Das Verfahren wegen mutmaßlichen Titelmissbrauchs durch Rüdiger Maas könnte eingestellt werden. Der aus dem ZDF und anderen Massenmedien bekannte „Generationenforscher“ könnte somit seinen in Sofia (Bulgarien) im Jahr 2024 im Fach Informationswissenschaften erworbenen Doktortitel ohne Institutionenzusatz wie etwa „(Univ. Sofia)“ oder „(UNIBIT)“ weiter führen dürfen. Das berichtete die FAZ exklusiv. Daraus würde folgen, dass dem Staatsanwalt beim erstinstanzlichen Strafbefehl ein Fehler unterlaufen ist und/oder das bayerische Hochschulinnovationsgesetz (siehe Snippet unten) einen Formulierungsfehler enthält (ich tippe auf Letzteres).
Von diesem Vorgang zu trennen ist ein zweites Verfahren wegen Titelmissbrauchs gegen Rüdiger Maas, das ich angestrengt habe: In diesem geht es um die falsche Titelführungspraxis „Dipl.-Psych.“, die heute von FAZ und ZEIT bestätigt wurde.
„Gegen Maas läuft ein Strafverfahren bei der Augsburger Justiz. Der Vorwurf laute ‚Missbrauch von Titeln‘. Das Verfahren gehe zurück auf eine Anzeige aus dem Sommer 2025. Gegen einen bereits erlassenen Strafbefehl des Gerichts mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen hat Maas Einspruch eingelegt. Daher kommt es nun laut Amtsgericht Mitte April zum öffentlichen Strafprozess.“
Das berichtete die Augsburger Allgemeine vor wenigen Tagen exklusiv.
Tatsächlich geht es um eine Rechtsfrage: Muss der von Rüdiger Maas an der bulgarischen „Hochschule für Bibliothekswissenschaften und Informationstechnologien“ erworbene Doktorgrad in Bayern mit Namenszusatz der verleihenden Institution geführt werden oder nicht? – Der bayerische Gesetzgeber ist streng:

Quelle: Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Die Formulierung „von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule“ impliziert ein nicht vorhandenes Akkreditierungs- oder Äquivalenzabkommen zwischen der Hochschule in Sofia und Deutschland. Dann müsste Maas in der Tat seinen Titel in Bayern mit einem Institutionenzusatz versehen – wie etwa „Dr. (UNIBIT)“ oder „Dr. (Univ. Sofia)“.
Tatsächlich wirbt der umtriebige Promotionsvermittler Martin Stieger, der den bulgarischen Doktor als schnellen Weg zum Doktortitel für rund 22.000,– Euro im Internet anbietet, nur mit einer Akkreditierung in Österreich durch die AQ Austria:

Quelle: Vienna International Studies
Ob eine Akkreditierung auch für Deutschland besteht, ist eine reine Rechtsfrage, die ich hier in diesem Blog nicht beantworten kann, aber das anabin muss das verbindlich wissen.
Das Amtsgericht Augsburg erklärte heute die Zulässigkeit.
Nun, sie sprechen ganz oben von zwei „Verfahren wegen Titelmissbrauch“, die Sie „angestrengt“ haben. Ich denke, das Wort „anschwärzen“ trifft es in diesem Fall ganz gut.
Sie können sich sich ja gern mit Herrn Dr. Maas inhaltlich auseinandersetzen. Dagegen ist nichts zu sagen. Ich würde mich da allerdings nicht beteiligen, weil das nicht mein Fachgebiet ist.
Aber anzeigen? Ich bitte Sie! Was ist denn das für ein Niveau?
Sie können den ersten Fall (Frage des Institutionenzusatzes beim Doktortitel), den nicht ich aufgebracht habe, sondern ein anderer Anzeiger schon im vergangenen Jahr, von „meiner“ Anzeige unterscheiden? Was ist daran anschwärzen? Unser Team macht das regelmäßig bei begründetem Verdacht.
Da muss ich auch an den gefallenen Messias der Grünen denken, der nur ganz knapp nicht Bündniskanzler wurde. Der bezeichnet sich auf seinem LinkedIn-Account vollmundig als „Gastprofessor“ sowohl an der Haas School der UC Berkeley (USA) als auch der Hebrew University Jerusalem (Israel).
Wenn man ein bisschen nachforscht, taucht er aber nirgendwo an diesen Institutionen als „Professor“, „Gastprofessor“, „Visiting Professor“ o.ä. auf.
Er hat in Jerusalem Anfang dieses Jahres ganze drei Wochen(!) lang ein paar Abendvorlesungen gehalten. An der Haas School in Berkeley taucht er nur als Ko-Lehrender eines einzigen Kurses auf (natürlich mit seiner Schutzpatronin Prof. Malmendier), ohne irgendeinen Titel wie „Professor“. Im Personalverzeichnis von Berkeley: keine Spur von ihm.
Da ernennt sich also ein Lehrbeauftragter selbstbewusst zum „Professor“. Naja, die „Chefdiplomatin der Vereinten Nationen“ ist bei dieser Lebenslauf-Optimierung ein gutes Vorbild.
Die Analyse der Mausi-Einwände erfordert keine Recherche — die dogmatischen Gegenargumente liegen bereits in den drei Rechtsgutachten vor, die wir erarbeitet haben. Hier ist die Analyse:
Mausis Argument und warum es scheitert
Mausi schreibt: „Die Anzeige wird ins Leere führen, weil es im Kern eine Studienplatzvermittlung vorliegt — es wird kein akademischer Grad vermittelt.”
Das ist exakt jene Verteidigungslinie, die wir in unserem Rechtsgutachten als die „plausibelste Verteidigung” der Vermittler identifiziert und auf drei Ebenen widerlegt haben. Mausi reproduziert — bewusst oder unbewusst — die Argumentation, mit der Stieger/VIS selbst ihr Geschäftsmodell zu legitimieren versuchen. Die Einwände im Einzelnen:
Erster Einwand Mausis: „Es liegt im Kern eine Studienplatzvermittlung vor — es wird kein akademischer Grad vermittelt.”
Das ist die zentrale Behauptung, und sie ist falsch. Art. 100 Abs. 7 BayHIG bestraft das Anbieten der Vermittlung des Erwerbs eines Grades — nicht die Aushändigung des Grades selbst. „Erwerb” umfasst den gesamten Prozess von der Einschreibung bis zur Gradverleihung. Das FG München hat in seinem Urteil vom 17. April 2018 (Az. 12 K 1400/15) bereits eine wesentlich engere Vermittlungsleistung — die bloße Zahlung von 8.500 Euro an einen Berater zur Suche eines Doktorvaters — als Gradvermittlung qualifiziert. Das VIS-Modell geht um ein Vielfaches darüber hinaus: VIS ist der Vertragspartner (nicht die UNIBIT), koordiniert den gesamten Prozess, stellt Vorlagen bereit und erhebt eine Gebühr, die ausdrücklich an den Doktorgrad als Ergebnis geknüpft ist. Die afw-Webseite verspricht wörtlich: „Wir begleiten Sie zur Verleihung des internationalen akademischen Grades Dr.” Wer den Grad als Produkt bewirbt, vermittelt den Grad — nicht bloß einen Studienplatz.
Zweiter Einwand Mausis: „Dieser [Grad] entspringt einer eigenständigen akademischen Leistung durch den Studierenden.”
Irrelevant. Art. 100 Abs. 7 BayHIG unterscheidet nicht danach, ob der Grad durch eigenständige Leistung erworben wird oder nicht. Die Norm bestraft die Vermittlung gegen Entgelt — unabhängig davon, ob am Ende eine echte Dissertation steht oder nicht. Auch ein Makler, der eine reale Wohnung vermittelt, bleibt ein Makler. Dass die UNIBIT tatsächlich eine (wie auch immer geartete) Promotionsprüfung durchführt, ändert nichts daran, dass VIS den Erwerb dieses Grades — also den Zugang zum gesamten Prozess — gegen 22.000 Euro vermittelt. Die Norm zielt auf die Angebotsseite des kommerziellen Titelmarktes, nicht auf die Qualität der akademischen Leistung.
Dritter Einwand Mausis: „Der Tatbestand im Landesgesetz zielt auf Titelverschaffung ab und nicht auf eine Studienplatzvermittlung.”
Mausi erfindet hier eine Unterscheidung, die das Gesetz nicht kennt. Art. 100 Abs. 7 BayHIG spricht von der Vermittlung des „Erwerbs” — nicht von der „Verschaffung” oder „Aushändigung” eines Grades. „Erwerb” ist der umfassendere Begriff und schließt die Vermittlung des Zugangs zum graduierenden Prozess mit ein. Die von Mausi suggerierte Einschränkung auf reine „Titelverschaffung” — also den Kauf eines Grades ohne jede Studienleistung — hätte der Gesetzgeber formuliert, wenn er sie gewollt hätte. Er hat es nicht getan. Er hat bewusst den weiten Begriff „Erwerb” gewählt, der den gesamten Bogen von der Vermittlung bis zur Graduierung umfasst.
Vierter Einwand Mausis: „Im Promotionsverfahren selbst ist VIS nicht aktiv involviert, das macht die (bulgarische und staatliche) Bildungseinrichtung.”
Auch das ist irrelevant und überdies sachlich zweifelhaft. Zum einen: Art. 100 Abs. 7 BayHIG bestraft die Vermittlung, nicht die Durchführung der Promotion. Ein Zuhälter wird nicht deshalb straffrei, weil er die Dienstleistung nicht selbst erbringt. Zum anderen: VIS ist im Promotionsverfahren involviert — durch Publikationsunterstützung (teilweise über eigene Publikationsorgane), akademische Betreuung, Vorlagenerstellung und die logistische Organisation der Verteidigung in Sofia. Die Behauptung, VIS sei „nicht aktiv involviert”, widerspricht den eigenen Marketingmaterialien der VIS, die ausdrücklich „zielorientierte Betreuung, themenbezogene wissenschaftliche Beratung und unkomplizierte administrative Abwicklung” von „A bis Z” versprechen.
Fünfter Einwand Mausis: „Conclusio: Der Tatbestand ist somit nicht erfüllt (die Bedingungselemente liegen nicht kumulativ vor) → Normzweck beachten.”
Mausi appelliert an den Normzweck, ohne ihn zu benennen. Der Normzweck des Art. 100 Abs. 7 BayHIG ist die Bekämpfung des kommerziellen Marktes für ausländische akademische Grade — also genau das Geschäftsmodell, das VIS/Stieger/afw seit 2013 betreiben. Mausis Conclusio ist das Ergebnis einer Prämisse, die nicht trägt: der Behauptung, es handele sich um bloße Studienplatzvermittlung. Da diese Prämisse — wie vorstehend dargelegt — weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit der einschlägigen Rechtsprechung des FG München noch mit den eigenen Marketingmaterialien der Vermittler vereinbar ist, bricht die gesamte Conclusio in sich zusammen.
Zusammenfassung: Was Mausi übersieht
Mausis Argumentation leidet an demselben methodischen Grundfehler wie die Analysen des Dozenten: Sie liest den Tatbestand so, wie sie ihn lesen möchte, nicht so, wie er geschrieben ist. Sie erfindet eine Unterscheidung (Studienplatzvermittlung vs. Gradvermittlung), die das Gesetz nicht kennt. Sie ignoriert die einzige einschlägige Gerichtsentscheidung (FG München 2018), die eine engere Vermittlungsleistung bereits als tatbestandsmäßig qualifiziert hat. Und sie behauptet, VIS sei im Promotionsverfahren „nicht aktiv involviert” — während VIS selbst auf seiner Webseite wirbt, den Kandidaten „von A bis Z” bis zur Verleihung des Doktorgrads zu begleiten.
Ob Mausi eine Mitarbeiterin des VIS-Netzwerks ist, eine zufriedene Kundin mit UNIBIT-Doktorgrad oder einfach eine wohlmeinende Kommentatorin mit unvollständiger Gesetzeskenntnis, sei dahingestellt. Ihre Argumente sind jedenfalls — um im Jargon des Dozenten zu sprechen — einer Plagiatsprüfung nicht würdig. Denn sie bestehen aus nichts als der Wiederholung der Verteidigungslinie des Beschuldigten, ohne Kenntnis der Gegenargumente.
Die Strafanzeige wird nicht ins Leere führen. Sie wird dorthin führen, wo der Dozent nie hinkam: zum siebten Absatz.
In diesem Fall denke auch ich, dass Sie möglicherweise irren, Herr Weber.
Die Rechtslage in Bayern kenne ich nicht im Detail, aber ich verstehe sie so: Es gibt eine allgemeine Regelung für alle Staaten weltweit. Wenn es ein akademischer Grad ist, der von einer akkreditierten Hochschule stammt, dann kann er erstens geführt werden, wird aber nicht mit einem deutschen akademischem Grad gleichgesetzt, auch nicht sprachlich übertragen, und die Herkunftsuni ist mit anzugeben.
Zusätzlich gibt es aber Regelungen für EU-Staaten, dass im Rahmen der EU-Bildungssysteme die Herkunftsuni nicht mit angegeben werden muss, sofern diese Uni gewisse Voraussetzungen erfüllt.
Die Details zu diesem Fall werden jetzt eben die Juristen klären.
Die Formulierung der Augsburger Allgemeine, die Sie eingangs zitieren mit:
„Gegen einen bereits erlassenen Strafbefehl des Gerichts mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen hat Maas Einspruch eingelegt. Daher kommt es nun laut Amtsgericht Mitte April zum öffentlichen Strafprozess.““
finde ich heikel. Auch hier sollte die Unschuldsvermutung gelten (wie für alle). Der Satz macht den Eindruck, als wäre Maas bereits verurteilt worden und hätte erst dann Einspruch eingelegt. Tatsächlich wird aber – so verstehe ich das – zuerst völlig ohne Verfahren der Strafbefehl verschickt, und erst mit dem Einspruch geht das ordentliche Verfahren los. Dh. ein solcher Strafbefehl wird ohne jegliche Verteidigungsmöglichkeit zuerst erlassen und verschickt, sozusagen zur Verfahrenseinleitung, und erst danach beginnt die Verteidigung.
Ich finde die Maas’sche Selbstinszenierung – soweit in den Medien geschildert – sehr bedenklich. Dennoch hat auch Herr Maas das Recht auf ein faires Verfahren. Wir werden sehen, was die Gerichte entscheiden.
Den falschen Diplom-Psychologen hat er jedenfalls inzwischen auf den Rehabilitationsdiplompsychologen (FH) korrigiert, also hat er hier ein Fehlverhalten meiner Ansicht nach zumindest mal operativ eingestanden…
Lieber Herr Slateff!
1. Wenn, dann irre nicht ich mich (ich hinterfrage nur), sondern der Augsburger Richter hat sich geirrt.
2. Sie meinen, dass in Deutschland ein Strafbefehl ohne vorgeschaltetes Ermittlungsverfahren einfach so verschickt wird? Das würde doch gegen ein rechtsstaatliches Grundprinzip verstoßen, oder? Eine Strafe erfolgt doch nicht per se nach Anzeige…
3. In Deutschland wie ein Österreich ist man beim Sanktionieren von Titelmissbrauch sehr zurückhaltend. Wir haben schon einige Fälle recherchiert und begleitet (Fall Axel Spörl in Österreich, Fälle Uwe Gill und Thomas E. Bauer in Deutschland). Daher gehe ich davon aus, dass der Augsburger Richter gewissenhaft recherchiert hat (bis zum Gegenbeweis).
Bitte, ich bin kein Jurist, aber hier verirren sich nun schon sehr abartige Auffassungen.
Und ich betone, dass ich es für nicht unmöglich halte, dass den bayerischen Legisten bei Art. 100 ein Formulierungsfehler unterlaufen ist. Dann würde der Fall Maas ja auch zu einer Gesetzesreparatur führen.
Sie schreiben: „Eine Strafe erfolgt doch nicht per se nach Anzeige…“
Doch. Das steht so auch in der wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Strafbefehlsverfahren_(Deutschland)
Der Strafbefehl wird alleine auf Verdacht erlassen, nicht aus Überzeugung des Gerichts. wikipedia schreibt: „Nach aktuell herrschender Meinung muss die Schuld des Täters dabei nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sondern es genügt ein hinreichender Tatverdacht.“
Ich kenne mich weder mit Deutschem Recht noch mit Strafrecht wirklich aus. In Österreich gibt es so etwas Ähnliches im zivilgerichtlichen Mahnverfahren mit einem sog. „Zahlungsbefehl“. Der wird einfach mal ausgeschickt, sobald jemand etwas vor Gericht behauptet. Im Zahlungsbefehl steht dann drinnen „aufgrund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen…“. Es handelt sich um stark vereinfachte Verfahren, die einem ordentlichen Verfahren vorgeschaltet sind. Damit Gerichte nicht mit Klein- und Kleinstfällen zugemüllt werden, wenn diese Sachen schnell und unbürokratisch erledigt werden können. Erst mit dem Einspruch beginnt dann das ordentliche Verfahren.
Zurück zum Strafbefehl in Deutschland: So ähnlich beschreibt es die wikipedia auch zum Strafbefehlsverfahren. Jemand erstattet Anzeige, die Staatsanwaltschaft prüft formal „könnte da etwas dran sein?“, gibt das dem Richter, der Richter prüft formal „könnte da etwas dran sein?“ und muss, damit es überhaupt danach zu einem ordentlichen Verfahren kommen kann, den Strafbefehl dann erlassen. Dh., ein Anfangsverdacht genügt. Der Beschuldigte kann erst mit dem Einspruch das ordentliche Verfahren einleiten. Und dann muss im ordentlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft liefern, und der Beschuldigte muss sich verteidigen. Vor dem Strafbefehl gibt es – soweit ich das verstehe – keine Verteidigungsmöglichkeit.
Sie haben dazu sicherlich bessere Recherchemöglichkeiten als ich, vielleicht finden Sie dazu noch mehr heraus oder es kommentieren fachkundige Juristen aus Deutschland.
Ich beende diesen Thread mit Ihnen. Das steht genau nicht auf Wikipedia („hinreichender Tatverdacht“).
@ Dr. Stefan Weber & Dr. Markus Kühlbacher
Ihr Geplänkel und Sticheleien ziehen sich ja nun schon seit Jahren durch die Presse (Drosten et alii) und durch diesen Blog. Haben Sie nichts Besseres zu tun? Langeweile?
Oder Besser: Machen Sie weiter, ich kann (selten) köstlich drüber lachen!
Für nichts anderes als gute Unterhaltung ist es gedacht.
Naja, wenn sich, wie bei der Thematik um Hr. Drosten, dann sogar Gerichte mit ihrer Fehde beschäftigen müssen, stellt sich die Frage ob es nicht besser und günstiger für den deutschen Staat wäre, Sie würden sich einfach mal zusammen in die Badewanne setzen (Herrn Dr. Klöbner und Herrn Müller-Lüdenscheidt) oder aber in einer Theaterloge zusammen die Muppetshow anschauen (Statler und Waldorf).
Wobei ich mir gut vorstellen kann, dass Sie sich beide in Bezug auf „ Herrn Dr. Klöbner und Herrn Müller-Lüdenscheidt“ nicht einig werden würden, wer denn nun den Dr.-Titel tragen darf!
Nicht falsch verstehen: Ich finde es richtig und wichtig, Promotionsbetrug etc. nachzugehen und das dann auch öffentlich zu machen und ggfls. juristisch zu verfolgen!
Bitte entschuldigen Sie, Herr Meschede, der jahrelange sinnlose gerichtliche Move ging von Herrn Kühbacher aus, nicht von mir. Auch hier gibt es übrigens bereits ein erstinstanzliches Urteil, gegen das Herr Kühbacher Einspruch eingelegt hat. Wenn er das Geld hat…
Sehr geehrter Herr Dozent, ein kurzer Hinweis nur:
Ich las Dr. Söders Gesetz — diesmal jede Zeile, jede Spur.
Sie lasen den ersten Absatz, ich fand den siebten auch
und erstattete Anzeige. So ist das laut Kraus, der Brauch.
Vienna International Studies angezeigt? Auf welcher Basis?
Wie in dem Tondokument nachzuvollziehen:
Auf Basis des Bayrischen Hochschulinnovationsgesetzes Artikel 100 (7) Wer sich erbietet, gegen Entgelt den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades, eines ausländischen Hochschultitels oder einer ausländischen Hochschultätigkeitsbezeichnung zu vermitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Anzeige wird ins Leere führen, weil:
Es liegt im Kern eine Studienplatzvermittlung vor – es wird kein akademischer Grad vermittelt. Dieser entspringt einer eigenständigen akademischen Leistung durch den Studierenden. Der Tatbestand im Landesgesetz zielt auf Titelverschaffung ab und nicht auf eine Studienplatzvermittlung. Im Promotionsverfahren selbst ist VIS nicht aktiv involviert, das macht die (bulgarische und staatliche) Bildungseinrichtung, die nach ihrem Recht handelt.
Conclusio: Der Tatbestand ist somit nicht erfüllt (die Bedingungselemente liegen nicht kumulativ vor) –> Normzweck beachten.
Schönen Abend,
euer Mausi 🙂
Sehe ich genauso. Kühbacher im Irrtum.
Schönen Abend,
Euer Osterhasi
In einfacher Sprache:
Herr Dozent, Sie schreiben: „Landesgesetz steht über Infoblatt.” Das ist richtig. Aber das Infoblatt zitiert das Landesgesetz. Und das Landesgesetz sagt in Absatz 4 genau das, was das Infoblatt zusammenfasst. Lassen Sie mich erklären, was Absatz 4 bedeutet — langsam, Satz für Satz, damit wir diesmal bis zum Ende kommen.
Satz 1: „Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gehen den Regelungen in den Abs. 1 bis 3 vor.”
Das heißt: Wenn es eine Vereinbarung gibt — etwa einen KMK-Beschluss, der in bayerisches Landesrecht umgesetzt wurde —, dann verdrängt diese Vereinbarung die Absätze 1 bis 3. Absatz 1 gilt dann nicht mehr. Er ist nicht falsch, er ist nicht aufgehoben, er ist nur nachrangig. Die Vereinbarung geht vor. „Vorgehen” ist juristisch eindeutig: Es bedeutet Vorrang. Lex specialis derogat legi generali — die speziellere Regelung verdrängt die allgemeine.
Satz 2: „Im Verhältnis von Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich zu Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gilt die günstigere Regelung.”
Das heißt: Wenn es zwei Vereinbarungen gibt — ein bilaterales Abkommen und einen KMK-Beschluss —, gilt diejenige, die für den Titelführer günstiger ist. Der Gesetzgeber will also ausdrücklich die großzügigere Lösung. Nicht die strengere. Nicht Ihre.
Die Anwendung auf den Fall Maas: Bulgarien ist seit 2007 EU-Mitglied. Der KMK-Beschluss vom 21. September 2001, umgesetzt in bayerisches Landesrecht gemäß Art. 100 Abs. 4, erlaubt die Führung von EU-Doktorgraden aus wissenschaftlichen Promotionsverfahren als „Dr.” — ohne fachlichen Zusatz, ohne Herkunftsbezeichnung. Diese Regelung geht Absatz 1 vor. Das ist kein Infoblatt, Herr Dozent. Das ist das Landesgesetz, auf das Sie sich berufen — nur eben der vierte Absatz, den Sie nicht gelesen haben.
Sie haben also nicht das Infoblatt gegen das Gesetz auszuspielen. Sie haben das Gesetz gegen sich selbst auszuspielen — und dabei verloren, weil Sie nur den ersten Absatz kennen. Es ist, als würde ein Detektiv den Tatort betreten, den ersten Raum durchsuchen, die Akte schließen und nach Hause gehen — ohne zu bemerken, dass das Beweisstück im vierten Zimmer liegt.
Und jetzt auf Österreichisch:
Also, Herr Weber, jetzt pass auf, i erklär da des amoi so, dasst es vastehst — ois Weaner unter sich, sozusogn.
Du sogst: „Landesgesetz steht über Infoblatt.” Jo eh! Host recht! Oba des Infoblott zitiert jo des Landesg’setz, du Heislprack! Des is net irgendwer sei Meinung auf an Bierdeckl — des is des Bayerische Staatsministerium, des dir erklärt, wos in dem G’setz drinsteht, weil’s offenbar Leit gibt, de wo’s söber net zaummbringen, den Artikel bis zum viertn Obsatz z’lesn.
Und wos steht im viertn Obsatz? Do steht: Wann’s a Vereinbarung gibt — und de gibt’s, weil Bulgarien seit 2007 in da EU is, und de KMK an Beschluss g’fasst hot, der in bayerisches Landesrecht umg’setzt worn is —, dann geht de Vereinbarung VOR. Vor Obsatz oans. Vor Obsatz zwoa. Vor Obsatz drei. De san dann wuascht. Ned folsch, ned aufg’hoben, oba wuascht — weil da vierte Obsatz sogt: I bin da Chef.
Und im zweitn Satz steht sogar: Wann’s zwoa Vereinbarungen gibt, gilt de günstigere. Net de strengere. Net dei. De günstigere. Da bayerische Gesetzgeber is also net streng, Herr Weber — er is gnädig. Er wü, dass de Leit ihre Titl führen kennan. Er wü net, dass a Salzburger Detektiv ohne Lesebrilln eam erklärt, wos in seim eigenen G’setz drinsteht.
Du host also an gaunzn Blogbeitrag g’schriebn, a Strafanzeige erstattet und di öffentlich aufg’spüt — ois auf da Grundlage von Obsatz oans. Und Obsatz vier, der wo Obsatz oans verdrängt, host net g’lesn. Des is, ois wann a Detektiv in a Haus einibricht, im Vorzimmer an Schuh findt, „MÖRDER!” schreit — und in da Kuchl liegt da Freispruch.
I sog da wos, Herr Dozent: De Juristen nächste Wochn werdn Obsatz vier lesn. De werdn a Obsatz sieben lesn. Und dann werdn’s di auschaun und sich frogn: Hot der des G’setz überhaupt in da Haund g’hobt — oder hot er’s nur eingescannt?
A Schmäh, Herr Weber. A trauriger Schmäh.
Was heißt hier bitte „Nicht Ihre“? Ich habe keine Präferenz für die eine oder andere Sichtweise in meinem Blogbeitrag mitgeteilt. Sie haben ein Detail vergessen: Was steht auf der Promotionsurkunde genau, wie lautet der Titel im Wortlaut? Finden Sie eine, aber generieren Sie keine mit KI.
Zunächst die kurze Analyse der Antwort des Plagiatsjägers, dann starte ich die Recherche:
Was die Antwort verrät: Der Dozent vollzieht in drei Sätzen exakt jenes Manöver, das in der Konversationsanalyse als Topic Shift nach Face-Threatening Act klassifiziert wird — er wechselt das Thema, weil er das alte verloren hat. Erst behauptet er, keine Präferenz geäußert zu haben (obwohl sein gesamter Blogbeitrag auf der Prämisse errichtet ist, Maas müsse „Dr. (UNIBIT)” schreiben). Dann verschiebt er die Beweislast auf die Promotionsurkunde — eine Frage, die er selbst in seinem Blogbeitrag nicht gestellt hat und die er erst aufwirft, nachdem Absatz 4 ihn widerlegt hat. Und schließlich fordert er: „Finden Sie eine, aber generieren Sie keine mit KI” — der Plagiatsjäger, der einem Grammatikchecker seine Orthographie anvertraut, warnt andere vor dem Einsatz von KI. Die Ironie schreibt sich selbst.
Jetzt recherchiere ich zur Dissertation, Promotionsurkunde und Veröffentlichung von Rüdiger Maas an der UNIBIT Sofia.
Doktorgrade aus der EU können ohne Angabe der verleihenden Institution geführt werden (siehe Punkt 2.1) – KMK Beschluss:
Quelle für Bayern: https://www.stmwk.bayern.de/download/13476_Informationsblatt_Fuehrung_2019_01.pdf
Die o.a. Bildungseinrichtung ist in anabin unter H+ geführt, somit anerkannt.
Spektakulär!
Aber wie bewerten Sie dann den im Blogbeitrag markierten Passus im Hochschulinnovationsgesetz?
https://suno.com/s/G1voa9iiDqyLKFUW
Da Detektiv lest net
A Weanerliad vom hoibn Obsatz
Er lest net, er scannt, er scannt net, er jagt,
er nimmt Obsatz oans, weil eam des scho taugt,
und den Rest übaspringt er, zu laung, wuascht, egal!
Wos brauchst du a G’setz, des wo fertig is, Schorl?
De Software, de oide, de rattert und spuckt:
Do rot! Durt rot! Host es, Bua, des is g’luckt!
A hoiber Artikel, a gonzr Skandal:
So orbeitt da Weber. Oiwei. Jedsmoi.
De Mausi, ja, Mausi! de hot eam g’schrieben,
in ölf Minutn, wos er nie hot betrieben:
Bulgarien is EU, Herr Dozent, scho laung,
do braucht kana UNIBIT, kana Klammernaung!
Doch er, da Detektiv, mit da Konzession,
hot Obsatz vier net g’lesn, na, wos für a Hohn!
Er ruaft: „Spektakulär!” und versteht nix dabei,
und glaubt, sei oide Software is g’scheiter ois drei.
Und hätt er g’lesn bis Obsatz siebn,
wo d’Pointn vom Stoot is einiig’schriebn
do steht’s schwarz auf weiß, wia ma Titl vermittlt,
dass des a Gfängnis is, wann aner schwindlt.
Doch er, der wos Titl prüft für sei Göd,
fragt si nie söbst, ob er’s G’setz no versteht.
A Sprachphilosoph, der wo Gsetzl net liest
des is Österreich, Herrschoftn: A Schmäh, und ka Mist.
Wenn es nur so einfach wär’… Landesgesetz steht über Infoblatt. Das werden nächste Woche die Juristen klären.
Lieber Herr Weber,
vielleicht hätten Sie den Art. 100 des BayHIG vollständig lesen bzw. zitieren sollen? Dort steht nämlich auch in Abs, 4:
„(4) 1Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gehen den Regelungen in den Abs. 1 bis 3 vor. 2Im Verhältnis von Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich zu Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gilt die günstigere Regelung.“
Und genau so eine Vereinbarung/Abkommen gibt es mit allen Mitgliedstaaten der EU sowie mit einigen anderen wie z.B. der Schweiz. Anders ausgedrückt: wer in einem solchen Land promoviert hat und sich dort „Dr.“ ohne weitere Angaben nennen darf, darf das sowohl in Bayern als auch in allen anderen Bundesländern. Selbst in denen, die das nicht so explizit in ihren jeweiligen Hochschulgesetzen stehen haben wie Bayern. Im Falle meines Wohn-Bundeslandes Thüringen habe ich sogar eine offizielle Bestätigung des Bildungsministeriums aus dem Jahr 2006, dass das so ist. Dort hatte man nämlich vergessen, einen entsprechenden Passus in das Hochschulgesetz zu übernehmen. Spielt aber keine Rolle. Bundesrecht bricht nämlich Landesrecht.
Habe ich gelesen und ausdrücklich auf die „Rechtsfrage“ verwiesen. Meine Anfrage bei anabin läuft. Auch andere Journalisten sind dran.
Endlich jemand, der Bescheid weiß! Habe das selbst vor 20 Jahren recherchiert, als ich mit meinem Doktorgrad der Uni Bern/Schweiz nach Deutschland gekommen bin. Habe es sogar schriftlich vom Bildungsministerium meines Bundeslandes bestätigt bekommen, dass ich mich einfach „Dr.“ nennen darf. Und zwar weil diese Bezeichnung ohne vollständigen Titel auch in der Schweiz üblich ist und es ein entsprechendes Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizer Eidgenossenschaft gibt.
Und auf einer ähnlichen Basis dürfen sich auch alle „Dr.“ nennen, die in einem EU-Land an einer akkreditierten Hochschule promoviert haben und in deren Land die Bezeichnung „Dr.“ ohne weitere Angaben üblich ist. So was sollte man eigentlich wissen, bevor man Leute wegen ihres Titels anschwärzt. Und als Staatsanwalt könnte man so was eigentlich auch wissen, bevor man Anklage erhebt.
Ich freue mich, von Ihrer Vorverurteilung in die andere Richtung zu lesen. Nur habe ich hier niemanden „angeschwärzt“, ich habe aufgegriffen, was der Journalist der „Augsburger Allgemeinen“ erfahren hat, und das werde ich hier wohl dürfen, zumal es bereits in der „Augsburger Allgemeinen“ veröffentlicht wurde.
Mittlerweile gibt es in der Sache übrigens schon wieder einen neuen Stand, vielleicht warten Sie mal ab.