Die Schweizer Höchstrichterin Julia Hänni gesteht zumindest indirekt „handwerkliche Mängel“ in ihrer Dissertation, indem sie Schweiz am Wochenende sagte: „Wer handwerkliche Mängel als Plagiate bezeichnet, missbraucht den Plagiatsbegriff.“ Aber auch mit diesen hätte sie sich für ihr Amt disqualifiziert.
Das Schweizerische Bundesgericht ist das Höchstgericht der Schweiz, die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes. Es steht über dem Bundesstrafgericht, dem Bundesverwaltungsgericht und den obersten kantonalen Gerichten. Julia Hänni ist eine seiner Richterinnen. Eine Top-Juristin an den obersten Schalthebeln der Justiz also.
Damit hier die Werte nicht endgültig verschoben oder in Abrede gestellt werden, die seit mehr als 500 Jahren, seit der frühen Neuzeit, gelten: Es gibt das Ad-Fontes-Prinzip in der Wissenschaft. Von einer Höchstrichterin erwarte ich mir keine mehr als 50 „handwerkliche Mängel“ auf 193 Seiten Doktorarbeit. Das geht nicht. Denn wie viele „handwerkliche Mängel“ haben dann ihre Urteile? Alle vier Seiten ein Mangel?
Höchstgerichte fällen Entscheidungen auf Leben und Tod von Personen. Sie entscheiden über Karrieren und deren Enden. Sie können sogar die Parteienlandschaft beeinflussen, siehe die Debatte in Deutschland um ein Verbot der AfD. In Österreich kam es zuletzt im Bereich der Wissenschaft zu fragwürdigen höchstgerichtlichen Urteilen, ja aus meiner Sicht zu Fehlurteilen.
In solchen Schlüsselpositionen kann keine Person tätig sein, bei der der Verdacht besteht, dass sie Nicolai Hartmann oder Edmund Husserl nicht im Original konsultiert hat, wenn sie diese Denker in deren „eigenen“ Worten zitiert. Wir hatten dieses Problem schon massiv bei Robert Habeck. Da kann man es noch als Spinnerei in der ohnedies weitgehend irrelevanten Germanistik abtun. Aber in den Rechtswissenschaften ist Schluss mit lustig. Da geht es via Rechtsprechung um handfeste Konsequenzen für die Realität.
Die Fälle zuletzt gleichen sich:
- dann die zahllosen schwerwiegenden Plagiatsfragmente in der Doktorarbeit der amtierenden Berliner Justizsenatorin Felor Badenberg, inklusive eines plagiierten Dankwortes (!),
- nun die zumindest „handwerklichen Mängel“ in der zweifach preisgekrönten Dissertation von Bundesrichterin Julia Hänni. Und es wird weitergehen:
- Einen noch schwereren und bedeutenderen Fall werden wir Mitte September präsentieren.
Nach der Erosion des Vertrauens in die staatliche Wissenschaft, die immer wieder Plagiatoren freispricht und in die Politik, die scheinbar nur noch aus plagiierenden Sesselklebern wie Mario Voigt oder Wolfram Weimer besteht, wird wohl nun auch das Vertrauen in die Justiz erodieren.
Man kann es nicht oft genug schreiben: Die Wurzel allen Übels sind die Universitäten. Sie haben all diese Personen zu falschem wissenschaftlichen Arbeiten angeleitet, es toleriert oder übersehen. Sie haben Werte über Bord geworfen, die seit Erasmus von Rotterdam und Martin Luther in unserer Kultur gelten. Sie haben Quellenarbeit durch Quellensimulation ersetzt.
Geht es bei dem von Ihnen angekündigten Fall („Einen noch schwereren und bedeutenderen Fall werden wir Mitte September präsentieren.“) um einen Professor oder um einen Honorarprofessor?
Spoiler Alarm: Wurde dem betroffenen Juristen die Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Zahlung eines Schweigegeldes eingeräumt?
„Denn wie viele „handwerkliche Mängel“ haben dann ihre Urteile? Alle vier Seiten ein Mangel?“
Gibt es denn Beweise oder wenigstens Indizien, dass es Mängel in Frau Hännis Urteilen gibt?
Generell gibt es natürlich auch in der Schweiz die Möglichkeit in Revision zu gehen.
Klar, in Revision beim Höchstgericht.
Ja, in Revision beim Bundesgericht und zwar durch Art. 121 BGG „Verletzung von Verfahrensvorschriften“:
„Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a. die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b. das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c. einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d. das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.“
Quelle: https://justement.ch/doc/act/ch/173_110/chap_7/sec_1/art_121
Punkt d. ist ja großartig. Wer entscheidet über die Revision? Der liebe Gott? Das Jüngste Gericht?
Darüber entscheidet das Bundesgericht nach nochmaliger Prüfung. Und es kommt zwar selten vor, aber manchmal werden so sogar vorherige Urteile aufgehoben. Hier ist ein Beispiel, das ich mit der KI gefunden habe:
https://www.streichenberg.ch/en/node/185
Haben Sie denn Anhaltspunkte die darauf hindeuten, dass Frau Hänni ein falsches Urteil gesprochen hat? Diese Anhaltspunkte müssten Sie ja eigentlich haben, da man ansonsten den Eindruck bekommen könnte, dass Sie einfach nur die Justiz diskreditieren wollen.
Ich kenne kein Urteil von Frau Hänni. Aber Sie können mir sehr gerne welche zur Prüfung schicken.