Volle Transparenz in der rechtlichen Auseinandersetzung mit Frauke Brosius-Gersdorf

Wie bekannt, geht Frau(ke) Brosius-Gersdorf juristisch gegen meine gutachterliche Dokumentation zum Ghostwriting-Verdacht in ihrer Doktorarbeit vor. Wie mein Kölner Anwalt schreibt, geht es nun offenbar darum, mich „mundtot“ zu machen und aussagekräftige Ergebnisse zu „unterdrücken“. Versucht wird dies übrigens mit Anwaltsbriefen seit Anbeginn meiner Tätigkeit, seit 2006.

Textidentitäten sind empirisch vorhanden, sie zu leugnen, ist faktisch unmöglich. Die darauf aufbauenden Interpretationen sind gutachterliche Meinungsäußerungen. – So haben wir argumentiert.

Im Gegensatz zu Frauke Brosius-Gersdorf, die ihr Gutachten der Anwaltskanzlei Quaas und Partner bis heute nicht in Vollversion veröffentlicht hat, versuche ich, die Argumente möglichst transparent zu machen. Daher veröffentliche ich hier die Erwiderung meiner Anwälte im Volltext.

Weiterhin freue ich mich über Spenden in der Causa: Bitte per PayPal an weber@plagiatsgutachten.de oder direkt auf mein Konto mit der IBAN AT392040400043515980 bei der Salzburger Sparkasse Bank AG, Kontoinhaber: „Mag. Dr. Stefan Weber Gutachten“. Ich trete hier als Einzelselbstständiger gegen eine mit Steuergeld alimentierte Universitätsprofessorin an, die eine ehemals bedeutende politische Partei Deutschlands im Rücken hat. Vielen Dank!

Hier zunächst die Presseerklärung vom 13.08.25, auch nachzulesen hier:

PM Weber Seite 1

PM Weber Seite 2

Und hier die komplette Erwiderung an den Anwalt von Brosius-Gersdorf, Gernot Lehr:

Abmahnungserwiderung Seite 01
Abmahnungserwiderung Seite 02
Abmahnungserwiderung Seite 03
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Abmahnungserwiderung Seite 23

34 Kommentare zu “Volle Transparenz in der rechtlichen Auseinandersetzung mit Frauke Brosius-Gersdorf

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  1. Markus Jesgarz

    Die grundlegende Schwäche der Dissertation von Frauke Brosius-Gersdorf liegt darin, dass sie mit dem Anspruch auftritt, ein allgemeines staatsrechtliches Legitimationsmodell zu entwickeln, dieses Modell jedoch philosophisch und wissenschaftlich erstaunlich oberflächlich bleibt. Gerade weil es sich nicht um eine bloße Kommentierung einzelner Normen, sondern um eine grundlegende Theorie staatlicher Legitimität handelt, hätte die Arbeit eine intensive Auseinandersetzung mit Rechtsphilosophie, Staatsphilosophie und den Voraussetzungen demokratischer Ordnung leisten müssen. Genau das geschieht jedoch nur unzureichend.

    Der zentrale Ansatz ihrer Arbeit besteht darin, Legitimität nahezu vollständig aus demokratischer Rückbindung abzuleiten. Begriffe wie „Legitimationskette“, „organisatorische Zurechnung“, „demokratische Steuerung“ und „institutionelle Verantwortlichkeit“ werden ausführlich verwendet, aber kaum kritisch hinterfragt. Die Arbeit bewegt sich damit weitgehend innerhalb standardisierter staatsrechtlicher Dogmatik. Gerade für eine Dissertation mit grundsätzlichem theoretischem Anspruch ist das zu wenig. Denn eine echte wissenschaftliche Tiefenleistung würde verlangen, die Voraussetzungen dieses Modells selbst zu untersuchen: Warum soll Demokratie die letzte Quelle aller Legitimität sein? Welche Rolle spielen Menschenwürde, Naturrecht, sittliche Verantwortung oder vorstaatliche moralische Bindungen? Welche Grenzen hat ein rein funktionales Demokratieverständnis? Mit diesen Fragen setzt sich die Arbeit nicht ernsthaft auseinander.

    Das ist besonders problematisch, weil das Grundgesetz selbst gerade nicht rein positivistisch konstruiert ist. Es beginnt nicht mit Verwaltungsorganisation oder Volkssouveränität, sondern mit der Unantastbarkeit der Menschenwürde und der Verantwortung vor Gott und den Menschen. Damit enthält die Verfassungsordnung ausdrücklich vorpolitische und moralische Voraussetzungen. Brosius-Gersdorfs Modell blendet diese Ebene weitgehend aus und reduziert Legitimität auf technische demokratische Verfahren. Dadurch wirkt die gesamte Argumentation mechanisch, funktionalistisch und philosophisch dünn.

    Die innere Widersprüchlichkeit ihres Ansatzes zeigt sich besonders deutlich bei unabhängigen Institutionen wie der Zentralbank. Zunächst konstruiert sie ein strenges Modell lückenloser demokratischer Legitimation. Konsequenterweise müsste daraus folgen, dass demokratisch nur begrenzt kontrollierte Institutionen problematisch oder sogar illegitim sind. Genau an diesem Punkt verlässt sie jedoch ihr eigenes Modell und führt plötzlich andere Maßstäbe ein: Stabilität, Effizienz, Sachverstand und ökonomische Vernunft. Diese Werte ergeben sich aber gerade nicht aus ihrem demokratischen Legitimationsansatz selbst. Sie werden nachträglich eingeführt, um die offensichtlichen Schwächen des Modells pragmatisch zu überdecken. Dadurch entsteht der Eindruck einer theoretisch inkonsistenten Konstruktion.

    Hinzu kommt nun der Vorwurf erheblicher Nähe zu Arbeiten ihres Ehemannes Hubertus Gersdorf. Gerade weil die Dissertation ohnehin wenig originelle philosophische Tiefe erkennen lässt und stark mit standardisierten dogmatischen Begriffen arbeitet, wiegen solche Vorwürfe besonders schwer. Denn der Eindruck entsteht nicht einer eigenständigen geistigen Durchdringung des Problems, sondern einer weitgehenden Übernahme vorhandener Argumentationsmuster und Terminologien. Insgesamt wirkt die Arbeit daher weniger wie eine originelle rechtsphilosophische Leistung als wie eine technisch-dogmatische Konstruktion ohne wirkliche theoretische Eigenständigkeit.

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  2. Markus Jesgarz

    Das Legitimationsmodell von Frauke Brosius-Gersdorf beruht auf hochproblematischen Grundannahmen, die selbst keineswegs neutral oder selbstverständlich sind. Ausgangspunkt ihrer Dissertation ist die Vorstellung, jede Form staatlicher Machtausübung müsse lückenlos demokratisch rückgebunden werden. Damit erhebt sie das Demokratieprinzip faktisch zum zentralen Maßstab staatlicher Legitimität. Genau darin zeigt sich jedoch die Schwäche ihres Ansatzes: Er denkt zutiefst rechtspositivistisch und funktional.

    Denn das Grundgesetz beginnt gerade nicht mit Volkssouveränität oder Verwaltungsorganisation, sondern mit der Unantastbarkeit der Menschenwürde und der Verantwortung vor Gott und den Menschen. Diese Reihenfolge ist kein Zufall. Sie verweist darauf, dass Legitimität im deutschen Verfassungsdenken gerade nicht ausschließlich aus demokratischen Verfahren entsteht, sondern aus vorstaatlichen sittlichen Bindungen, aus Naturrecht, Verantwortung und moralischer Ordnung.

    Brosius-Gersdorf blendet diese Ebene weitgehend aus. Ihr Modell reduziert Legitimation auf organisatorische Zurechnung, institutionelle Steuerung und demokratische Rückbindung. Dadurch entsteht ein technisches Verständnis von Herrschaft, das zwar fragt, wer entscheiden darf, aber kaum noch danach, was gerecht, sittlich verantwortlich oder dem Menschen dienlich ist.

    Besonders widersprüchlich wird ihre Argumentation dort, wo sie trotz angeblichen Demokratiedefizits die Unabhängigkeit der Zentralbank letztlich rechtfertigt. Damit schmuggelt sie selbst übergeordnete Wertungen ein — etwa Geldwertstabilität, ökonomische Vernunft und technokratische Effizienz. Genau diese Werte stammen aber gerade nicht aus ihrem demokratischen Legitimationsmodell selbst. Das Modell reicht also offensichtlich nicht aus.

    Am Ende zeigt sich: Nicht Demokratie allein trägt die Ordnung, sondern vorausliegende normative Überzeugungen. Ein naturrechtlicher Ansatz wäre deshalb ehrlicher und grundlegender. Er würde offen anerkennen, dass Staat und Demokratie selbst an höhere sittliche Maßstäbe gebunden bleiben müssen und Legitimität nicht allein aus Verfahren entsteht.

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  3. Markus Jesgarz

    Die Themenstellung der Dissertation von Frauke Brosius-Gersdorf erscheint problematisch, weil sie sehr stark von einem recht positivistischen Denken geprägt ist. Bereits die Grundannahme eines umfassenden „Demokratiedefizits“ verengt den Blick auf den Staat und seine Institutionen. Dabei wird übersehen, dass moderne Demokratien in vielen Bereichen bewusst Aufgaben delegieren. Gerade unabhängige Institutionen, Gerichte oder auch die Deutsche Bundesbank sind Ausdruck einer verantwortungsvoll aufgebauten Ordnung und nicht automatisch ein Mangel an Demokratie.

    Auffällig ist zudem, dass bereits die Wahl des Themas stark von dem Denken ihres Doktorvaters Horst Dreier geprägt zu sein scheint. Der Fokus liegt sehr stark auf formalen Normstrukturen und institutionellen Legitimationen. Dadurch entsteht ein enger juristischer Zugang, der Recht fast ausschließlich als ein System gesetzter Normen versteht. Gerade darin liegt jedoch eine zentrale Schwäche des rein positivistischen Ansatzes: Er verliert leicht den Bezug zu den geistigen, historischen und naturrechtlichen Grundlagen des Rechts.

    Sehr viel zielführender wäre es gewesen, naturrechtliche Konzepte stärker einzubeziehen. Denn das deutsche Grundgesetz entstand nicht im luftleeren Raum. Nach den Erfahrungen der zwölf Jahre nationalsozialistischer Diktatur wollte man gerade verhindern, dass Recht allein vom Willen staatlicher Macht abhängt. Deshalb enthält die Präambel ausdrücklich die Verantwortung „vor Gott und den Menschen“. Dieser Satz ist keine bedeutungslose Formel, sondern verweist auf eine höhere sittliche Verantwortung des Menschen und des Staates.

    Auch die historische Entstehung des Grundgesetzes hätte deshalb viel stärker berücksichtigt werden müssen. Die Arbeit des Parlamentarischen Rates stand unter dem Eindruck des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Staates und war zugleich von den westlichen Alliierten, insbesondere den Amerikanern, beeinflusst. Diese legten großen Wert darauf, dass staatliche Verantwortungsträger nicht nur formal legitimiert handeln, sondern auch an übergeordnete Werte und unveräußerliche Rechte gebunden bleiben.

    Gerade hier zeigt sich die Bedeutung des Naturrechts. Der Mensch besitzt Würde und grundlegende Rechte nicht deshalb, weil der Staat sie gewährt, sondern weil sie seinem Wesen zukommen. Dieser Gedanke prägt auch die amerikanische Verfassungstradition und floss indirekt in das Denken des Grundgesetzes ein. Wer diese Grundlagen weitgehend ausblendet und stattdessen fast ausschließlich auf positiv gesetzte Normen blickt, gelangt zwangsläufig zu einem verkürzten Verständnis von Demokratie und Rechtsstaat.

    Deshalb wirkt die Dissertation inhaltlich einseitig und in wesentlichen Punkten schwach. Ein stärker naturrechtlich und historisch orientierter Ansatz hätte die Problematik wesentlich differenzierter und überzeugender behandeln können.

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  4. Markus Jesgarz

    Die Dissertation von Frauke Brosius-Gersdorf wirft nicht nur wegen der öffentlich diskutierten Textparallelen Fragen auf, sondern vor allem wegen ihrer grundlegenden wissenschaftlichen und rechtsphilosophischen Ausrichtung. Problematisch erscheint bereits die Entstehungssituation der Arbeit: Während sie in Hamburg promovierte, war sie zugleich wissenschaftlich in jenem Umfeld eingebunden, in dem auch Hubertus Gersdorf arbeitete und seine Habilitation vorbereitete. Zwischen beiden Arbeiten wurden später erhebliche sprachliche und argumentative Parallelen öffentlich thematisiert. Gerade deshalb stellt sich die Frage, ob hier tatsächlich die notwendige wissenschaftliche Eigenständigkeit und Distanz gewahrt blieb.

    Hinzu kommt die auffallend starke Orientierung am Denken ihres Doktorvaters Horst Dreier und am rechtspositivistischen Paradigma Hans Kelsens. Die Dissertation wirkt an vielen Stellen weniger wie eine unabhängige philosophische Durchdringung des Themas, sondern eher wie die konsequente Fortschreibung eines bereits vorgegebenen Denksystems. Naturrechtliche Gegenpositionen, die nach den Erfahrungen des 20. Jahrhunderts für den europäischen Rechtsstaat von zentraler Bedeutung sind, bleiben weitgehend ausgeblendet oder werden nicht ernsthaft vertieft.

    Gerade darin liegt die eigentliche Schwäche der Arbeit. Denn ein rein positivistisches und utilitaristisches Rechtsverständnis kennt letztlich keine unverfügbaren Grenzen staatlicher Macht mehr. Wenn Recht primär nach Funktionalität, Steuerungswirkung und gesellschaftlichem Nutzen beurteilt wird, verlieren fundamentale Werte ihren absoluten Charakter. Menschenwürde, Lebensschutz und Meinungsfreiheit erscheinen dann nicht mehr als vorstaatliche Prinzipien, sondern als abwägungsfähige Größen innerhalb politischer Zweckentscheidungen.

    Die Folgen eines solchen Denkens sind gravierend. Im Bereich des Lebensschutzes führt diese Methodik dazu, dass selbst elementare ethische Grenzen relativierbar werden. Auch die Meinungsfreiheit gerät unter Druck, sobald gesellschaftliche Stabilität oder politische Zweckmäßigkeit höher bewertet werden als das Recht auf freie Rede. Genau vor dieser Entwicklung haben Denker wie Gustav Radbruch, Heinrich Rommen und Ernst-Wolfgang Böckenförde eindringlich gewarnt.

    Metaphysisch und rechtsphilosophisch bleibt die Arbeit deshalb bemerkenswert schmal. Sie trennt Recht weitgehend von objektiver Wahrheit und sittlicher Ordnung. Damit untergräbt ein solcher Ansatz langfristig genau jene Wertefundamente, auf denen die freiheitliche Ordnung der Bundesrepublik ursprünglich aufgebaut wurde.

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  5. Kurt Heß

    Ich interessiere mich hier insbesondere für das Verfahren. Unabhängig was die absolute Wahrheit ist. Wie wird ein Gericht hier urteilen basierend denke ich auf statistischen Grössen und auf Wahrscheinlichkeiten. Mir fehlt noch der lückenlose Schluss der Beweisführung. Gleichwohl wird ein Richter/Richterin im Abschluss-Statement eine klare Interpretation abgeben, vermeintlich dass ein Gericht hier an Grenzen stösst. Mich interessiert daher besonders ob ein Gericht den Mut hat eine neue Präzedenz zu schaffen. Natürlich gilt hier ausdrücklich In Dubio Pro Reo. Herrn Weber sei gegönnt dass sich der „Kommissar Zufall“ bei ihm meldet und vielleicht durch relevante Informationen lückenlose Indizien dadurch auftun, vielleicht durch webbasierende und mediale Aufforderung, die über das bisherige Material sogar noch hinausgehen. Manchmal haben in der Vergangenheit ja auch bestimmte Dienste Unterhaltungen sogar aufgezeichnet und über bestimmte Wege wurde das dann im richtigen „timing“ Medien zugsespielt. Wie gesagt, spannend ist der Fall in jedem Falle, wie ein Gericht damit umgeht und wie sich gegebenenfalls für die Zukunft eine neue Präzedenz herstellen lässt. Den Parteien ist viel Kraft und Energie zu wünschen und vielleicht lässt sich eine solche Auseinandersetzung sogar fair und sachlich austragen, so wie hier auf dieser Webpage durch Volltransparenz der Faktenlage schon mal ausgezeichnet verfahren wird.

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  6. Detlef Kahl

    „Ich trete hier als Einzelselbstständiger gegen eine mit Steuergeld alimentierte Universitätsprofessorin an, die eine ehemals bedeutende politische Partei Deutschlands im Rücken hat.“

    Das Zitat eines neutralen, einzelselbstständigem Inaugenscheinnehmer? Klingt irgendwie ganz anders und suggeriert ein nicht gerade unabhängige Position. Wahrscheinlich bringt dies mehr Geld in die Bettelkasse 🙂

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  7. Frank Müller

    Nur merkwürdig, dass man die angebliche Dissertation des Herrn Weber weder in der österreichischen Nationalbibliothek noch über Internationale Fernleihe findet. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt

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    1. Wolf

      Herr Weber rühmt sich mit Ehrlichkeit und größter Offenheit. Interessant wäre es schon zu wissen, wer der oder die Auftraggeber der Überprüfung waren und welche Spenden zum gegebenen Zeitpunkt getätigt wurden.

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  8. Stefan

    Liebe Mitbürger, die hier Herrn Weber angreifen und Frau Brosius-Gersdorf verteidigen, stört Sie eigentlich nicht, dass das höchste Richteramt hier zur Disposition steht bzw. stand? Hier sollten die Kandidaten über alle Zweifel erhaben sein, da dieses Amt die letzte Verteidigungslinie gegen übergriffige Politiker ist. Nur die moralisch Integersten sind geeignet. Und da ist Frau Brosius-Gersdorf nicht nur wegen ihrer vermutlichen Schummeleien deutlich durchgefallen.

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  9. Tango Fox

    Wer so mit 💩 um sich wirft wie Sie kann doch nicht ernsthaft erwarten, auch noch durch Spenden unterstützt zu werden. Ihr Geschäftsmodell ist es, Menschen fertig zu machen, bevorzugt aus dem linken Spektrum. Figuren wie Sie widern mich an.

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    1. Georg Stamm

      Sie beeindrucken mit der ausgesprochen profunden Gründlichkeit und exhaustiven Umsichtigkeit Ihrer brillant elaborierten und sachlich pointierten Argumentationsstruktur, die hinsichtlich Erkenntnisgewinn, Beweistauglichkeit und didaktisch-heuristischem Transfer nichts zu wünschen übrig lässt AUSSER der Erläuterung Ihrer fäkalen Ikonographie aus Ihrem persönlichen Kommunikationsuniversum und vor allem des Beleges, wo und was inhaltlich genau Herr Dr. Weber „um sich geworfen“ habe … das wären doch die Spielregeln an eben hiesigen Ort, wo Sie nur inkontinent unter sich lassen. –> Es ist so übel braun, was Sie da „argumentativ“ von sich geben [… jedenfalls nicht des linken (früher immer des links-intellektuellen) Spektrums würdig – Linke benötigen eine solche Fäkalgewalt (statt sachlicher {und dabei sprachlicher} Argumentation) nicht!].

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    2. PaulKehl

      Ein Richter hat weder aus dem linken, noch aus dem rechten Spektrum zu sein. Er hat Recht zu sprechen. – Helmut Schmidt: Der Rechtsstaat hat nicht gut oder schlecht zu reagieren, sondern er hat zu funktionieren.

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  10. Harette

    Sie gehören zum akademischen Teil unserer Bevölkerung. Haben Sie es nötig, den Vornamen von Frau Brosius-Gersdorf durch Teilung/Klammern in eine stillose Anrede und Namen aufzuteilen? Finden Sie das witzig?
    Ich werde Ihre Meinung mit Vorbehalt lesen.

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    1. Elke

      Wenn Sie einmal richtig hinschauen, ist es das Zeichen, welches die Anwälte der Eheleute Brosius-Gersdorf selbst verwendet haben, darauf wird hier unter Nennung des Zeichens erwidert. Gleich im ersten Absatz werden durch den gegnerischen Anwalt hingegen die vollen Namen und Vornamen genannt!

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  11. Kurt Heß

    Frage an die fachlich versierten Rechtsspezialisten:

    In der Industrie werden Manager i.d.R in einem laufenden schwebenden Verfahren, die unmittelbar die Reputation in der Funktion betreffen und damit eine Ausstrahlung über das Fachliche hinaus als Folge einhergehend mit potentiellem Ruf- und Imageschaden gegenüber der internen Organisation und den Organisationen (Kunden, Lieferanten, Institutionen, politische Ausschüsse) zur Aussenwelt, häufig sofort freigestellt. Dies passiert auf Basis von ESG- und Complianceanforderungen.

    Wie verhält es sich in einem solchen Falle, wie muss sich der Dienstherr respektive die Universität hier verhalten, gibt es dafür ein einzuhaltendes Protokoll?

    Natürlich gilt weiterhin in Dubio Pro Reo während des laufenden Verfahrens.

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  12. Heinz-Jürgen Dünzl

    Hat man eigentlich bei Ihnen auch schon nach Plagiaten bei Ihrer Doktorarbeit gesucht?
    Denken Sie an Frau Ludwig CDU. Sie hat maßgeblich mit Ihren Vorwürfen die Propaganda der Neonazis gegen Frau Brosius Gersdorf unterstützt. Und dann konnte man ihr selbst Plagiatsvorwürfe entgegenhalten.

    Wie heißt es so wunderbar „In die Grube, die man gräbt, fällt man selbst hinein.

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  13. Whistleblower

    Übrigens wird mittlerweile deutlich, warum FBR keine inhaltliche Erklärung abgibt!

    Denn die Uni Hamburg hat ja auch angekündigt, dass ihre Prüfung auch die Habil. ihres Ehemanns umfasst. Und wenn man dann das Kurzgutachten von Quaas („Es kann ja auch so sein, dass Herr Gersdorf von seiner Frau abgeschrieben hat“) daneben legt, dann heißt das übersetzt wohl: Beide schweigen nun oder geben bei der Anhörung durch die Uni Hamburg an, dass sie sich nicht mehr erinnern können. Damit bleibt der Uni Hamburg gar nichts anderes übrig, als den Doktorgrad NICHT zu entziehen. Denn zwar kann sie feststellen, dass es inhaltliche Übereinstimmungen gibt. Es bleibt aber unauflösbar, wer getäuscht hat (er, sie oder beide). In dubio pro reo muss dann das Verfahren eingestellt werden, obwohl irgendjemand getäuscht hat. Man kann logisch vermuten, wer es war. Diese Vermutungen reichen aber nicht, um einen gerichtsfesten Entzug des Doktorgrads bei FBR hinzubekommen.

    Vermutlich ist das der rechtliche Ausweg und der Grund des Schweigens.

    Antworten
    1. MrX

      Ich bin kein Jurist, allerdings wäre meine Erwartung an Justitia in einem solchen Fall, dass beide Arbeiten als „keine Eigenleistung“ gewertet werden müsste, wenn sich kein Autor erklären will – mindestens einer von beiden hat (vermeintlich) nicht sauber wissenschaftlich gearbeitet.

      Das Verfahren sollte nicht zum Ziel haben müssen einen Schuldigen (oder mehrere Schuldige) zu identifizieren/ überführen, sondern festzustellen, ob die geforderten wissenschaftlichen Standards in beiden Arbeiten genügend eingehalten wurden.

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    2. PaulKehl

      Hier gebe ich Mr. X (nachfolgend) Recht. In dubio …. gilt nur im Strafrecht. Hier gilt die wissenschaftliche Redlichkeit, gefestigt durch die eidesstattlichen Erklärungen. N. m. A. müssten beide Grade entzogen werden. Es bleibt spannend.

      Antworten
  14. Jörg Schwenker

    Herr Weber, warum kommen sie immer so kurzfristig mit ihren Veröffentlichungen? Warum haben sier erst den Abgeordneten der CDU/CSU erwidert, dass sie nicht den Verdacht eines Plagiats von Frau Brosius-Gersdorf geäußert haben? Wenn es Ihnen um die Sache geht, warum Suchen Sie dann immer die Öffentlichkeit? Warum sammeln Sie jetzt in diesem Fall Spenden? Werden Sie nicht von Bild, Welt oder anderen Medien unterstützt? Als ich als parteiunabhängiger für das Amt eines Bürgermeisters kandidiert habe, habe ich eine sechstwellige Summe aus eigener Tasche bezahlt.

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  15. Philologe

    Philologisch ist die Sache klar. Studenten erster Semester werden anhand von Bindungs- und Trennungsfehlern die Abhängigkeit etwaiger Passagen feststellen können.

    Der Kommentar zu S. 19 und S. 20 der anderen Anwaltskanzlei lässt tief blicken:

    Der „inhaltlich völlig belanglose Zitierfehler“ ist das perfekte Beispiel für einen Bindefehler beider Arbeiten. Herr Gersdorf hat einmal beim Abschreiben aus der Bundesdrucksache einen Augensprung (Fachbegriff für diesen Fehler) begangen, das Überlesen (Überspringen) des zweiten „in“; das ist ein Trennungsfehler, weil nur er diese bestimmte Abweichung hat, alle anderen schreiben vermutlich richtig ab. Doch jetzt wird er zum Bindefehler, wenn ein anderer Text genau dieselbe Abweichung hat: Es ist nämlich wahrscheinlicher, dass jeder Text, bei dem das zweite „in“ ebenfalls fehlt, eine Abschrift von dem Text ist, der zuerst diesen Fehler begangen hat, als wenn derselbe Fehler unabhängig von einander begangen worden wäre.
    Da das aber einmal durchaus vorkommen kann, braucht man einen zweiten unabhängigen Fehler; und den haben wir: Denn ähnlich gelagert ist auch die falsche Seitenangabe derselben Stelle. Herr Gersdorf hat einmal die falsche Seite angegeben und alle Texte, die ebenfalls dieselbe falsche Seitenzahl haben, sind wahrscheinlicher Abschriften als eigene Fehler. Wenn zwei unabhängige Fehler sich genau so in nachfolgenden Texten wiederfinden, dann ist die Abhängigkeit für einen Philologen erwiesen. Denn dass man sich zwei Mal genau an denselben Stellen genau gleich unabhängig von einander verliest, ist so unwahrscheinlich, dass Zufall ausgeschlossen werden MUSS.
    Aus methodischer Sicht sind inhaltlich belanglose Fehler (wie Augensprung und Seitenfehler) sogar ein besseres Argument für die Abhängigkeit, weil der Abschreiber bei inhaltlichem Widerspruch wahrscheinlicher stutzt und eher seinen abgeschrieben Text überprüft, als wenn er gar nicht vermutet, einen Fehler gemacht zu haben.
    Wissenschaftlich ist das, was die Kanzlei da an dieser Stelle zu Papier gegeben hat, murks. In der Übung „Einführung in die Klassische Philologie“ wären sie mit dieser Argumentation in der Klausur punktlos geblieben. Aber wer weiß, wie wissenschaftlich gebildet die Richter sind.

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  16. Whistleblower

    Das Anwaltsschreiben ist stark. Und ja, ich war von Anfang auch der Ansicht, dass „Verdacht des Ghostwriting“ eine zulässige Meinungsäußerung ist. Das Tatsachensubstrat als Basis steht ja, warum sollte man dann keine Schlussfolgerung daraus ziehen dürfen?

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  17. Winfried Hartwig

    Die automatisierten Textvergleiche haben KEINE fachliche Expertise und Aussage.
    Zur Transparenz gehört zur Veröffentlichung von Gutachten auch das „Umfeld der Auftraggeber UND der Zeitpunkte der Beauftragung“, sowie der Zeitpunkt der der Veröffentlichung.
    Es ist doch offensichtlich, dass solche Gutachten zeitlich gezielt veröffentlicht werden, um politisch in Deutschland Einfluß zu nehmen.
    Diese Gutachten und deren Veröffentlichung haben NICHTS mit wissenschaftlichen Arbeiten gemein.

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    1. Clemens hess

      Es geht um die Sachlage, die ich gerne als Wissenschaftler, der in den letzten 60 Jahren ca 200 internationale Publikationen in peer reviewed Journalen veröffentlicht hat, beurteile. Dafür hat man zu bestimmten Themen auf Karteikarten Textbausteine verfasst, die man bei Gelegenheit in modifizierter Form genutzt hat, ab den 80iger Jahren elektronisch. Diese musste man dann nur einfügen. Offenbar hatte das Ehepaar entweder gemeinsame Textbausteine oder hat auf die des/der jeweils Anderen zugegriffen.

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  18. Ralf Rath

    Man darf nicht vergessen, dass sich spätestens seit den frühen 1990er Jahren ein Wechsel des Rationalisierungsparadigmas menschlicher Arbeit inzwischen in globalem Maßstab vollzieht (D’Alessio/Oberbeck, in: Klitzke et al. (Hg.), 2000: 103). Ob eine Arbeit angesichts dessen als eigenständig erbrachte Leistung gelten kann, entscheidet sich allein danach. Wie insbesondere Christian Graf von Krockow dabei bereits im Jahr 1958 aufzeigt, käme es ansonsten einem schieren Dezisionismus gleich, losgelöst vom sozialen und historischen Kontext darüber zu befinden (Maubach, in: Römer/Alber-Armenat (Hg.), 2019: 259). Insofern hätte sich aktuell nicht Stefan Weber zu rechtfertigen, der lediglich den Befund erhebt, dass es Frauke Brosius-Gersdorf völlig daran fehlt, mit ihrer Dissertation notwendig in der Wirklichkeit verankert zu sein.

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