Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG

Der Antragsteller Florian Eder hat die Verurteilung des Antragsgegners Doz. Dr. Stefan Weber zur Löschung der unten beschriebenen Veröffentlichung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung einer Entschädigung beantragt, weil auf der Website plagiatsgutachten.com, deren Medieninhaber der Antragsgegner ist, am 18.06.2026 der Blogbeitrag ,,Todesstoß für den Mainstream-Journalismus? Zahlreiche Kl-typische Stilelemente in einem Kommentar über den Holocaust des neuen NZZ-Deutschland-Chefredakteurs Florian Eder“ und am 19.06.2026 der Blogbeitrag „KI-Skandal in der NZZ weitet sich aus: Chefredakteur Gujer wusste seit einer Woche vom Vorwurf und hat nichts depubliziert – Zahlreiche weitere Kommentare stark verdächtig“ veröffentlicht wurden, in denen behauptet worden war, dass der Antragsteller mehrere Artikel nicht selbst geschrieben habe, sondern diese zumindest zum überwiegenden Teil von der KI habe schreiben lassen, ohne dies zu kennzeichnen oder die Leser sonst wie darüber aufzuklären. Der Antragsteller sieht dadurch in Bezug auf sich den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede verwirklicht. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.
Landesgericht Salzburg,
Abteilung 62 Hv, am 8. Juli 2026

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