Erschleichungsabsicht und Wesentlichkeit eines Plagiats: Grobe Defizite im österreichischen Universitätsgesetz
Es ist ein vergleichsweise kurzer Absatz im österreichischen Universitätsgesetz. § 89 normiert:
„Widerruf inländischer akademischer Grade
Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.“ […]