Dr. Martin ZIEGER begehrt als Privatankläger und Antragssteller die Bestrafung des Priv.-Doz. Dr. Stefan WEBER wegen § 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, die Auferlegung einer angemessenen Entschädigung gem. § 6 Abs. 1 MedienG sowie die Urteilsveröffentlichung gem. § 34 MedienG, weil dieser am 17.6.2025 in Salzburg Dr. Martin ZIEGER in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung bzw eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt habe, das geeignet gewesen sei, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, indem er I./ auf seiner Homepage www.plagiatsgutachten.com im Rahmen eines Blogbeitrages mit dem Titel „Austria’s Next Plagiarist: Auch der Präsident der österreichischen Personaldienstleister hat in seiner Dissertation massiv abgeschrieben“ Dr. Martin ZIEGER bezichtigt habe, er habe in seiner im Jahr 2003 veröffentlichen Dissertation „plagiiert, dass sich die Balken biegen“, wobei es sich um „ein besonders negatives Musterbeispiel einer typisch schwer plagiatsinfizierten Dissertation“ handle, wobei der Umfang des Plagiats „noch die Arbeit des LASK-Geschäftsführers Siegmund Gruber, dessen Doktortitel-Entzug mittlerweile vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden ist“, übertreffen würde; II./ an einen Personenkreis von zumindest 12 Personen eine Rundmail mit dem Betreff „Plagiatsdokumentation Dissertation Mag. Dr. Martin Zieger“ versendet habe und darin auf den konkreten unter I./ genannten Blogbeitrag mit dem Hyperlink https://plagiatsgutachten.com/blog/plagiat-martin-zieger verwiesen habe. Der Privatankläger und Antragsteller erblickt in den inkriminierten Behauptungen die Verwirklichung des Tatbestandes der Üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.
Landesgericht Salzburg,
Abteilung 26, am 22. Juni 2026