Nochmals Universität Salzburg & Co.: Tolerierte Rechtsbeugung bei der Rektorswahl?

Zunächst: Jeder möge selbst das Universitätsgesetz (UG) nach dem Begriff „Dreiervorschlag“ durchsuchen.

Sodann: Aus dem UG-Kommentar Perthold-Stoitzner (3. Auflage; § 21 Rz 3):

Man muss den letzten Satz genau lesen: Perthold-Stoitzner hält einen Vorschlag mit weniger als drei Kandidaten nicht einmal nach einer bereits erfolgten Neuausschreibung für unproblematisch.

Ich verstehe es einfach nicht mehr und verliere langsam aber sicher völlig meinen Glauben an die Gesetzestreue der universitären Organe, aber auch an die Aufsichtsfunktion des BMBWF.

  • Da steht im Gesetz klipp und klar und mehrfach: „Dreiervorschlag“
  • Da steht in den Erläuterungen des Gesetzgebers ebenso deutlich: Etwas anderes als ein Dreiervorschlag kann praktisch gar nicht vorkommen:

  • Und nun finde ich dieselbe Rechtsauffassung auch noch im UG-Kommentar: Wenn weniger als drei, dann Neuausschreibung.

Mit der Universität Salzburg haben sich nun bereits drei österreichische Universitäten und auch das Bundesverwaltungsgericht einfach über die einschlägigen Normtexte, die Erläuterung und die Kommentierung hinweg gesetzt.

Vielleicht kann mir irgendein Jurist in diesem Land erklären, wozu wir dann Gesetze haben.

3 Kommentare zu “Nochmals Universität Salzburg & Co.: Tolerierte Rechtsbeugung bei der Rektorswahl?

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  1. Werner

    In diesem Staat interessieren Recht und Gesetz niemanden mehr. Urteile contra legem sind ganz normal und die Politik schwafelt weiter was von „vollem Vertrauen in die Justiz“. Das Recht wird stets gebeugt oder – wie in Diktaturen üblich – wird Rechtsverweigerung betrieben in dem dem Gesetz einfach nicht zur Geltung verholfen wird. Womit ein Kanzler Recht hatte, der das Berufen auf die Verfassung nur als „juristische Spitzfindigkeiten“ bezeichnete. Dazu sind die Gesetze in diesem Staat verkommen. Die Justiz ist nur mehr dazu da, Gesetzesbrüche zu rechtfertigen und das mit absurdesten Argumenten.
    Erinnert sei an den Fall mit dem IG-L das ja für e-Autos nicht gelten kann, weil diese ja vor Ort keine Emissionen im Sinne des Gesetzes ausstoßen, aber die Justiz meinte, auch der Schall des Fahrgeräusches sei eine Emission, obwohl das Wort „Schall“ im ganzen Gesetz nicht vorkam…

    Recht wird also inzwischen durch die Justiz gesetzt und nicht mehr durch das Volk (direkt oder durch seine Vertreter), wie in Demokratien vorgesehen. Es wird notwendig, diese Schieflage zu beseitigen, aber rasch!

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  2. interessiertnicht

    Es wird ohnehin neu ausgeschrieben.

    Aber ist ein potentieller Kandidat, dem womöglich strafrechtlich relevante Handlungen gerichtlich vorgeworfen werden, wirklich tragbar? Eine Kandidatin, die ihren Lebenslauf frisiert? Ein Kandidat, der Teil des Gründungskonvents einer vollkommen gescheiterten, großspurig angekündigten „TU Linz“ ist, die es nie geben wird als echte Universität?

    Diese Kandidaten hat niemand verdient.

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  3. Gaudium

    Gute Fragen! Ist eigentlich schon überlegt worden, außerordentliche Revision beim VwGH einzubringen? Die ordentliche Revision wurde vom BVwG ausgeschlossen, aber die außerordentliche wäre ja noch eine Möglichkeit. Fragen dieser Bedeutung und Tragweite sollten wohl in letzter Instanz vom VwGH beantwortet werden.

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