of Economy? eine Studentin hört in Deutschland auf und fliegt nach London um 11 tausend Euro zu zahlen? was oder wer hat mitgeholfen um so eine Entscheidung zu treffen? das musste doch ein gutes Angebot sein…
    sind die Grünen eher grün, oder eher britisch?

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  2. Martin

    Meinem Verständnis nach, hat Frau Baerbock auch die damaligen Zulassungsvoraussetzungen für ein Masterstudium (Master of Laws/LL.M.) an der LSE nicht erfüllt, hieß es doch in den damaligen Zulassungsvoraussetzungen: „[…] taken the Vordiplom or intermediate qualification, provide that you have ALSO TAKEN a third year (als least two semesters) of substantive study BEYOND that point […]“ (Großschreibung durch mich). Frau Baerbock hat zwar bis zum Vordiplom 8 Semester benötigt, aber direkt nach dem Vordiplom ihr Masterstudium an der LSE begonnen und nicht noch mindestens ein Jahr Hauptstudium ‚rangehängt.

    Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die LSE erst seit dem Studienjahr 2003/2004 einen eigenen LL.M.-Studiengang anbietet. Zuvor war der LL.M-Studiengang von der University of London in Zusammenarbeit mit den fünf Colleges King’s College, Queen Mary & Westfield, University College of London, School of Oriental and African Studies und der LSE angeboten worden. Hinsichtlich der Zulassungsbedingungen dürfte die LSE auch deshalb großzügig gewesen sein, dürfte es doch primär darum gegangen sein (und gehen), zahlungskräftige „Kunden“ [Abschluss/Titel quasi garantiert] anzuziehen und die Einnahmen nicht mehr zu teilen.
    Letztlich dürfte dieser Studienabschluss ohnehin der einer – zumindest bei diesem Abschluss – anerkannten ‚diploma mill’/“Titelmühle“ sein. Meine Ansicht.

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  3. Harald Martin

    Einfach nur völlig deplatziert ein solcher Beitrag
    Herr Waldherr. A. Bärbock kandidiert als Bundeskanzlerin!
    Da erwarte nicht nur ich ich Seriosität und Glaubwürdigkeit.
    Jemand, der so dumm-dreist naiv in seinem
    Lebenslauf trickst (bescheisst) um diesen
    „aufzuhübschen“, erfüllt diese Kriterien nicht!
    Egal ob Mann oder Frau.

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  4. Erwin Waldherr

    Mir (Ing. der Elektrotechnik in Rente) ist tatsächlich nicht klar, warum sich Menschen mit den Universitätsabschlüssen anderer Leute beschäftigen, nur um denen deren Abschlüsse in Qualität und Rechtmäßigkeit in Frage stellen. Eigenartig finde ich allerdings auch, dass keiner der Menschen, die hier einen Kommentar abgeben auch mal offenlegen, welche Titel sie selber haben und wie sie zu diesen Titel gekommen sind (siehe Sprichwort „…vor der eigenen Haustür kehren….“). Manche sind nicht einmal so sehr von Ihren Kommentar überzeugt, dass Sie den eigenen echten Namen veröffentlichen.

    Wenn Sie also keine andere Beschäftigung in Ihrem Leben haben, kaufen Sie sich eine Hobelbank, ein paar Hobel, ein paar Eichenbretter und Sie werden schnell auf andere Gedanken kommen.

    Lassen Sie Ihre Mitmenschen in Ruhe. Jede akademische Arbeit wurde irgendwann von irgendjemand geprüft. Wenn dieser Prüfer einen Fehler gemacht hat wenden Sie sich doch an diese Person.

    Schönen Tag noch allen!

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    1. Karl H David

      als Verfasser der nachfolgenden Beitrages scheint mir eine deutlicher Widerspruch gegen ihre despektierlichen Ausführungen notwendig. Die Qualifikaton der Verfasser von Beiträge sollte sich aus den von ihnen dargelegten Inhalten, nicht aus der Angabe akademischer Titeln ergeben. Wer in seiner beruflichen Tätigkeit mit der ordnungsgeäßen Handhabung einer universitären oder staatlichen Prüfungspraxis befaßt war, sollte sich auch außerhalb konkreter Befassung dafür einsetzen und ggfls. Unredlichkeiten brandmarken. Berufsethik scheint Ihnen als Handlungsantrieb ziemlich fremd zu sein.

    2. Bernd Huta

      Vor allem bei Politikern ist es leider wichtig, ständig zu überprüfen, wie wahrhaft sie sind – vor allem dann, wenn die Lügen darauf zielen, den Wählern nicht vorhandenen Kompetenzen vorzutäuschen. Denken wir doch an ‚Gutti‘ und die anderen, die nach ihm aufgeflogen sind. Solche Volksvertreter wollen wir nicht – denn was für ein Volk wären wir dann? Ein Volk, das sich freiwillig von Lügnern regieren lässt?

      Vorzügliche Arbeit von Dr. Weber!

  5. Karl-H David

    Aus den vorangehenden Forumsbeiträgen ergibt sich ein ziemlich einhellige juristische Einschätzung der von Frau Baerbock erzielten Studienergebnisse und der daraus resultierenden Titel- und Berufsbezeichnungs-führungsbefugnisse.
    Damit kontrastieren die Einträge im Wikipedia Artikel zu AB und die einschlägigen Einträge zu AB im offiziellen Bundestagshandbuch.
    Trotz wohl in die Hunderte gehende Änderungen im Wikipedia-Artikel sind bislang nur zu eher marginale Korrekturen in Richtung auf die in diesem Blog erzielte o.g. einhellige Einschätzung vorgenommen worden.
    In dem ( neben dem eigentlichen Artikel-Inhalt) besonders aufgeführten Diskussionsteil des Wikipediaartikels wird über viele Seiten ein Diskussionsstand referiert, der allerdings in Struktur und Inhalt aus meiner Sicht ziemlich einseitig in Richtung auf Erhalt des ursprünglichen eigentlichenArtikelinhalts redaktionell ausgerichtet ist, so daß sich Widersprüche zwischen der referiertenDiskussion und dem derzeitigen Artikelinhalt bzglg der akademischen Ausbildung von AB kaum sichtbar werden, eher bewußt intransparent gemacht erscheinen.
    Redaktionelle Einflußnahme auf politisch relevante Wikipedia-Inhalte ist ein bekanntes Phänomen, das am Beispiel des Baerbock-Artikels mir wieder einmal sehr konkret bewußt geworden ist.
    Die in der Presse thematisierten hundertfachen Ändrungen an dem Wikipedia-Artikel muß man sich zahlenmäßig wohl so erklären, daß redaktionell-politische unliebsame Einträge umgehend wieder rückgängig gemacht werden oder redaktionell so geglättet und überarbeitet werden, dass das gewünschte Gesamtbild erhalten bleibt. Es also vielfach ver-und geändert, aber im Ergebnis bleibt alles (fast)beim Alten.
    Die Fake-Problematik ist vor diesem Hintergrund sehr komplex und wird von allen Seiten politisch reklamiert und keineswegs dadurch ausgeräumt, daß die endkontroll-befugten Redaktoren/innen immer wieder ihre „Neutralität“ betonen..
    Der Wikipedia-Inhalt erscheint sachlich mit dem Inhalt des offiziellen Bundestagshandbuch dadurch verknüpft zu sein, daß Widersprüche zwischen beiden Dokumenten für die Bundestagsabgeordnet Baerbock die Verpflichtung auslösen würde, auf die sychronisierende Korrektur des Eintrags im Bundestagshandbuchs hinzuwirken. Das soll anscheinend tunlichst vermieden werden und erklärt wohl die Emsigkeit der zahlreichen Entourage, Korrekturbestrebungen mit allen Mitteln entgegenzutreten.
    Auch diese Webpage scheint mir inzwischen weitgehend als Informationsquelle aus dem Wikipedia Artikel verbannt zu sein, jedenfalls geht sie in dessen Unübersichtlichkeit unter.

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  6. Martin Schmidt

    Man sollte hier nicht zu kleinlich sein. Vor Bologna gab es viele krude Regeln auch innerhalb Deutschlands. So wurde in einem bestimmten Bundesland inoffiziell ein Vordiplom der Berufsakademie auch an einer der größten Universitäten des Bundeslandes anerkannt, weil die Universität gerne die Studenten aufnahm, um die pro-Kopf-Pauschale zu kassieren. Nach außen wurde natürlich immer kommuniziert wie hoch doch der qualitative Unterschied zwischen Universität und Berufsakademie sei.

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  7. Marion Verbeeck

    Eine Frage hätte ich: Wie kann man Doktorandin zum Völkerrecht sein, ohne einen juristischen Abschluss zu haben? Wurden hier Scheine gemacht? Etwaige Voraussetzungen müssten doch bei Immatrikulation zur Doktorandin des Völkerrechts vorgelegen haben. Wurden hier Nachweise erbracht?

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    1. Erwin Denzler

      Dass man in einer anderen Fakultät promoviert als das vorherige Studium war, kommt schon vor. Ich kenne z.B. auch einen Rechtsanwalt, der Dr. phil. ist – er hatte seine Promotion zur Rechtsgeschichte eben nicht bei der juristischen Fakultät sondern am Institut für Geschichte durchgeführt. Ob das zulässig ist legt die jeweilige Fakultät fest.

  8. Erwin Denzler

    Die LSE selbst schreibt über Frau Baerbock: „a 40-year-old law graduate of the University of Hamburg and the London School of Economics“. Das läßt vermuten, dass die LSE das Vordiplom in Politikwissenschaft aus Hamburg für einen deutschen Studienabschluss in Rechtswissenschaft hält – eben „law graduate of the University of Hamburg“. Das würde dann auch erklären, warum sie zum Masterstudium zugelassen wurde.

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  9. Mager Kwark

    Ich fasse zusammen: Sie studiert von 2000-2008 zum VORDIPLOM (puuuuh, 8 Semster? Ich hatte meine Magisterzwischenprüfung nach vier Semstern inkl. einem Jahr in Jerusalem, meine dort geschriebenen Arbeiten wurden lange vor Bologna anerkannt). Und dann geht sie für zwei Semster an die gar nicht so tolle LSE und macht den Abschluss? Aha. Naja, da wüsste ich doch mal zu gerne, was das für Prüfungsvorleistungen gewesen sein sollen.

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    1. Honk

      ÄÄÄHM…2000 – 2008 = 8 Jahre, also 16 Semester. Was wurden die anderen 4 Jahre gemacht?!?!

  10. Ein Fragensteller

    Betr: Frau Baerbock Tätigkeit als „wiss. Assistentin“ (!) / „Trainee“ (!!) beim British Institute of International and Comparative Law
    @Jörg Gebauer, @Joachim Marquardt, @ Peter Müller,
    Sie sind schon alle auf dem richtigen Weg!
    Trainee ist kein ungefährer sondern ein sehr konkreter Begriff. Und zwar bezeichnet er Mitarbeiter in Grossunternehmen die ein spezielles Nachwuchs-Management Programm durchlaufen, mit Stationen in diversen Geschäftsbereichen und Standorten. Die Vorstellung dass ein wissenschaftliches Institut wie das BCCI in derart großem Umfang Nachwuchs-Manager benötigt, dass es ein eigenes Trainee Programm auflegt ist aberwitzig. Dementsprechend auch null Google Treffer bei entsprechender Suche. Aber wer nicht weiß wer Ludwig Erhard ist, denkt vielleicht auch dass es niemand auffällt wenn man sich als „Trainee“ zu bezeichnet. Bleibt die Frage als was Frau Baerbock am BCCI tätig war. Leider habe ich momentan nicht die Zeit hier für eine ausformulierte Beweisführung. Wenn ich mehr Luft habe werde ich mal darlegen dass Frau Baerbock nie und nimmer die Qualifikation für eine Tätigkeit als „wiss. Assistentin“ an diesem Institut erfüllt hätte und dass darüber hinaus sie mit weitgehender Sicherheit auch keine Praktikantin an diesem Institut war da es selbst für die dortige Bibliothek nicht gereicht hätte. Ich würde sogar noch weitergehen und behaupten dass Frau Baerbock nie ein auch irgend geartetes Anstellungsverhältnis an diesem Institut hatte. Damit bleibt die Frage was sie am BCCI gemacht hat. Wenn man einerseits Frau Baerbocks Hang zur Hybris berücksichtigt und anderseits bedenkt dass das BCCI Weiterbildungsseminare mit Dauer von mehreren Stunden bis Tagen angeboten hat und weiter eine bewusst irreführende Benutzung des Begriffs „Trainiee“ nicht ausschließt, ergibt sich die Antwort eigentlich von selbst. PS: Wer nicht warten kann bis ich mal Zeit habe: unter https://archive.org/web/ finden sich bei Eingabe BCCI Internetadresse noch viele archivierte Seiten aus der betreffenden Zeit.

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  11. Joachim Marquardt

    J. Gebauer, Sie meinen das Interview mit Thilo Jung vom 1. 7. 2018. Sie spricht da aber nicht präzise von 2003 als Studienbeginn im Ausland, sondern antwortet nur extrem undeutlich auf Jungs Frage.

    Baerbock (min. 7:00): „…ja, das fand ich total spannend, das war ne super Zeit in London, ähm…“
    Jung: „Wann war das so?“
    „Das war …äh…(denkt nach) … Zweitausend…äh…vier! (dann nachdenkend, wie zu sich selbst, leise nuschelnd und nur verständlich, wenn man die Wiedergabegeschwindigkeit auf 0,5 reduziert:) ffmms, ff (unverständlich) … wann bin ich hingegangn …Zweitausendrei, Zweitausenvier… und dann Zweitausendfünf…und da warn auch zum Beispiel die Anschläge in London damals…“

    Also ganz typisch für ihre Art, Sprechen und laut Nachdenken in einem einzigen Redefluss ohne Punkt und Komma zu vermengen und dann gleich noch im selben Satz auf ein neues Thema zu kommen.

    Das Beste: Es klingt wie 3 (!) Jahre Studium in London.

    Was klar scheint: Sie hat zur Zeit der Anschläge, also am 1. juli 2004, – „weil ich hab da, …, währenddessen (= während des Studiums?), an ’nem Institut auch (!) gearbeitet…“ – irgendwas am BICIPL gemacht. Das heißt also NACH dem dritten Trimester und VOR Abgabe ihrer Abschlussarbeit an der LSE. Also maximal ein studienbegleitendes Praktikum von wenigen Stunden an wenigen Tagen. Sie mußte ja schließlich gleichzeitig die Abschlussarbeit(en) schreiben. Vielleicht war es sogar nur einer der dreitägigen, dort „Training“ genannten Kurse. Also alles, aber keine mehrmonatige Vollzeit-Trainee“-Stelle.

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  12. Lothar G. Kopp

    Meine Meinung: Auf viele Fragen gibt es immer noch keine plausiblen Antworten

    Annalena Baerbock besitzt keinen in Deutschland erworbenen, akademischen Grad. Das ist Fakt. Ein nach rund 5 Jahren erworbenes Vor-Diplom ist kein akademischer Abschluss, sondern beendet ein Grundstudium, in ihrem Fall Politikwissenschaft, Nebenfach Öffentliches Recht/Europarecht. Das ist Bedingung als Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium, in dem dann eine fachliche Spezialisierung stattfindet. Den wissenschaftlichen Abschluss bildet immer eine schriftliche Arbeit. Sie schrieb jedoch weder eine Diplom- noch eine Bachelorarbeit. Die Uni Hamburg verließ sie mit einer bestätigten Diplom-Vorprüfung im Fach Politische Wissenschaft mit der Note 1,3. Im Fach Politik muss man halt reden können. Über die Note im Nebenfach erfährt man nichts.

    Wie aber kommt sie an den Master? Im Bummelzug zum Vor-Diplom und dann im Ausland im Schnellzug zum Master-Abschluss? Da muss doch jede/r nachdenklich werden. Wie kann das sein? Ein einjähriges Studium in London derart aufzubauschen und sich sogar als Völkerrechtlerin zu bezeichnen, sich damit auch in gewisser Weise von ihrem Parteifreund Robert Habeck abzuheben, der nachweislich ein Akademiker mit Doktortitel (Dr. phil.) ist, zeigt Chuzpe. Aufgrund ihrer akademisch gestützten Schmalspurausbildung inklusive eines Schlupfloches – dazu unten mehr – gehört schon ein gewisses Maß an Dreistigkeit dazu, sich als Juristin zu bezeichnen und von daher auch den Anspruch abzuleiten, Führungsverantwortung in der Politik zu übernehmen. Da hilft kein Dauerlächeln der in Brandenburg lebenden Niedersächsin.

    Ziemlich blöd, sich eine solch offensichtliche Blöße zu geben. Wusste Habeck davon? Völkerrechtler im allgemeinen Sprachgebrauch und Verständnis sind Juristen mit mindestens einem Staatsexamen. Klar ist: Frau Baerbock verfügt, anders als Herr Habeck, nicht über einen deutschen Hochschulabschuss. Wie sie genau an einen „postgraduate“ Studiengang an der teuren Privatuniversität „London School of Economics And Political Science“ (LSE) gekommen ist und dort nach nur einem Jahr (!) den Titel LL.M erhielt, bleibt bislang ein Rätsel. Zu alledem erklärte neulich ein Pressesprecher der Grünen, sie habe nebenher auch noch in einer Fabrik gearbeitet, um sich Leben und Studium in England finanziell leisten zu können. Wo hat sie gejobbt, um die über 11.000 Euro Gebühren plus Lebenshaltungskosten aufzubringen? Wo wohnte sie in der Zeit? Wer unterstützte sie?
    Da ist auch noch die offene Frage nach einer begonnenen und jetzt ruhenden Promotion an der FU Berlin. Bei wem ruht die eigentlich? Mit welchem Thema? Wie ist der Stand der Dinge? Transparenz Fehlanzeige! Wer kennt ihre Noten aus 5 Jahren Universität Hamburg oder wenigstens das juristische Thema ihrer LSE-Abschlussarbeit in London? Gibt es die überhaupt?

    Das Vorgehen von Baerbock ist viel geschickter als ein Plagiieren, also ein Abschreiben ohne Kennzeichnung der Quellen, bei einer Dissertation. Es ist formal viel weniger angreifbar, indem es sich auf den nicht gesetzlich geschützten Titel „Völkerrechtlerin“ stützt, denn damit führt sie die Öffentlichkeit und sogar gewiefte TV-Moderatoren/innen hinters Licht. Wirklich raffiniert, aber kein Zeichen von Klugheit und moralischer Überlegenheit. Vorgehensweise, Unehrlichkeit und „verbale Stolperer“ manifestieren eher Wissensdefizite, auch Charakterschwäche. Allmählich wird jetzt klar, woher die peinlichen Wissens- und Bildungslücken bei ihr kommen: Vom Strom speichern im Netz über „Kobold“ statt Kobalt und erst jüngst die Behauptung, die SPD sei Gründer der Sozialen Marktwirtschaft. Ob sie den Christdemokraten Ludwig Erhard kennt? Welcher Partei ordnet sie ihn zu? Hat sie inzwischen in der Lernkurve sicher gelernt.
    Clever ist das alles nicht. Es zeugt eher von begrenzten Kenntnissen. Wer von sich sagt, er lerne schnell aus Fehlern, der zeigt vice versa, dass er nicht gut informiert war bei dem was er oder in diesem Fall sie sagte oder tat. Aber schnell reden, das kann sie. Wo bleibt denn ihre „steile Lernkurve“? Die soll ja – so die grüne Erzählung – als Argument für fehlende Erfahrung und fehlende Regierungsverantwortung herhalten.

    Und warum in jüngster Zeit diese Änderungen in ihrer Vita? Da gibt es eigentlich nur eine plausible Erklärung: Es wurde vorher geschummelt. Bei Wikipedia, ihrer eigenen und auch auf der Homepage ihrer Partei angelegtem Lebenslauf wurden Formulierungen geändert. Warum? Ein akademischer Abschluss vom Diplom über die Promotion bis zur Habilitation ist für die Tätigkeit als Politikerin prinzipiell ohne jede Bedeutung. Der Dr.-Titel ist ohnehin kein Namensbestandteil. Er ist jedoch ein Nachweis dafür, in einer wissenschaftlichen Fachrichtung etwas Neues selbständig kritisch reflektiert zu haben. Von Belang ist der Titel weder in Politik noch Medien. Er zeigt anders als ein Diplom oder vergleichbarer Abschluss an, dass man in seinem Fach eine eigenständige, wissenschaftsbasierte Leistung erbrachte. So entsteht glaubwürdige Reputation.
    Wenn man allerdings versucht, andere Mitbewerber, in diesem Fall Robert Habeck, auf diskriminierende Weise vorzuführen („er kommt vom Kühe melken, ich vom Völkerrecht“), dann muss man sich fragen lassen, welche Leistungen man selbst vorzuweisen hat und woher man kommt. Laut ihrer eigenen Homepage kommt sie vom Dorf. Wikipedia vermeldet, sie ist in Hannover geboren, und weiter heißt es dort: “Als Kind nahm Baerbock in den 1980er Jahren gemeinsam mit ihren Eltern an Menschenketten gegen das Wettrüsten und an Anti-Atomkraft-Demos teil. Im Alter von 16 Jahren absolvierte sie ein Austauschjahr im US-Bundesstaat Florida.“ Das klingt nach ziemlich privilegierter Jugendzeit, inklusive sportlicher Leistungen. Gute Leistungen im Trampolinspringen lassen einen Rückschluss zur Fähigkeit der Besteigung einer Hüpfburg zu, aber keinen auf die Fähigkeit zum Regieren der Bundesrepublik Deutschland.

    So entlarvt sich die „Völkerrechtlerin der Herzen“ selbst, aber als was? Bei einem Mann würden viele sofort zum Vergleich mit dem Hauptmann von Köpenick greifen. Die ganze Geschichte erinnert stark an Züge von Hochstapelei. Von zu Guttenberg lässt grüßen. Nun wissen wir, Frauen können das auch, von Schavan über Giffey bis Baerbock. Ich bezweifele, dass bei Frau Baerbock mit Blick auf ihre Studienzeit alles ausschließlich mit rechten Dingen zuging. Sie nutzte offenbar einen als Ausnahme bestehenden, zeitlich limitierten Sonderweg, der sich ihr übergangsweise im Jahre 2004 legitim öffnete, den aber kaum jemand kannte. Kann man clever nennen, für andere hat das ein Geschmäckle, weil es dieses Schlupfloch (ohne Bachelor zum Master) vorher und nachher nicht mehr gab. So ein Schlupfloch nutzte in anderer Weise auch mal Andy Scheuer an einer Prager Universität, an der er einen Dr.-Titel erwarb, der offenbar nur in Böhmen und Bayern gilt. Es geht um Ehrlichkeit. Da bleibt in allen diesen Fällen ein fader Geschmack.

    Und noch einmal gefragt: Wie lautet das juristische Thema ihrer Masterarbeit? Wo ist der Nachweis wissenschaftlicher Arbeit zum Thema Völkerrecht?

    Nun regen sich die ersten schon darüber auf, dass man die Frau in Ruhe lassen sollte. Da strickt man prophylaktisch bereits jetzt an dem feministischen Narrativ von Frauen als ständige Opfer. Wir werden es erleben. Kanzlerkandidatin ist sie wegen des Frauen-Statutes der Grünen. Dieses ist nicht ausgewogen und fair, weil es Frauen bevorzugt, indem es ihnen Rechte einräumt, die Männern verwehrt werden. Zum Beispiel bei Abstimmungen über freie Reden und Diskussionen. Die Erzählung, sie habe sich mit Habeck geeinigt, empfinde ich auf dieser Folie als höchst unglaubwürdig.
    Wir Wähler/innen haben ein Recht darauf zu erfahren, wer das Land warum und wie regieren will, immerhin die größte Volkswirtschaft in der Europäischen Union. Daher gibt es eine nicht nur journalistische Pflicht, die Vita von Menschen, welche hohe Ämter anstreben, intensiv zu be- und durchleuchten. Leider spielen da viele Journalisten/innen nicht mit, vermutlich wegen latenter oder offensichtlicher Sympathie für Rotgrün. Wählbar für mich ist am Ende der oder die mit den wenigsten Widersprüchen zwischen Anspruch und Wirklichkeit.

    Charakter, klare politische Positionierungen, Authentizität, Vertrauen und Glaubwürdigkeit sind dabei wichtige Schlüssel der Beurteilung, das meine sicher nicht nur ich als parteiloser, aber politisch interessierter Mensch.

    Was ist der Master of Laws?
    Der Master of Laws (LL.M.) gilt auf internationaler Ebene als renommierter Hochschulabschluss. Die Abkürzung LL.M. bedeutet wörtlich Legum Magister. Das doppelte ‚L‘ weist auf den Plural hin: Meister der Rechte. Den Grad Master of Laws erwirbst Du nach einem ein- oder 2 jährigen Master Studium. Voraussetzung dafür ist der erfolgreiche Abschluss eines entsprechenden Bachelor of Laws. Er ist jedoch nicht nur für Bachelor Absolventen interessant. Du kannst den Master of Laws auch an Deine 1. Juristische Staatsprüfung oder an Dein 2. Staatsexamen anschließen. Nach erfolgreichem Master Studium steht Dir der Weg frei zu promovieren, im höheren öffentlichen Dienst zu arbeiten oder Dich um eine Stelle als Wirtschaftsjurist zu bewerben…Mit dem Master of Laws erlangst Du nach dem Bachelor einen weiteren akademischen Abschluss…In der Regel kannst Du mit einer Studiendauer von 2 bis 5 Semestern rechnen… Das letzte Modul des Master of Laws Studiums ist die Masterarbeit. Im Rahmen dieser Masterarbeit fertigst Du eigenständig eine schriftliche Ausarbeitung an, die sich mit einem speziellen juristischen Problem befasst.
    Quelle: Das Master Studium | Voraussetzungen und Masterarbeit (bachelor-studium.net)

    Mit freundlichem Gruß

    Lothar G. Kopp
    – Politischer Beobachter –

    Antworten
  13. Jörg Gebauer

    Antwort
    Ich wurde nach der Quelle des Interviews gefragt, in welchem Frau Baerbock sagt, dass sie bereits 2003 (und nicht erst 2004) nach London gegangen war und dass sie Anfang JULI 2005 bei dem besagten Institut gearbeitet habe. Übrigens nennt sie den einjährigen Masterlehrgang in diesem Interview pauschal auch „Jura-Studium“ (dies dann erst ab ca. Minute 9:00), bezeichnet sich als (bis dato, also bis 2003/04) „Nicht-Juristin“ und erwähnt (eher suggeriert), dass sie dort (im Ausland) bei einer Zeitung gearbeitet habe. Hier ist durchaus möglich, dass Frau Baerbock ihre davor liegende Arbeit bei der HAZ meint. Im Sprachkontext wird aber der Eindruck erweckt, die Arbeit bei der Zeitung wäre im Ausland gewesen. A. Baerbock nennt zwar in dem Interview (ca. ab Min. 5:40) nicht explizit den Monat im Kalenderjahr 2005 (bezügl. des besagten „Trainee’s“ bzw der von ihr sogenannten „wissenschaftlichen Mitarbeiterschaft“). Doch sie sagt, dass die Arbeit zeitlich bei dem Institut stattfand, als sich die bekannten Londoner Terror-Anschläge ereigneten. Diese waren am 07. JULI 2005. Quelle des Interviews: https://youtu.be/v5ubWA7ThbE

    Antworten
  14. Joachim Marquardt

    @Jörg Gebauer, können Sie die Quelle angeben für dieses Interview, in dem sie sagt, daß sie bereits 2003 nach London ging? Danke.

    Antworten
  15. Jörg Gebauer

    Antwort an Joachim Marquardt

    In einem Interview sagte Baerbock, dass sie beim Institute of Comparative and Public International Law im Juli 2005 beschäftigt war. Sie sagte in dem Interview aber auch, dass sie bereits 2003 nach London ging. Also hat sie erstens parallel zum Londoner Studium, als sie noch gar kein Master war, als wissenschaftliche Mitarbeiterin gearbeitet. Vermutlich war es also ein Praktikum. Zweitens hielt ihre Hamburger Studienzeit nicht bis 2004 an, wie sie sonst immer sagt, denn in dem Interview betont sie ausdrücklich, dass sie bereits 2003 nach London ging.

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  16. Joachim Marquardt

    2005: Ein ereignisreiches Jahr:

    Bis Ende August 2005 Abgabe der Abschlussarbeit an der LSE London

    Danach entweder Wissenschaftliche Mitarbeiterin (LL 2011, eigene Seite) oder Trainee (LL 2018, eigene Seite) beim British Institute of Comparative and Public International Law, London

    Danach Beginn der Tätigkeit als Büroleiterin der Europabgeordneten Schroedter in deren Wahlkreisbüro in Potsdam – laut einem Interview von 2014, daß Baerbock auf ihrer Internetseite veröffentlicht:

    „Diese Begeisterung für die europäische Idee verschlug Annalena Baerbock 2005 gänzlich nach Brandenburg. Nach ihrem Abschluss des Masterstudiums an der London School of Economics and Political Science fragte die bündnisgrüne Europaabgeordnete Elisabeth Schroedter Annalena Baerbock, ob sie ihr Büro in Potsdam unterstützen wolle.“

    Oder aber, laut dem selben (!) Interview, direkt in Strassburg:

    „Sie sprüht vor Energie, ist seit fast zehn Jahren Mitglied der Partei Bündnis 90/Die Grünen und war drei Jahre Mitarbeiterin im Europaparlament“

    Als gesichert kann jedenfalls gelten, daß Annalena Baerbock 2005  auch der Partei Bündnis 90/Die Grünen beigetreten ist.

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  17. Werner Dörr

    Nachdem ich ein wenig „gestöbert“ habe, wie es nun tatsächlich um den akademischen Lebenslauf unserer (derzeit noch möglich scheinenden) zukünftigen Bundeskanzlerin steht, bin ich doch einigermassen -sagen wir es freundlich- „erstaunt“!
    Mittlerweile wurden von Seiten der Grünen Teile ihrer Zeugnisse veröffentlicht. Demnach hat sie ein Vordiplom in Politikwissenschaft aus Hamburg und (vermutlich, ganz sicher ist das mangels veröffentlichter Datumsangaben nicht) 8 Semester dort studiert.
    Danach hat sie ein akademisches Jahr an der London School of Economics verbracht und Kurse besucht, die zu dem englischen akademischen Abschluß „Master of Laws“ -LL.M.- führten, über den ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt wurde.
    Dieser akademische Titel darf seit dem Wirksamwerden des britischen EU-Austritts aufgrund eines Rundschreibens der KMK in Deutschland nur noch in seiner Originalbezeichnung mit Zusatz der Herkunft geführt werden, also müsste es lauten „LL.M. (London School of Economics, London)“. Jede andere Form, Zusätze oder Übersetzungen sind unzulässig und können rechtlich sanktioniert werden.
    Frau B. firmiert im Bundestagshandbuch, elektronische Form, soeben abgerufen, folgendermassen:
    „Annalena Baerbock, Bündnis 90/Die Grünen
    Völkerrechtlerin, LL.M.“
    und weiter unten heißt es
    „Master of Public International Law, London School of Economics (LSE), Abschluss Master of Law <sic.!*)> LL.M.; “
    *) korrekt ist allerdings „Laws“, vom alten „ius utriusque“ -Staats und Kirchenrecht- abgeleitet!
    Das geht meiner Meinung nach schon über Irreführung hinaus, auch weil hier ein Mastertitel erwähnt wird („Master of Public International Law“), den es zwar gibt (z.B.Utrecht, Helsinki, Dubai etc.), nicht aber an der LSE. An der LSE wurde und wird ein EINJÄHRIGER Masterstudiengang angeboten (Merke: im heutigen BA-MA-System ist ein zweijähriger Master üblich). Er besteht aus 8 Kursen, welchemit essay oder Klausur abgeschlossen werden. Wer 4 Kurse aus einem der vielfältigen und jährlich wechselnden Spezialgebiete besucht, hat das Recht, dies auf seinem LL.M.-Zeugnis vermerken zu lassen. Insoweit darf man die Frage stellen, ob die Aussage of Frau Baerbocks LL.M.-Zeugnis „with Distinction in Public International Law“ als Bezeichnung der Spezialisierung (distinguish=unterscheiden) oder als herausragende Note (wie es jetzt in manchen Veröffentlichungen bezeichnet wird) zu gelten hat. Darüber kann wohl nur die LSE Auskunft geben -oder andere AbsolventInnen dieses Studienganges.
    Es hat für mich jedenfalls den Anschein, dass Frau Baerbock bislang möglicherweise noch nicht darum bemüht war, die korrekte Titelbezeichnung in ihre offizielle Biographie aufzunehmen.
    Die Diskussion, wie es Frau B. 2004 gelungen ist, ohne juristischen Abschluß an der LSE aufgenommen zu werden, wird in den sozialen Netzwerken geführt, ist aber sinnlos, denn schließlich wurde sie aufgenommen und hat nach allgemeinen akad. Gepflogenheiten mit dem Bestehen der Kurse auch evtl. Aufnahmedefizite „geheilt“. Anders steht es aber um die Frage, was dieser Titel LL.M. „wert“ ist: Ist er ein akademischer Abschluß, der in Deutschland zu irgendetwas berechtigt? Daran habe ich begründete Zweifel. Zum einen steht fest, dass Frau B. keinen Hochschulabschluß in Deutschland erworben hat. Zum anderen ist es eine Grundregel, dass ein deutsches Hochschulstudium nicht im Ausland abgeschlossen werden kann (es sei denn, es bestehen spezielle Hochschul-Kooperationsvereinbarungen dafür). Sie hat einen einjährigen Masterabschluß aus einem -heute- konsekutiven System und zudem auf einem Fachgebiet, (Recht) in welchem üblicherweise der erste Abschluß (Bachelor oder in Deutschland Staatsexamen) ein „berufsqualifizierender“ ist. Einen anerkennbaren juristischen Studienabschluß jhat sie m.E. nicht. Um z.B. im deutschen Hochschulwesen als wiss. Mitarbeiterin eingestellt zu werden, müsste wohl eine Prüfung erfolgen, ob dieser LL.M. -Abschluß zusammen mit der Zwischenprüfung in Politikwissenschaft als äquivalenter Studienabschluß angesehen werden kann. Ich erinnere mich noch sehr deutlich daran, als an der Universität ein Kollege als Wiss. Mitarbeiter in Politikwissenschaft eingestellt werden sollte und zum Nachweis seines Hochschulabschlusses seinen an der renommierten Georgetown University in Washington D.C. erworbenen „Master of Science in Foreign Service“(MSFS) einreichte: Dieser wurde nach Prüfung durch das Kultusministerium als „in Deutschland nicht als Hochschulabschluß anerkannt“ zurückgewiesen (Glücklicherweise hatte er noch eine „Diplomvolkswirt“ gemacht, der wurde dann selbstverständlich anerkannt, obwohl in einem anderen Fach, als dem, in dem er nun arbeiten sollte).
    Weiterhin erregt man sich (nicht nur) in Juristenkreisen über die Benutzung der Bezeichnung „Völkerrechtlerin“ durch Frau Baerbock. Bezogen auf die mindestens 4 von 8 Kursen, die sie in ihrem Jahr in London auf diesem Sektor besucht hat, ist das m.E. absolut nachzuvollziehen, dass Juristen mit jahrelanger Erfahrung auf diesem Sektor es scharf kritisieren, wie sie ihre kurze juristische Spezialisierung hier zu einer Art „Berufsbezeichnung“ überhöht. Illegal ist das nicht, aber, man könnte sagen, von der Absicht des „mehr scheinen als sein“ geprägt. Bleibt nur zu hoffen, dass dies die einzigen Aspekte des politischen Handelns von Frau Baerbock sind, in denen sie sich sprachlich „blendend“ darstellt und von der Wirklichkeit eingeholt wird.
    Ihre Nebeneinnahmen hat sie korrigiert, ihren englischen „Titel“ muss sie noch korrigieren, dass die „Soziale Marktwirtschaft“ nicht von der SPD sondern von der CDU aus der Taufe gehoben wurde, hat sie wohl im Bundestag schmerzlich gelernt (schade, dass das in ihrem politikwissenschaftlichen Studium wohl nicht vorkam…) – was kommt als Nächstes?

     

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  18. Ein Fragensteller

    Bei der Beurteilung von Baerbocks Studium sollte das mit der „Master-Arbeit“ für ihren LLM sollte hier nicht überbewertet werden. Korrekterweise nennt sich das an der LSE dann „LLM Dissertation“. Das Wort „Dissertation“ ist natürlich recht beeindruckend für deutsche Ohren. Ein Blick ins LSE Department of Law LLM Handbook bringt da doch Erstaunliches zu Tage; und zwar dass die „Dissertation“ maximal 10.000 Worte umfassen darf, was bei einzeiligem Zeilenabstand 20 Seiten entspricht – wie gesagt; maximal! Auf der Unterseite sollte die „Dissertation“ nicht weniger als 1.500 Worte umfassen, also bei einzeiligem Zeilenabstand 3 Seiten. Ab beim Mindestumfang ist man dann nicht ganz so hart; „Dissertation“ mit Umfang von weniger als 1.500 Worten / 3 Seiten sind grundsätzlich möglich aber können gegebenenfalls zu einer schlechteren Note führen. Ich finde das sehr beruhigend, denn wenn man als Eltern aktuell etwa 30.000 € für einen LLM an LSE in seinen schmalspur-studierenden Nachwuchs investiert, möchte man ja schliesslich sicher gehen dass man diese Investition nicht in den Sand setzt weil das Kind die Abschlussarbeit nicht hinkriegt. Aber lesen Sie selbst. Hier die Details:   llm-student-handbook-revised-2020.pdf
    https://www.lse.ac.uk/law/Assets/Documents/llm/llm-student-handbook-revised-2020.pdf

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    1. Andreas Uhlig

      Eine Korrektur muss angebracht werden, was die Mindestlänge der Dissertation am Department of Law der LSE betrifft: Es gibt tatsächlich keine Mindestlänge, aber es wird erwartet, dass sie nicht mehr als 1500 Worte unter dem Maximum liegt – d.h. die Aussage „Auf der Unterseite sollte die „Dissertation“ nicht weniger als 1.500 Worte umfassen, also bei einzeiligem Zeilenabstand 3 Seiten“ ist inkorrekt.
      Quelle, die angeführte pdf-Datei:
      Department of Law, LLM Handbook (S. 23)
      Word length
      The maximum word length for the dissertation is 10,000 words.
      There is no minimum word limit, but dissertations are expected to be no more than
      1,500 words under the maximum word length. Where the text falls below this range, it
      may not be regarded as a sustained and rigorous treatment of the subject matter, and
      this would have implications for the mark awarded.

  19. Erwin Denzler

    Es ist halt schon sehr seltsam, dass die Partei zwar die Prüfungszeugnisse der Uni Hamburg und der LSE veröffentlicht, aber dabei sehr genau darauf achtet die wichtigen Informationen wegzulassen: also die Datumsangaben und das Thema der Master-Arbeit. Letztere findet man auch nicht im Bibliothekskatalog der LSE.

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  20. Ein Fragensteller

    Noch kurz zu Frau Baerbocks Tätigkeit am „British Institute of Comparative and Public International Law. In älteren Versionen Ihres Lebenslaufs wie z.B. diesem hier von 2011 https://web.archive.org/web/20110822121258/http://www.annalena-baerbock.de/ueber-annalena/ war sie noch wissenschaftlich unterwegs: „wiss. Mitarbeiterin am British Institute of Comparative and Public International Law (2005)” Das hat sich dann im Jahr 2018 geändert. Im Januar 2018 wurde sie Parteivorsitzende von Bündnis 90/die Grünen. Da schauen die Leute manchmal etwas genauer hin. Jedenfalls hat sie ihren Lebenslauf ab 6/2018 geändert und seit dieser Zeit war das dann Trainee des British Institute of Comparative and Public International Law (2005)“ (siehe z.B. hier https://www.annalena-baerbock.de/wp-content/uploads/2018/06/cv_deutsch_2018_06.pdf). Somit also Wechsel von Wissenschaft zu Management. Natürlich ist Frau Baerbock extrem begabt, da kann sie bestimmt beides. Vielleicht gibt’s da aber auch ganz andere Gründe.

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  21. Joachim Marquardt

    Heute (21.05.2021) steht immer noch in der Biographie der Abgeordneten Baerbock auf der Seite des Bundestages: „Annalena Baerbock, Bündnis 90/Die Grünen Völkerrechtlerin, LL.M. … sowie 2004 – 2005 Master of Public International Law, London School of Economics (LSE), Abschluss Master of Law LL.M. … “ Damit widerspricht sich diese Biographie selbst: Entweder hat Baerbock einen Master in „Public International Law „(Völkerrecht) oder aber in „Law“ (Rechtswissenschaft). Sie kann nicht zwei Abschlüsse mit einer Prüfung erlangt haben. Wie aus der Prüfungsordnung der LSE hervorgeht, lautet der Abschluss des von Baerbock durchlaufenen Masterprogramms immer „Master of Laws (LL.M.)“. Wenn man vier der acht Kurseinheiten zu einem bestimmten Thema gewählt hat, kann man sich diese „specializion“ auf dem Abschlusszeugnis als Zusatz eintragen lassen. Genau dies hat Baerbock offensichtlich gemacht. Sie hat einen Master of Laws mit einer Spezialisierung (Vertiefung, Schwerpunkt) in Völkerrecht. Nicht mehr und nicht weniger. Im Übrigen ist auch die Bezeichnung „Master of Law“ selbst natürlich inkorrekt, denn auf der von ihr erworbenen Urkunde steht „Master of Laws“ mit s am Ende (der Plural anscheinend aus historischen Gründen: „beider Rechte“ – staatliches Recht und Kirchenrecht“). Die LSE vergibt keinen „Master of Law“. Korrekt könnte es also allenfalls heißen: Annalena Baerbock hat einen „Master of Laws (LL.M.)“ erworben mit einer Vertiefung im Fach Völkerrecht. Der Zusatz unter ihrem Namen: „Völkerrechtlerin, L.L.M.“ wirkt so, als würde sie einen ihr von einer bedeutsamen Institution namens LL.M. offiziell verliehenen Titel als „Völkerrechtlerin“ führen. Juristisch ist das vielleicht sogar nicht zu beanstanden, aber dann sollte man zumindest einen der zwei Master streichen und den verbliebenen korrekt schreiben. 

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  22. Harald Martin

    Hatte ich das angebliche Trainee Programm bisher übersehen oder ist das neu?

    Büroleiterin von Elisabeth Schroedter, Europaabgeordnete (2005-2008)

    Trainee des British Institute of Comparative and Public International Law (2005)

    Ein Trainee dauert doch normalerweise ein oder zwei Jahre. Oder täusche ich mich?        Wie will sie parallel dazu noch die Büroleitung durchgeführt haben?

    Kann jemand hierzu Näheres beisteuern?

    Antworten
  23. Ein Fragensteller

    Frau Baerbock Lebenslauf erscheint als „work in progress“. Wen es interessiert kann sich auf Wayback Machine von web.archive.org die diversen Versionen gern selbst ansehen, denn wie sie richtig sagt „ist das Netz der Speicher“. Da einfach mal http://www.gruene.de/leute/annalena-baerbock eingeben und staunen. In 2019 war sie noch die Jura-Koryphäe „Ich studierte in Hamburg Politikwissenschaft sowie Öffentliches Recht und machte in London einen Master im Völkerrecht an der LSE. Nach einigen Zwischenstopps u.a. in Straßburg beim Europarat sowie beim British Institute of International and Comparative Law arbeitete ich …“ Wow! Von 2020 bis 2021 sieht das dann in nun tabellarischen Lebenslauf alles einige Nummern kleiner aus. Da heißt es dann nur noch „2000 – 2004: Studium der Politikwissenschaften an der Universität Hamburg“. Studium des Öffentlichen Rechts taucht dann nicht mehr auf. Auch nicht mehr dabei: Die Station beim British Institute of International and Comparative Law – was man doch gern im Lebenslauf lassen würde, da es eines der weltweit führenden Institute in diesem Bereich ist. Immerhin in der letzten Version dann wieder „2000 – 2004: Studium der Politischen Wissenschaft (Vordiplom) und des Öffentlichen Rechts (Nebenfach) an der Universität Hamburg“. Wobei man das so interpretieren kann dass sie Politische Wissenschaft real studiert hat aber für Öffentlichen Recht nur eingeschrieben war und somit noch nicht mal ein Vordiplom erworben hat. Per se alles kein Problem. Es kommt jedoch mächtig unseriös rüber wenn man zuvor den Lebenslauf so dermassen aufbläst und sich mit den Worten präsentiert „der Robert Habeck kennt sich mehr mit Schweinen aus. Ich komme halt vom Völkerrecht“.

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  24. Morgenrot

    Das wird ja ganz schön spannend. Diese Gesetze und Beschlüsse: Im fernen London Meister der Gesetze geworden.
    Titel benutz in falscher Form, gegen kultusministerkonferenzialen Beschlüssen  verstoßen. Wer soll da noch durchsehen.
    Ich glaube es braucht da einen echten Völkerrechtler, einen Kundigen des öffentlichen internationalen Rechts.
    Wie wäre es mal, die einzigartige Frau Baerbock um ihre Rechtsmeinung zu bitten.
    Jetzt stellt sich mir die Frage, die hier nie betrachtet wurde, ist sie berechtig sachkundige Rechtsauskunft zu geben?

    Falls sie nicht einmal das darf, ist doch die Fragen „Völkerrechtlerin“ obsolet.

     

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  25. Dr. Wolfgang Lipps

    Der Fall ist doch klar:

    1. Frau Baerbock hat 4 Jahre Politikwissenschaft studiert.

    2. dafür hat sie ein Vordiplom erhalten – Bachelor gabs noch nicht.

    3. dann hat sie das Studium nicht fortgesetzt, sondern

    4. hat es geschafft, an der LSE zu einem Masterlehrgang von 1 Jahr zugelassen zu werden.

    5. Da hat sie eine völkerrechtliche Vorlesung über Kriegsrecht und Gewaltanwendung gehört.

    6. Darüber hat sie eine Masterarbeit geschrieben.

    7. Für die hat sie mit 67% den Titel „Master of Laws“ LLM erhalten.

    Fazit:

    Sie ist keine Völkerrechtlerin – die Bezeichnung gibts ohnehin offiziell nicht – weil sie nur über einen völkerrechtlichen Teilaspekt gearbeitet hat. Sie ist keine Volljuristin, wie der Titel LLM gemeinhin vermuten lässt. Der ist somit Etikettenschwindel, weil er eine akademische Ausbildung suggeriert, die Frau Baerbock nicht hat.

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  26. Heinrich F. Fischer

    Die akademische Vita wirft noch eine weitere Frage auf:

    Frau Baerbock war nach eigenem Bekunden „Doktorandin des Völkerrechts“ an der FU Berlin. Die Zulassung zum Doktorat setzt jeweils eine Betreuungszusage durch ein Fakultätsmitglied und die Erfüllung von formellen Zulassungskriterien voraus. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann trifft die Juristische Fakultät einen formellen Zulassungsentscheid (§ 6 der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät, FU Berlin).

    Fraglich ist nun, ob Frau Baerbock diese formellen Zulassungskriterien überhaupt erfüllen konnte. Gemäss § 4 der Promotionsordnung wird das Ablegen der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung verlangt. Bei ausländischen Abschlüssen ist „Gleichwertigkeit“ vorausgesetzt. 

    Der einjährige LL.M. dürfte dieses formelle Kriterium kaum erfüllen.

    Insofern steht folgende Frage im Raum: Ist Frau Baerbock jemals formell zum Doktorat zugelassen worden oder hatte sie lediglich eine Betreuungszusage? “ Die Bezeichnung „Doktorandin“ wäre dann mehr als nur irreführend.

    Antworten
  27. Achim_RH

    Es darf angenommen werden daß der Antrag auf Zulassung zur Promotion an der FU Berlin positiv beschieden wurde, da Frau Baerbock selbst im Jahr 2013 (also exakt nach der 4-jährigen Regelzeit für das Promotionsstudium) in einem Interview verlautbarte sie „liege in den letzten Zügen“ mit der Arbeit (was freilich im Widerspruch dazu steht die Promotion dann trotz seinerzeit frisch erlangtem Bundestags-Mandat nicht zu Ende zu führen). Jedenfalls ist nicht anzunehmen daß es dem Licht der Öffentlichkeit verborgen geblieben wäre wenn Frau Baerbock sich zwar in der Öffentlichkeit eines Doktoranden-Studiums berühmt tatsächlich aber seit 2009 durch dauerhafte Abwesenheit am Lehrstuhl „geglänzt“ hätte.

    Rätselhaft bleibt indes wie sie mit den bekanntgewordenen „Schnipseln“ ihrer universitären Ausbildung die Hürden der Promotionsordnung für die juristische Fakultät genommen haben kann.

    Auch meine Annahme war zunächst daß Frau Baerbock das Dissertationsstudium in politischen Wissenschaften statt in Rechtswissenschaften aufgenommen hat: der Titel „Naturkatastrophen und humanitäre Hilfe“ legt nicht zwingend einen juristischen Forschungsgegenstand nahe. In der Tat fällt auf daß der Titel-Suffix „im Völkerrecht“ in älteren Selbstdarstellungen und Presseberichten (unter anderem Porträt aus November 2014 auf ihrer Homepage) nicht erscheint. Der Zusatz wäre wohl auch für den Titel einer Arbeit in politischen Wissenschaften nicht unzulässig aber jedenfalls geeignet gewesen die Bedeutung als „Völkerrechtlerin“ zu unterstreichen. Ob gar ein „Umsatteln“ von zunächst politischen Wissenschaften (Dr.rer.pol) zur juristischen Fakultät (Dr.jur.) im Laufe des Promotionsstudiums möglich gewesen wäre (weil sich zeigte daß juristische Themen die „Oberhand“ gewannen) mag ein weiterer Aspekt sein den Fachleute einmal prüfen könnten.

    Wie hier bereits in anderen Beiträgen angeklungen ist würde wohl niemand ernsthaft auf die Idee kommen sich mit der von Frau Baerbock absolvierten Ausbildung am freien Markt als „Völkerrechtlerin“ vorzustellen. In der Politik gelten freilich andere Regeln: eine Abmahnung durch einen unterlegenen Bewerber um ein Bundestags-Mandat ist kaum vorstellbar (da der Kandidat immer schwer widerlegbar anführen wird er werde in erster Linie um seiner politischen Positionen willen gewählt und nicht oder jedenfalls nur unwesentlich wegen seiner professionellen Expertise im „Zivilberuf“).

    Da aber zum Beispiel die Angaben zur Person für den Bundestag und selbst auf den Wahlzetteln (!) vorsehen daß dort ein Beruf anzugeben ist sehen sich jene im Nachteil die – wie Frau Baerbock – außer einer „Parteikarriere“ keinerlei berufliche Qualifikation (nicht: Titel) und Praxis vorzuweisen haben. Und da ein „LL.M.“ als alleinige Angabe auf dem Wahlzettel dem Großteil des Wahlvolks nichts sagt wird durch die Bezeichnung als „Völkerrechtlerin“ immerhin beim Leser ein Eindruck erweckt auf welchem Feld die Kandidatin sich wissenschaftlich oder praktisch betätigt haben mag. Natürlich hat Frau Baerbock – nach allem was bislang dazu publik wurde – weder vertieft wissenschaftlich noch praktisch im Völkerrecht gearbeitet. Da die Bezeichnung „Völkerrechtlerin“ aber eben nicht rechtlich geschützt ist und auch keine sonstigen rechtlichen Probleme zu erwarten sind solange sie sich nicht dazu hinreißen läßt den Begriff im Markt bzw. professionellen Wettbewerb mit Juristen zu verwenden klingt „Völkerrechtlerin“ eben allemal besser als „ohne Beruf“.

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  28. C.H.David

    Wer nicht glauben mag, man habe s.Zt.(20004) mit einem  Politilogie-Diplomvorexamen  in London  einen LL.M studieren und  abschließen können ,liegt wohl falsch. So etwas war nach den damaligen Aufnahmeregelungen des LSE für Deutschland möglich.. Nach den damaligen Diplom-Studienabläufen war es sogar üblich und sinnvoll, das Auslandsstudium vor den Diplomabschluß zu legen. Nur hat dem Frau Baerbock ihr Diplomstudium nicht mehr abgeschlossen.; sie ist  somit graduiert ohne Basisstudienabschluß..
    Den erworbenen Titel (LLM)mit Univerisitäszusatz  führen  zu dürfen, scheint  mE zulässig zu sein . Unzuöösiig ist in des, andere, besser konvenieren Titelvariationen zu benutzen. Eben das   wird gegenwärtig hektisch mit immer neuen Wikipedia -Eintragskorrekturen versucht. Es weird jedoch letztlich ergebnislos bleiben

    Bislang  ungeklärt erscheint indes, wie eine bislang umprominent Vordiplomierte die angeblich  so „sophisticated“ gehandhabten LSE Auswahlprozeduren  anstandslos durchlaufen und dafür hohe Stipendienmittel locker machenn konnte. Hier stellt sich die Frage nach der Existenz intransparenter Netzwerke, die die Finanzierung zur Verfügung gestellt und manipulativ in die LSE Auswahlverfahren eingegriffen haben dürften, obwohl nach Lage der Dinge eher eine Ablehnung des Studienprojekts  nahegelegen hätten. Auch in GB erscheint es ungewöhnlich, daß ein politikwissenschaflich Vordiplomierter ohne juristische Affinität Zugang zu einem   M.LL Studium mit einer rechtlichen Spezialisierung in Public Private Law erhält. Dazu brauchte es einer starken Unterstützung durch gewogene akademische Gutachter und einer erfinanziellen Unterstützung in erheblicher Höhe. Denn es ist kaum davon auszugehen, daß das Studium aus Privatmitteln finanziert wurde, was die meisten LSE Studenten üblicherweise tun.
    Damit stellt sich, wie so oft, die Frage nach der Spur das Geldes, und da bietet sich einmal der DAAD oder  aber Geld aus einer Stiftung, z.B.Parteistiftung oder sonstige, etwa Parteilmittel-Hilfsquellen., Abzweigungenvon (EU)Fördermitteln,Spenden  etc.
     Der DAAD, der bei qualifizierten Berwerbern  zur Finanzierung  der teueren LSE Masterstudien vielfach einzuspringen pflegt, erscheint dafür eher nicht in Betracht zu kommen. Die DAAD Gutachter sind für ihre Seriosität und Strenge bekannt. Da muß man als Bewerber schon einen tollen Projektvorschlag unterbreiten,, um für ein solch teueres Studienprojekt ein  DAAD Finanzierungs o.k. zu bekommen.(Erasmus brngt da nicht genügend.)
    Bei Parteien gestsützten Finanzierung sind die akdemischen Anforderung  vielfach nicht sonderlich streng; dafür kennt man sich dort noch besser mit seilschaftmäßiger Untersützung anden  kritischen Schaltstellen , auch grenzüberschreitend, aus.
    Aus dem Rückblick spricht manches dafür, ein solches ,wissenschaftlich eher inkonsistent erscheinendes  Studienprojekt, eine Politilogie-Studentin zu einer „Völkerrechtlerin“ hochzubilden , eher dem politischen Raum als der akademischen Sphäre zuzurechnen..
    Solche Inkonsisten kontrastieren indes damit daß an der LSE eigentlich weit überwiegend hochqualifzierte Masterkursteilnehmer hochkarätige Diplome entgegennehmen. Aber es gibt eben auch Ausnahmen., wie Promotonen ohne auffindbare Dissertation. Inweit die causa Baerbock zur einen oder anderen Seite tendiert, wird vielleich invesitgativer Journalismus demnächst klären.

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  29. Emrah Erken

    Ich bin Arbeitsrechtler. Das bin ich nicht, weil ich ein juristisches Vollstudium absolviert habe (an der Universität Basel), bei dem ich Arbeitsrecht belegt und mit einer hervorragender Note abgeschlossen habe. Ich bin das auch nicht, weil meine LL.M.-Abschlussarbeit (an der Universität Zürich) Arbeitsrechtsbezug hatte. Vielmehr bin ich Arbeitsrechtler, weil ich seit Jahren nichts anderes praktiziert habe. Erst diese Praxiserfahrung macht uns Juristen zu einem „xy-rechtler“. So hatte ich an der Universität sicherlich länger als drei Semester Gesellschaftsrecht, also länger als A. Baerbock Völkerrecht hatte. Das bedeutet aber dennoch nicht, dass ich ein Gesellschaftsrechtler wäre, auch wenn ich davon eine gewisse Ahnung habe wie jeder Schweizer Anwalt.

    Ein Völkerrechtler verfügt nicht nur über ein juristisches Vollstudium, sondern meistens auch über eine Promotion in diesem Fachgebiet und vor allem über Praxiserfahrung. Jemand, der über keines dieser drei verfügt, ist nicht in der Lage, sich als Völkerrechtler zu bezeichnen. Auch würde niemand eine solche Person mandatieren, um eine völkerrechtliche Rechtsfrage zu beantworten. Ich muss diesbezüglich aber auch klarstellen, dass ich davon überzeugt bin, dass ein Jurist eine derartige haarsträubende Selbstbezeichnung nie verwenden würde. Nur jemand, die komplett ahnungslos ist wie A. Baerbock, kann den Begriff Völkerrechtler derart falsch verwenden.

    Was für mich punkto LL.M. sehr wesentlich ist, ist die Frage, ob A. Baerbock eine Abschlussarbeit geschrieben hat und was die Kriterien dabei waren. Ich selbst habe eine circa 70-seitige LL.M.-Abschlussarbeit geschrieben, was sehr anspruchsvoll war. Vom Umfang her entspricht das, was ich schrieb, 1/3 einer Dissertation. Sofern A. Baerbock keine oder nur eine kleine Arbeit für ihren Abschluss geschrieben haben sollte, ist  der entsprechende LL.M.-Titel  noch irreführender als viele annehmen.

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  30. Der Sammler

    Frau Baerbock hat in London einen „Master of Laws“ nach einem (lediglich) einjährigen Studium erworben, das als Postgraduierten-Studium eigentlich einen ersten Studienabschluß voraussetzt. Einen Studienabschluß hatte sie allerdings zuvor in Deutschland bei ihrem Studium der Politikwissenschaft (mit dem Nebenfach “öffentliches Recht“) nicht erreicht, sie hatte lediglich das Grundstudium absolviert und dabei einige Leistungsnachweise erbracht (Scheine erworben), was ihr durch ein Vordiplom bestätigt wurde. Dieses Vordiplom berechtigte sie zur Fortsetzung des Studiums als Hauptstudium, und angesichts ihrer Gesamt-Studiendauer scheint sie nach dem Vordiplom auch tatsächlich noch weiterstudiert zu haben (oder sollte sie vier Jahre bis zum Vordiplom benötigt haben?). Dieses Studium in Deutschland brach sie dann ohne Abschluß ab.
     
    Frau Baerbock hatte im weiteren damit Glück, daß die (renommierte, aber auch private und vom Studenten zu bezahlende) London School of Economics (LSE) wohl das (doch recht dürftige) deutsche Vordiplom (evt. nebst Nachweis eines anschließenden mindestens einjährigen Hauptstudiums) als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme des Masterstudiums ausreichen ließ. Ob dies nach Maßgabe der Londoner Zugangsbestimmungen korrekt oder ein Fehler der LSE war, erscheint noch nicht abschließend geklärt.
     
    Die Absolvierung des Masterstudiengangs als solche scheint jedenfalls nicht zweifelhaft zu sein. Ausschlaggebend ist nun allerdings, daß es sich – ausweislich der aktuellen Angaben auf der Homepage der LSE (die Situation dürfte insoweit freilich auch zur Zeit des Baerbock‘schen Studiums nicht anders gewesen sein) – bei diesem Masterstudiengang um einen solchen handelt, der sich aus frei gewählten Modulen zusammensetzt. Man kann unterschiedlichste Rechtsmaterien (aus dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem Öffentlichen Recht, der Rechtstheorie usw.) kombinieren und freiwillig auch einen gewissen Schwerpunkt setzen. Dieser Schwerpunkt war bei Frau Baerbock evt. (dazu sogleich) das „Public International Law“ (welches begrifflich gelegentlich synonym mit dem „Law of Nations“ [= Völkerrecht] verwendet wird, aber auch einen weiteren Begriffsinhalt haben kann, also Materien des öffentlichen Rechts mit internationalem Bezug, aber (auch) ohne Beteiligung von Staaten, erfassen kann; bei der LSE scheint das konkrete Kursangebot für dieses weitere Begriffsverständnis zu sprechen). – Bisher wird die Behauptung, Frau Baerbock habe bei ihrem Masterstudium überhaupt einen Schwerpunkt gewählt (und nicht z.B. ein breit gefächertes Kursangebot genutzt, also etwa auch zivil- und strafrechtliche Kurse belegt) oder gar spezifisch einen solchen im „Public International Law“ oder noch spezifischer im Völkerrecht, soweit ersichtlich allein dadurch „belegt“, dass ein Teil des Abschlusszeugnisses veröffentlicht wurde, in dem unter der Verleihung des allgemeinen akademischen Grades „Master of Laws“ vermerkt ist „with Distinction [neue Zeile] in Public International Law“. Unklar ist, ob dies eine Benotung (with Distinction = mit Auszeichnung) für den gesamten Studienabschluss „Master of Laws“ darstellt oder aber nur für jene Teile der Baerbock’schen Studienleistungen, die sich auf Kurse im „Public International Law“ beziehen. Im ersten Fall wäre dann die Erwähnung des „Public International Law“ wohl tatsächlich als Benennung des gewählten Studienschwerpunkts zu verstehen; im zweiten Fall allerdings wäre auch aus dem Zeugnis nicht ersichtlich, dass überhaupt ein Schwerpunkt gewählt wurde. Insoweit sollte eine Auskunft der LSE dazu eingeholt werden, wie deren Zeugnisse aufgebaut und zu verstehen sind.
     
    Wenn Frau Baerbock behauptet, sie habe in London (im wesentlichen? ausschließlich?) „Völkerrecht“ studiert, erscheint dies zumindest zweifelhaft, da die LSE selbst davon spricht, daß es ganz üblich sei, auch im Falle einer Schwerpunktsetzung immer einige Kurse von außerhalb des Schwerpunktes zu belegen. Frau Baerbock sollte also durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen, welche Kursmodule sie tatsächlich belegt hatte. Auch könnte natürlich die LSE verbindliche Auskünfte erteilen, soweit der Datenschutz dies zulässt.
     
    Sollte Frau Baerbock in London tatsächlich überwiegend oder gar ausschließlich völkerrechtliche Kurse belegt und vielleicht sogar eine kurze Abschlussarbeit mit einem völkerrechtlichen Thema geschrieben haben, bleibt die Selbstbezeichnung als „Völkerrechtlerin“ dennoch eine irreführende Anmaßung: Jemand, der im Rahmen eines nicht abgeschlossenen Politikstudiums vielleicht (?) im Nebenfach „Öffentliches Recht“ auch eine Lehrveranstaltung zu der untergeordneten Nebenfach-Teilmaterie „Völkerrecht“ genossen und anschließend in London in einem lediglich einjährigen Masterstudium einige weitere Kurse in dieser Materie belegt und vielleicht sogar ein Lehrbuch durchgelesen hat, ist beim besten Willen kein „Völkerrechtler“, sondern hat sich lediglich einige theoretische (Grund-)Kenntnisse angeeignet und sein Interesse bewiesen. Ein „…rechtler“ ist vielmehr nach allgemeinem Sprachgebrauch ein wissenschaftlich und/oder praktisch in dem benannten Gebiet tätiger Jurist, im Falle von Wissenschaftlern ggf. auch ein auf dem Felde der Rechtswissenschaft besonders ausgewiesener (!) Vertreter einer verwandten Wissenschaft (so hätte man wohl den Politikwissenschaftler Theodor Eschenburg als „Staatsrechtler“ bezeichnen können, ohne auf Widerspruch zu stoßen).
     
    Mag eine Bezeichnung wie „Völkerrechtlerin“ oder „Presserechtler“ o.ä. auch nicht geschützt sein, bedeutet dies doch keinesfalls, dass sich jedermann nach Gutdünken mit einer solchen Bezeichnung schmücken dürfe. Vielmehr gilt hier das aus dem Wettbewerbsrecht stammende Irreführungsverbot: Ein Rechtsanwalt etwa, der sich z.B. als „Strafrechtler“ bezeichnen (und auf Mandanten für Strafverteidigungen hoffen) würde, ohne eine nennenswerte Anzahl von Strafverteidigungen bearbeitet zu haben oder (zumindest) durch wissenschaftlich gehaltvolle strafrechtliche Publikationen ausgewiesen zu sein, könnte von seinen Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt werden. Ein solcher Rechtsanwalt könnte aber immerhin für sich in Anspruch nehmen, während seiner langjährigen juristischen Ausbildung (Studium und Referendariat, zwei umfangreiche und schwierige Staatsprüfungen) mehrere Jahre tatsächlich das Strafrecht als Hauptfachmaterie gelernt zu haben und im Referendariat auch einschlägig praktisch (z.B. als Strafverteidiger oder Sitzungs-Staatsanwalt) tätig gewesen zu sein. Wenn dies schon nicht ausreichen würde, um sich „Strafrechtler“ zu nennen, ist evident, dass sich Frau Baerbock nicht „Völkerrechtlerin“ nennen darf!

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  31. Schmidt-Bock

    Wenn es Ungereimtheiten um den Bachelor-Abschluss der deutschen Kanzlerkandidatin Annalena Baerbock gibt müssen diese gründlichst geprüft werden bevor sie sich zur Wahl stellt.  Dokumente kopieren reicht nicht aus die kann sich jeder am Computer selbst ausstellen.Das wissen auch die Grünen.Also alle Angaben der Frau gründlich kontrollieren,wer will schon eine vermeintliche Kanzlerin die von vornherein sich mit fremden Federn schmückt. Nein danke.

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  32. Robert Schmidt

    Entgegen meiner Vermutung, dass Frau Baerbock sich zur Promotion im Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften der FU eingeschrieben hat, hat sie dies Markus Kühbacher zufolge doch im FB Rechtswissenschaft getan:

    Sie habe nach Angaben des dortigen Promotionsbüros „einen Antrag auf Zulassung zur Promotion, aber keinen Antrag auf Einleitung des Prüfungsverfahrens gestellt.“ Dies scheint zu bedeuten, dass ihr Zulassungsantrag bewilligt worden ist – was für mich völlig unverständlich wäre, da ich nicht sehe, wie ein in einem Jahr in London erworbener LL.M. auch nur annähernd die Voraussetzungen erfüllen würde (etwas vereinfacht müsste dieser Abschluss als gleichwertig mit einer Ersten oder Zweiten juristischen Staatsprüfung angesehen worden sein). Die Möglichkeit, dass der Antrag abgelehnt worden ist, lässt die Formulierung zwar offen, aber dann hätte sie bei der Angabe, Doktorandin des Völkerrechts an der FU gewesen zu sein, glasklar gelogen …

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  33. Ösis bringen's nicht

    Ach Gottchen, der Blogger hier zeigt aber nicht gerade vertiefte Kenntnisse im Bildungssystem. Plagiategutachter, bleibt bei deinen Plagiaten, woll.

     

    LL.M sind regelmäßig nicht konsekutiv, sondern dass, was hierzulande „Weiterbildungsmaster“ heißt. Wieso fragt der Blogger nach einem Jus-Staatsexamen oder -Abschluss?! Schonmal was von interdisziplinären Studien gehört?

    UK-Master oder UK-Erasmus nach Vordiplom + 2 Semestern war in Deutschland immer schon Standard an UK-Unis. Auch wenn die meisten natürlich trotzdem zuhause ihren Abschluss zu Ende gemacht haben, damals. Warum reitet der Blogger hier so darauf herum, als wäre das etwas besonderes? Wieso will er überhaupt penetrant einen Nachweis über die zwei zusätzlichen Semester haben? Weil er der LSE Unfähigkeit bei der Zulassungsprüfung unterstellt?

    Wieso kommt der Blogger jetzt mit einer Masterarbeit an? Wieso sollte man die veröffentlichen müssen? Schonmal was von Datenschutz und Persönlichkeitsrechten gehört? Oder ist die DSGVO in Ösisland noch nicht angekommen?

    Davon völlig unbenommen sind 6+2 Semester mit nur einer großen Hausarbeit natürlich ein Schmalspurstudium. DAS ist der einzig berechtigte Vorwurf, denn irrerweise der Blogger hier nichtmal macht. Stattdessen hängt er sich an sinnlosen Punkten auf. ALso doch lieber wieder mechanisch Plagiate aufspüren statt zu versuchen, bei den Großen mitzureden, Blogger.

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    1. Lothar G. Kopp

      Sorry, aber diese unqualifizierten Äußerungen gegen diesen Blog sind nicht gerechtfertigt, zeigen höchsten einen gewissen Grad an Eindimensionalität an.

  34. CV-Checker

     
    Sehr geehrter Herr Dr. Weber,
    Peter Müller hat das Thema „Korrektes Führen von akademischen Graden“ bereits aufgeworfen. Hier eine Vertiefung:
    Als „Europapolitikerin“ und zudem selbst Betroffene (Studium im Vereinigten Königreich) kann der Abgeordneten Baerbock die Problematik der im UK erworbenen Bildungsabschlüsse nicht entgangen sein.
    Die Übergangsfrist, während derer Bildungsabschlüsse aus dem Vereinigten Königreich als EU-Abschlüsse behandelt wurden, galt bis zum 31.12.2020. Seit dem 01.01.2021 können im Vereinigten Königreich erworbene Bachelor- und Mastergrade in Deutschland weiterhin anerkannt werden, es handelt sich nun aber formal um Abschlüsse aus einem Drittstaat, welche deshalb nicht mehr in der bisherigen Form geführt werden dürfen (vgl. Ziff. 2 des nachfolgend verlinkten Schreibens der Kultusministerkonferenz – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen).
    https://anabin.kmk.org/filter/news/newsdetails/artikel//grossbritannien-3.html
    Es gilt der Beschluss der Kultusminister-Konferenz vom 14.04.2000, danach sind Hochschulgrade aus Drittstaaten (gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt erworben) in Deutschland in ihrer Originalform bzw. allgemein üblichen Abkürzung unter Angabe der verleihenden Hochschule zu führen. Frau Baerbock darf ihren Mastergrad also nicht so führen, wie er auf der Homepage des Deutschen Bundestages aufgeführt ist (Abruf 17.05.2021, 16:03 Uhr: Annalena Baerbock, Bündnis 90/Die Grünen – Völkerrechtlerin, LL.M.), sondern muss in einem Klammerzusatz den Namen der verleihenden Hochschule zwingend aufführen: „LL.M. (London School of Economics and Political Science)“.

    Jede(r) Abgeordnete hat dem Deutschen Bundestag gegenüber etwaige Korrekturwünsche seiner Biografie für das Bundestagshandbuch bzw. die BT-Homepage selbständig anzeigen, zu was die Abg. Baerbock angesichts der veränderten Gradführungsvorschriften auch verpflichtet gewesen wäre. Die Alternative wäre, sie machte gegenüber dem Deutschen Bundestag – wie einst Joseph Fischer (Frankfurt) – überhaupt keine Angaben zu Ausbildung und außerpolitischem Berufsleben.
    Nach der Missachtung der durch den Brexit erfolgten Veränderungen dürfte auch auf den persönlichen und dienstlichen Visitenkarten und Briefköpfen der Abg. Baerbock deren akademischer Grad nicht korrekt geführt werden.

    Tatsächlich verliert der akademische Grad LL.M. in der akademischen Welt durch den nachträglichen zwingenden Klammerzusatz an Attraktivität. Das ist aber politisch so gewollt, sonst hätte die KMK dies anderslautend entschieden, und daran hat sich auch eine Kanzlerkandidatin der Partei Bündnis90/Die Grünen zu halten.
    Nach Ziff. 5 des KMK-Beschlusses vom 14.04.2000 ist eine abweichende Gradführung untersagt.
    Zudem stellt § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB das unbefugte Führen von akademischen Graden unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe), darunter dürfte auch ein abweichendes Führen fallen.
    Andere Personen des öffentlichen Lebens wie beispielsweise der Hannoveraner Universitätsprofessor Dr. Felipe Temmring oder auch der wissenschaftliche Mitarbeiter an der Hamburger Bucerius Law School Nico Schröter sind sich im Gegensatz zur Kanzlerkandidatin bewusst, dass eine abweichende Gradführung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Beide führen ihren an der London School of Economics and Political Science erworbenen Mastergrad mit einem Klammerzusatz: „LL.M. (LSE)“, wobei es hier wiederum zweifelhaft erscheint, ob die das Logo des College schmückenden drei Buchstaben LSE tatsächlich den formalen Anforderungen an den Klammerzusatz genügen. Ich verstehe die o.a. Regelung so, dass zwar der in einem Drittstaat verliehene Hochschulgrad selbst (hier: Master of Laws) in der allgemein üblichen Abkürzung geführt werden darf, also LL.M., nicht jedoch der Klammerzusatz mit den Angaben der verleihenden Hochschule „London School of Economics and Political Science“.

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  35. Mark B.

    ACHTUNG! Sie zitieren nur die allgemeinen Voraussetzungen für ALLE Graduate-Programme!Die genauen Voraussetzungen für den LL.M. in 2004 sind unter https://web.archive.org/web/20040204020548/http://www.lse.ac.uk/resources/graduateProspectus2004/taughtProgrammes/LLM.htm zu finden.Vordiplom reicht beim LL.M. gerade nicht!

    Admission is highly competitive. Typically more than half of LSE’s LLM students are from overseas, and precise entry requirements are tailored to the system of legal education in the countries from which students apply. As a guide, students should have a minimum of a good degree in law (for example, a good upper second class English LLB, or good results in the French Maîtrise en droit, or a high grade point average in the American JD), or a good degree in another discipline together with an appropriate professional qualification in law (such as the CPE). Students without a law background may apply, but they need to demonstrate a high level of professional or academic experience in areas closely related to the subjects they wish to study.

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  36. Harald Martin

    Text meiner Anfrage an ihr Büro unter

    Annalena.Baerbock@gruene.de

     

    Guten Tag Frau Baerbock,

    um die aufgekommenen Fragen und Spekulationen bezüglich
    Ihres Studiums endgültig zu beenden
    sollten Sie öffentlich eindeutige Daten
    hinterlegen in Ihrem Lebenslauf.

    Üblicherweise wird bei einer Tätigkeit,
    Ausbildung oder Studium auch der Monat angegeben.

    Bezüglich des Vordiploms in Hamburg ist das genaue Datum wesentlich. Bis zur Aufnahme
    des Master Ganges an der LSE muss ein Jahr Zeit gelegen haben für weiterführende Studien (substantive studies). So war es in den Aufnahmebedingungen für Deutschland festgelegt.

    Mit der Erwartung einer schnellstmöglichen
    Klarstellung in einer kurzen Antwort

    verbleibe ich mit besten Grüßen

    Harald Martin

    Antworten
  37. Robert Schmidt

    Vermutlich ist das Rätsel gelöst, wie Frau Baerbock zur Zulassung für ein Promotionsstudium kam: Sie hat sehr wahrscheinlich nicht im Fachbereich Rechtswissenschaft der FU Berlin 2009 mit einer Promotion „in Völkerrecht“ begonnen (und sie laut Eigenauskunft fast beendet) – hierfür wäre ihre Qualifikation deutlich zu gering gewesen –, sondern im Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften. Dort gab es 2008 zwei verschiedene Promotionsordnungen:

    https://www.polsoz.fu-berlin.de/nachwuchsfoerderung/downloads/promotionsordnung_dr__phil__ph_d__2008.pdf
    https://www.polsoz.fu-berlin.de/nachwuchsfoerderung/downloads/promotionsordnung_rer_pol__2008.pdf

    Jeweils in § 3 Abs. 3 bzw. § 3 Abs. 2 heißt es:
    „Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als in Abs. 1 [und 2] vorgesehenen Studienabschluss, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann die Antragstellerin oder den Antragsteller mit der Auflage zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb  einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Abs. 1 geforderten Hochschulstudium üblich ist oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.“

    Als Studienabschluss wird ein LSE-LL.M. vermutlich trotz fehlenden Abschlusses in einem grundständigen Studium gezählt haben, und dann musste nur noch die Qualifikation gewährleistet sein (und ggfs. ein paar Scheine gemacht werden).

    Aber auch hier bauscht Frau Baerbock m.E. auf: Obwohl sie mangels Qualifikation gar nicht im Fachbereich Rechtswissenschaft promovieren konnte, gibt sie aktuell an, „Doktorandin des Völkerrechts“ gewesen zu sein. Thema der Arbeit soll „Naturkatastrophen und humanitäre Hilfe im Völkerrecht“ gewesen sein; eine Arbeit zu diesem Thema muss trotz des Titels nicht zwingend eine i.e.S. juristische sein (dazu fehlt ihr wohl auch das „Handwerkszeug“). Wahrscheinlich war das Promotionsvorhaben ebenso wie das von Frau Giffey am Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft angesiedelt (die anderen Institute im Fachbereich passen inhaltlich schlechter).

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  38. C-H_ David

    Bezugnehmend auf den Vorbeitrag von Peter Müller und meinen eigenen Beitrag vom 12.5.21 und angesichts der auf der Wikipediaseite von Frau Ananlena Baerbock neuerlich bzgl ihres Studienabschlusses erfolgten Überarbeitunge, möchte ich anmerken:
    Der Kommentator  Müller beschreibt zutreffend die grundsätzliche Rechtslage bei der Führung ausländischer Exeamensbezeichnungen: Es darf nur die  Bezeichnung, die ausländische Hochschule benutzt hat, nachher auch in Deutschland benutzt werden.
    Die  Examinierten sind nicht  frei, an der Bezeichnung bei der Titelführung in Deutschland etwas zu ändern oder zu modifizieren, etwa durch Anführungsstriche etc..
    Nach Lage der Dinge dürfte deshalb ausweislich der vom Grünen Sprecher als Teilausschnitt-Scan zur Verfügung gestellten LSE Master Urkunde allein der Titel LL.M geführt werden.
    Die Frage der evtl verpflichtenden Auslands-Hochschul-Zufügung lasse ich offen, weil ich die Brexit Implikationen nicht übersehe.
    Es scheint sich aber eine Art akzeptierter Praxis herausgebildet haben, daß LL.M LSE Absolventen eine Art Klammerzusatz „with distinction in Public International Law oder eben ein anderes Spezialisierungsfach, zusammen mit der Jahreszahl des Bestehends) als Hinweis in Schreiben, Internetauftritten etc.  ergänzend zugefügt wird. Das berührt mE erachtens die Titelführung nicht und kommt den Interessen der durchweg juristische hochqualifizierten deutsch Juristen/innen entgegen, wenngleich dabei der Aussagewert beachtet werden sollte.s.u.
    Was es mit den Zusatz „with distiction in.. “ auf sich hat, war mir bislang keineswegs  klar.
    Die wörtliche Übersetzung führt nicht recht weiter. Es gibt aber einen mE. sehr aufschlussreichen Artikel dazu unter https://study.com (What does „with distinction“in a master degree mean): Ich empfehle den Artikel nachzu lesen: verkürzt meint „with distinction“,was man unter Juristen als „Prädikatsexamen“ bezeichnet oder bei Promotion mit  „besser  als mit rite bestanden“. Es impliziert aber keineswegs eine besonders hohe Note, wie etwa „summa cum laude“.
    In dem Wikipedia Artikel zu Annalena Baerbock, der erst am 21.5.21 unter Berufung auf eine Twittermeldung des oben erwähnten Grünen Sprechers Kappler überarbeitet wurde, liest man nun heute zu der Titelfrage folgendes.
    ..Von 2004 bis 2005 studierte sie an der London School of Economics and Political Science und schloß dort mit einem Master i n „Public International Law“(LLM)ab, mit der höchsten Notenstufe Distinction“.
    Es fällt auf, daß die Abkürzung (LLM) in keiner Weise mit der Bezeichnung des angeblich erworbenen Master übereinstimmt, der allerdings in Anführungsstriche gesetzt ist, was immer das bedeuten soll. Anscheinend war bei Abfassung des Wikipedia- Text bewußt, daß die LSE einen Master of Public International Law gar nicht als formalen Master Titel zur Verfügung hat und insofern inexistent ist.  LL.M steht natürlich  für Master of Laws, nicht mehr und nicht weniger.
    Die Qualifikation „with distinction“ bezieht sich dem Wortlaut noch eigentlich nur auf das betr. Fach „Public International Law“, nicht auf den Master of Laws LL.M. Bei „distinction“ handelt es sich nach dem oben dargelegten Begriffsinhalt nicht um eine °höchste„, sondern allenfalls ums eine höhere Notenstufe gegenüber dem normalen Bestehen (in Promotionslatein: rite). Dieser „Distinction“-Zusatz scheint mir eigentlich eher ein Spezifikation für das gerahmte Diplomzeugnis zu sein,als ein für die professionelleAußendarstellung  bestimmtes Zeugniselement; in Deutschland bezeichnet sich auch kein Anwalt als Jurist mit Prädikatsexamen auf seinem Praxisschild. Auf Englisch klingt das alles natürlich für die unbedarfte Öffentlichkeit sehr bedeutsam.

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  39. Peter Müller

    Wenn es etwa im Artikel der FAZ vom 11.05.2021 heißt, dass sich Frau Baerbock als Völkerrechtlerin bezeichnet, und dies korrekt sei, weil sie an der LSE den LLM erworben habe, ist diese Aussage schlicht falsch. Der Umgang mit ausländischen Titeln ist durch Beschlüsse der KMK und die sie umsetzenden Landeshochschulgesetze der Länder klar geregelt. Ein ausländischer LLM ist genauso zu führen wie er verliehen worden ist. Eine Übersetzung ins Deutsche ist unzulässig, eine Umwandlung ins Deutsche findet nicht statt, siehe z. B. § 30 Hochschulgesetz Brandenburg. Frau Baerbock muss den Titel schon richtig führen, nämlich den L.L.M mit dem Zusatz  „London School of Economics and Political Science, London“ ergänzen. Sinn dieser Regelung ist es, eine Irreführung über die Absolvierung eines mit dem LLM abgeschlossenen deutschen Studiums zu verhindern. Diesem Irrtum ist die Redaktion der FAZ augenscheinlich aufgesessen, wenn sie zu dem Fazit kommt, dass sich Frau Berbock zurecht als Völkerrechtlerin bezeichnet. Eine sprachliche Übertragung oder gar Übersetzung des ausländischen Titelzusatzes ist schlicht verboten. Wobei sie augenscheinlich dem weiteren Irrtum aufgesessen ist, man könne mit dem ausländischen LLM ein deutsches Diplomstudium wie hier das Studium der Politikwissenschaften abschließen. Und dem weiteren Irrtum, ein Studium werde mit dem LLM abgeschlossen. Ein Studium wird seit der Bolognareform wird mit dem Bachelor abgeschlossen, nicht mit dem LLM. Das ist eine Postgraduiertenbezeichnung. 

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  40. Sascha Pascal S.

    Ganz ehrlich, als jemand, der sich viele Jahre um seinen MA und davor die BAs gekümmert hat empfinde ich Frau Baerbock nur als Beleidigung gegenüber allen Akademikern. Dass sie sich überhaupt erdreistet, ihren erkauften Titel + ihr nie existierendes Bachelor-Studium oder gar ihre anscheinend unlauter erschlichene Promotion (zum Glück ohne Erfolg, alles andere wäre eine noch größere Beleidigung gewesen) in der Öffentlichkeit zu führen ist absolut unter aller Kanone.

    An jeder seriösen Universität sind 30 Seiten gerade einmal für eine Seminararbeit ausreichend, eine Bachelorarbeit bedarf zumeist 50-60 Seiten. Wohlgemerkt, Fließtext, also ohne Deckblack, Inhaltsverzeichnis oder Literaturverzeichnis. Und Masterarbeiten in einer Gesellschaftswissenschaft an der Universität Salzburg sind sogar minimum 120 Seiten lang! Für mich ist diese Möchtegern-Bundeskanzlerin-sein-Frau Baerbock nichts weiter als eine Studienabbrecherin […].

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  41. C-H.David

    Es fällt auf, daß sich bezüglich des in Anspruch genommenen Master-Titel in den einschlägig zugänglich Unterlage differierende Angaben finden: Master of Laws LLM, Master in Public International Law und ganz neu Master of Laws in Public International Law.

    Das offizielle Mastertitel ist nicht ganz unerheblich im Hinblick auf dieIanspruchname einer Qualifikation  als „Völkerrechtler“, eine ansonsten wohl weitgehend ungeschützte Berufsbezeichnung.

    In der Tat gibt es einzelne usländische Universitäten, die einen Master in Public International Law verleihen. Eine solcher Master ist an der LSE allerdings niemals verlIehen worden. Public International Law bezeichnet wohl in der Vergangenheit, wie heute in der LSE Studienwelt ein Fach oder eine Kursgruppe. also e Teil, jedenfalls nicht das Ganze eines Masterkurses. Der offiziell von der LSE verliehen Titel ist der Master of Laws (LLM). Weiterhende Spezifkationen  sind nicht Teil des formal verliehenen Mastertitel,s enthalten allenfall eine Spezialisierungshinweis.

    Ein Master  of Laws LLM nach einem Jahr Sutdium ist nach deutschen juristischen Maßstäben, eben das, was nach enem einjährigen Rechte-Studium erwarten kann, erst recht, wenn es uU nicht einmal  eine rschriftlicn Abschlußarbeit nicht bedurfte. Bekanntnermaßen vermarktet sich des LSE  LLM  super, und  die Laureierten sind sehr zufrieden. Es lebe die Meritokratie!

    Wir befinden uns hier im Graubereih zwischen Recht und akdemisch-gesellschaftlicher Akzeptanz. Nach weitgehender Aufarbeitung des Sachverhalt hat jetzteigentlich nur noch die BerlinerUniversität  ein rechtliches Probleme mit der Beruteilung der Promotionsberechtigung. Ansonsten sind ppolitische Konsequenzen gefragt.

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  42. Peter Müller

    Ob Frau Baerbock die Zulassungsvoraussetzungen für die LSE hatte, erscheint mir weniger relevant. Wenn die LSE sie zugelassen hat, reicht mir dieser formale Akt. Wichtiger ist, dass sie aktuell zumindest auf der Homepage des Bundestages (https://www.bundestag.de/abgeordnete/biografien/B/baerbock_annalena-518092) ihren LLM missbräuchlich führt. Dort fehlt beim LLM der Zusatz „London“, den sie seit dem Brexit führen muss (https://www.lto-karriere.de/jura-studium/stories/detail/ausland-hochschulgrad-titel-fuehren-international-brexit-englische-eliteuniversitaeten). Und noch wichtiger erscheint mir, dass sie über keinen formalen Studienabschluss verfügt, und damit weder für den gehobenen geschweige denn den höheren Staatsdienst formal qualifiziert wäre. Mit dem ausländischen LLM kann man ein deutsches Studium nicht abschließen. Dazu bedarf es einer Anerkennungsentscheidung des zuständigen Prüfungsamtes. Frau Baerbock hat augenscheinlich keine Anerkennung des ausländischen LLM als mit dem Diplom gleichwertig beantragt und auch nicht erhalten. Ergo verfügt sie nach deutschen Recht über keinen Studienabschluss. Angesichts dessen erscheint es zweifelhaft, ob die formalen Voraussetzungen für ein Doktorandenstudium gegeben waren. Wobei man seit der causa Giffey weiß, dass es am Otto-Suhr-Institut der FU Berlin besondere Umstände geben kann.

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  43. Frank Schönborn

    Diskrepanz zwischen intendierter Erwartungsbildung und Realität,

    Zwar muss man keinen akademischen Grad haben, um ein guter Politiker zu sein. Aber wenn man bei der öffentlichen Vorstellung eines Politikers die Aura eines Akademikers entstehen lässt, welche keine reale Basis hat, würde ich mir schon erlauben auch bei den politischen Versprechungen jenes Politikers, einen entsprechenden Diskont seiner später erwartbaren politischen Leistungen vorzunehmen. Diesen Gedanken würde ich natürlich auch bei vollkommen unverdächtigen Politikerinnen anwenden wollen.

     

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  44. Robert Schmidt

    Ich habe via Webarchiv die Promotionsordnungen der FU Berlin in Jura für 2007 und 2010 gefunden:

    https://web.archive.org/web/20110812034354/http://www.fu-berlin.de/service/zuvdocs/amtsblatt/2007/ab182007.pdf
    https://web.archive.org/web/20110812034354/http://www.fu-berlin.de/service/zuvdocs/amtsblatt/2010/ab422010.pdf

    Ich kann nicht erkennen, wie ein in einem einjährigen Studium in London erworbener LL.M. diese Bedingungen – jeweils § 4 „Anforderungen an die Zulassung zur Promotion“ – erfüllen würde. Aber vielleicht übersehe ich ja etwas und ein Mitleser kann das aufklären. Falls nicht, müsste die FU das können (vorausgesetzt, Frau Baerbock war dort tatsächlich für ein entsprechendes Promotionsstudium eingeschrieben).

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  45. Alexu Nautre

    Sehr geehrter Herr Weber !

    Wenn die Intention des Blogs tatsächlich „wissenschaftliche Redlichkeit“ ist, wäre ich dankbar für zumindest zwei Hinweise gewesen, die ich erst selbst recherchieren musste.

    1. Der an der LSE erworbene Titel eines LLM, den die LSE damals noch nicht einmal selbst vergeben durfte, bestätigt die Absolvierung eines einjährigen (!) Studiums „International Political Law“, das auch keine Masterarbeit verlangt.

    LL278 Public International Law (lse.ac.uk)

    2. dieses Studium ist ein so genanntes „Bezahlstudium“, je nach Kategorie der Studierenden werden dafür rund 20.000 Euro fällig.

    Fees (lse.ac.uk)

    Aus der Sicht einer fleißigen deutschen Studierenden, die nicht aus begüterten Kreisen stammt, keine unwesentlichen Infos.

     

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  46. Thomas Müller

    Ich würde Ihnen die Lektüre des Strafgesetzbuches empfehlen. Weshalb? Weil – wenn jemand eine falsche ehrenrührige Tatsache behauptet, die „nicht erweislich wahr“ ist, dieses eine Straftat („Üble Nachrede“) darstellt. Dabei ist es egal, ob derjenige, der das behauptet, meint, es sei wahr oder nicht. Die Nichterweislichkeit ist eine so genannte „objektive Bedingung“ der Strafbarkeit. Das bedeutet, dass der Vorsatz sich nicht darauf beziehen muss und auch ein Irrtum hierüber folglich keine Entlastung bringt. Thank me later 😉

    http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__186.html

    Im österrreichischen Strafgesetzbuch ist die vergleichbare Vorschrift § 111. Auch hier ist diese objektive Bedingung der Strafbarkeit in Absatz 3 normiert.

    https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/111

     

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  47. Robert Schmidt

    Zusätzlich noch zum erwähnten Sachverhalt einer Zusatzqualifikation ohne Grundqualifikation: Wenn ich es richtig sehe, hat Frau Baerbock wohl auch keine „Masterthesis“ geschrieben, weil dies zum Erwerb des LL.M. nicht erforderlich war. Aktuell muss man hierfür lediglich eine gewisse Anzahl Kurse absolvieren:

    „14. How many courses do I need to take?

    To satisfy the LLM Programme Regulations students are required to complete four units. All courses on the LLM programme are half units therefore students will take eight half units. All students take the compulsory LL4F9 Legal Research and Writing Skills course and select seven other courses from a wide range of LLM courses.“

    https://www.lse.ac.uk/law/study/llm/faqs

    Sie ist also „Völkerrechtlerin“, wohl ohne je eine akademische Abschlussarbeit verfasst zu haben.

    Erstaunlich ist für mich auch, dass man an der FU Berlin mit so einer akademischen Vita in Jura promovieren kann.

    Antworten
  48. Katharina P.

    Sehr geehrter Dr. Weber,

    Sie haben gestern recht eilig bekannt gegeben, dass bei Frau Baerbock’s Master DOCH alles mit rechten Dingen zugegangen sei und verweisen dabei auf die damaligen Zugangsvoraussetzungen der LSE im Jahre 2004. Da steht tatsächlich auch, dass unter Umständen Personen mit Vordiplom berücksichtigt werden. Allerdings wird dieser Punkt um folgende weitere Bedingung ergänzt: “ vorausgesetzt, dass derjenige über die „Qualifikation“ hinaus ein drittes Jahr ( mindestens 2 Semester) substantieller Studien nachweisen kann. “ We will consider you if you have taken the Vordiplom or other intermediate qualification, provided that you have also taken a third year (at least two semesters) of substantive study beyond that point.“ Das heißt, Frau Baerbock hätte sich zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Masterstudiengang seit mindestens 2 Semestern im Hauptstudium befinden müssen, das Vordiplom mithin spätestens 2002/2003 abgelegt haben müssen. Wissen wir das? Oder sieht es doch vielmehr so aus, als habe Frau Baerbock das Vordiplom erst 2004 erreicht? Die veröffentlichten Fotos der „Abschlüsse“ haben jedenfalls bezeichnenderweise das Datum jeweils weggeschnitten. Warum wohl? Ich denke, die Öffentlichkeit hat einen Anspruch darauf zu erfahren, ob Frau Baerbock zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Masterstudiengang an der LSE erfüllt hat. Und dazu gehört die Offenlegung der Daten der Abschlüsse und der Nachweis der zusätzlichen 2 Semester „vertiefter“ Studien über das Vordiplom hinaus.

    Antworten
  49. Stalf

    Der letzte Satz ist hier entscheidend:

    „vorausgesetzt, dass sie ein drittes Studienjahr (2 Semester) im Anschluss an das Vordiplom absolviert haben.“

     

    Hat Frau Baerbock das denn?

    Antworten
  50. Irene Muller

    Habe ich das richtig verstanden, dass für den klassischen Journalismus die Sorgfaltspflicht gilt, für Blogbeiträge aber nicht? Sie haben genau gewusst, was Ihre Raunerei anrichtet. Sie haben unprofessionell gearbeitet, so einfach ist das. Und dass Sie sich jetzt damit rechtfertigen, Frau Baerbock wäre quasi selbst schuld, dass Sie die falschen Schlüsse ziehen, finde ich geradezu unverschämt.

    Antworten
  51. Max Musterfrau

    Die einzige verbleibende klärungsbedürftige Frage dürfte sein, ob Frau Baerbock überhaupt die Voraussetzungen für ein Doktoratsstudium in Deutschland erfüllte. Das war offenbar ein Standard LL.M. über ein Jahr, den man mit einem deutschen Master nicht vergleichen kann.

    Aber ich kenne mich zu wenig aus und wenn sie vor dem Antritt des Studiums alles offengelegt hat, dann hat sie sich auch nichts erschlichen (Titel hat sie ohnehin keinen erhalten, wäre sie mal besser nach Bratislava gegangen 😉 )

    Antworten
  52. Alois Maierhofer

    Werter Herr Aufdecker,

    Es wäre redlicher, vorher zu recherchieren und erst danach zu publizieren, dann ist es auch nicht erforderlich zu spekulieren. Ich muss Ihnen an dieser Stelle (sorry, not sorry) Ihr eigenes Fazit vorhalten: Immer für Klarheit sorgen, dann kommt es zu keinen Spekulationen.

    Antworten
    1. Stefan Weber Beitragsautor

      Nein, das sehe ich nicht so. Das gilt für den klassischen Journalismus, aber eben nicht für Blogbeiträge, wenn in diesen nur Fragen gestellt, aber keine falschen Antworten gegeben werden.

  53. Peter Müller

    Frau Baerbock führt trotzdem den Titel LLM imho falsch. Seit dem Brexit muss sie den mit dem Zusatz London versehen, um eine Irreführung zu vermeiden. So wie sie ihn führt, könnte man meinen, sie hätte einen Postgraduiertenabschluss in Deutschland erworben. Tatsächlich hat sie in Deutschland überhaupt keinen Studienabschluss, und auch keinen in London. Der LLM aus London ist nur eine Zusatzqualifikation ohne Grundqualifikation, mit dem sie das Studium in Deutschland nicht abschließen konnte. Dazu hätte sie in Deutschland eine Diplomprüfung machen müssen. Und wenn sie auf ihrer Homepage beim Bundestag schreibt, dass sie das Doktorandenstudium nicht abgeschlossen hat, sollte sie sich komplett ehrlich machen und auch schreiben, dass sie das Studium der Politischen Wissenschaften in Hamburg nicht abgeschlossen hat. So erweckt sie schon den Eindruck, dass sie das abgeschlossen hätte.

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  54. Pingback: Kein Bachelor? Plagiatsjäger hat die Grüne Baerbock im Visier | Exxpress

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